Heizkosten Abschätzung trotz ungeeichtem Zähler

  • Guten Tag Zusammen,

    ich bin mir gerade mit meinem Vermieter über die Abrechnung der Heizkosten meiner Wohnung uneinig.

    In meiner Wohnung wird der Verbrauch über einen Wärmezähler ermittelt. Dieser ist, wie ich mittlerweile erfahren habe, seit knapp 10 Jahren nicht mehr geeicht. Die Wärmezähler der 10 Nachbarwohungen sind auch defekt oder nicht geeicht. Die Ablesefirma verweigerte Ende '22 erstmalig die Ablesung mit der Begründung, ungeeichte Zähler dürfen Sie nicht ablesen.

    In der Nebenkostenabrechnung für 2022 wurden die Heizkosten nun auf meine Wohnfläche heruntergebrochen und sind um Faktor 5 höher wie die Jahre davor.

    Mein Verbrauch für '22 nach Zähler wäre ca. 10% geringer wie im Vorjahr.

    Energiekostensteigerung etc. sind mir bewusst. Auch, dass ich die letzten Jahre vielleicht Glück hatte und durch den ungeeichten Zähler viel zu wenig bezahlt haben könnte.

    Letztendlich möchte ich meinen Verbauch bezahlen, nicht mehr und nicht weniger.

    Dazu kommt, dass es im Haus immernoch keine Lösung für den Umbau der Zähler gibt und ich für '23 das gleiche Szenario erwarte.

    Mein Vermieter weist mich in der Diskussion leider mit der Antwort, es wäre alles juristisch korrekt, zurück, weswegen ich mich nun selbst zum Thema informieren möchte.

    Wisst Ihr ob diese Art der Abrechnung für meine Situation nun zulässig ist?

    Ich habe irgendwo gelesen, dass man bei Abrechnungen über die Wohnfläche pauschal 30% der Kosten reduzieren "darf"?

    Ihr würdet mir mit ein paar konstruktiven Tipps sehr weiterhelfen.

    Viele Grüße,

    Punzel

  • Mein Vermieter weist mich in der Diskussion leider mit der Antwort, es wäre alles juristisch korrekt, zurück

    Was die Abrechnung betrifft stimmt das auch. Laut Heizkostenverordnung muss sogar nach Wohnfläche umgelegt werden, wenn Verbrauchswerte nicht verwendet werden können. Allerdings kann dein Zähler ja abgelesen werden, er ist nicht defekt. Und ein ungeeichter Zähler bedeutet nicht automatisch, dass er falsch misst.

    Was der Vermieter aber unter den Tisch kehrt ist, dass ein defekter oder ungeeichter Zähler ein Mietmangel ist, und er ist verpflichtet, diesen zu beseitigen. Das bedeutet, dir könnten die Rechte aus §536 und §536a BGB zustehen. Das beinhaltet auch einen Schadenersatz. Aber das hat nichts mit der Abrechnung zu tun, es ist ein separates Thema.

    dass man bei Abrechnungen über die Wohnfläche pauschal 30% der Kosten reduzieren "darf"

    15% sind es.

    dass es im Haus immernoch keine Lösung für den Umbau der Zähler gibt

    Warum nicht? Was hindert den Vermieter? Die Eichung der Zähler ist doch sogar umlagefähig.

  • Vielen Dank für die umfangreiche Auskunft.

    Die Zähler müssen wohl ausgetauscht werden, da eine Eichung nichtmehr möglich ist. Da keine Wohnung über seperate Absperrventile verfügt, muss überall umgebaut werden.

    Über diese Kosten wird wohl in der Eigentümergemeinschaft fleißig verhandelt.

  • Über diese Kosten wird wohl in der Eigentümergemeinschaft fleißig verhandelt.

    Wie auch immer, erledigt werden muss es. Denn die Heizkostenverordnung gilt für die Eigentümergemeinschaft gleichermaßen und die WEG muss deren Vorschriften einhalten. Darauf kann jeder der Eigentümer bestehen.

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