Hallo zusammen,
angenommen es wurde ein Mietvertrag für eine Wohnung (in einem Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt) bereits 2013 geschlossen inkl. einer Staffelkaltmiete die jedes Jahr bis 2023 ziemlich stark ansteigt
von 817 € 2013 auf 1098 € in 2023) für 96 qm,
2023 Kaltmiete pro qm ist folglich 11.43 €).
Angenommen, nach heutigem Stand beträgt der Mietspiegel für die Wohnung 6.50 €/qm. Die BGB§556d greift hier ja nicht, weil der Mietvertrag vor 2015 geschlossen wurde - sehe ich das richtig? D.h. man kann nicht fordern die Miete auf 7.15 €/qm (also Mietspiegel +10%) zu reduzieren oder habe ich die Gesetzgebung hier falsch verstanden? In § 556d BGB - Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn erschließt sich mir nicht, ob das auch für Mietverträge die vor 2015 geschlossen wurden gilt.
Nun habe ich gelesen, dass selbst wenn das obige nicht greift, die Miethöhe nicht über 20% der örtlichen Vergleichsmiete liegen darf nach§ 5 WiStG - Mietpreisüberhöhung, bzw. sonst eine Ordnungswidrigkeit begangen wird.
Wie seht ihr das? Und wie sollte man in so einem Fall vorgehen? Den Vermieter auffordern die Miethöhe auf 7.80 €/qm (Mietspiegel + 20%) abzusenken? Oder ist das nicht möglich, weil man bereits die Staffelmieterhöhung der Vergangenheit akzeptiert hat?
Schöne Grüße
Karl