Überhöhte Miete bei älterem Mietvertrag mit Staffelmiete vor 2015

  • Hallo zusammen,


    angenommen es wurde ein Mietvertrag für eine Wohnung (in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt) bereits 2013 geschlossen inkl. einer Staffelkaltmiete die jedes Jahr bis 2023 ziemlich stark ansteigt


    von 817 € 2013 auf 1098 € in 2023) für 96 qm,

    2023 Kaltmiete pro qm ist folglich 11.43 €).


    Angenommen, nach heutigem Stand beträgt der Mietspiegel für die Wohnung 6.50 €/qm. Die BGB§556d greift hier ja nicht, weil der Mietvertrag vor 2015 geschlossen wurde - sehe ich das richtig? D.h. man kann nicht fordern die Miete auf 7.15 €/qm (also Mietspiegel +10%) zu reduzieren oder habe ich die Gesetzgebung hier falsch verstanden? In § 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn erschließt sich mir nicht, ob das auch für Mietverträge die vor 2015 geschlossen wurden gilt.


    Nun habe ich gelesen, dass selbst wenn das obige nicht greift, die Miethöhe nicht über 20% der örtlichen Vergleichsmiete liegen darf nach§ 5 WiStG - Mietpreisüberhöhung, bzw. sonst eine Ordnungswidrigkeit begangen wird.


    Wie seht ihr das? Und wie sollte man in so einem Fall vorgehen? Den Vermieter auffordern die Miethöhe auf 7.80 €/qm (Mietspiegel + 20%) abzusenken? Oder ist das nicht möglich, weil man bereits die Staffelmieterhöhung der Vergangenheit akzeptiert hat?


    Schöne Grüße


    Karl

  • erschließt sich mir nicht, ob das auch für Mietverträge die vor 2015 geschlossen wurden gilt.

    Es ist anders herum. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Neubauten, die ab 2015 erstmals vermietet wurden.

    die Miethöhe nicht über 20% der örtlichen Vergleichsmiete liegen darf

    Das Wirtschaftsstrafgesetz meint mit vorsätzlich oder leichtfertig, dass eine Notlage des Mieters ausgenutzt wurde. Das lässt sich für die Staffel nicht darlegen, weil der Vermieter sagen wird, er nahm an, dass die Mieten tatsächlich so steigen werden.

    ist das nicht möglich, weil man bereits die Staffelmieterhöhung der Vergangenheit akzeptiert hat?

    Wenn die Mietpreisbremse gilt, dann kann die Höhe jeder einzelnen Staffelerhöhung geprüft und ggf. gerügt werden.