Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

  • Hallo Forum,

    ich habe eine Mieterhöhung bekommen und frage mich, ob ich sie ablehnen kann. Die Mieterhöhung bezieht sich auf § 558 BGB - Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Im Moment zahle ich 7,14 Eur/qm und dies soll sich auf 8,14 Eur/qm erhöhen. Es wird eine aktuelle Kopie aus der Berliner Mietspiegeltabelle 2023 mitgegeben und da finde ich bei Wohnungen kleiner als 40qm, Wohnlage "einfach", Ostberlin, Gebäudealter 1985 den Mittelwert 7,61 Eur/qm, wobei 7,30 - 8,50 Eur/qm als Spanne angegeben ist. Also darf die Wohnungsbaugesellschaft die Miete doch nur auf 7,61 Eur/qm anheben?


    Ihr habe hier zur maximalen Mieterhöhung geschrieben:

    Die ortsübliche Vergleichsmiete ist als diejenige Miete definiert, die üblicherweise für eine Wohnung vergleichbarer Art, Größe und Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde gezahlt wird.

    Die Vergleichsmiete ist die Mittelwertmiete und nicht die Miete in der Spanne?


    Mit freundlichen Grüßen

    Peter Farge

  • Normalerweise gilt der Mittelwert als ortsüblich. Jedoch gibt die Spanne einen Spielraum, davon abzuweichen, falls es für die Wohnung irgend welche wohnwertsteigernden Merkmale gibt, die im Mietspiegel noch nicht berücksichtigt sind. Im Streitfall würde ein Gericht ein Gutachten beauftragen, um den Wert genau festzustellen.

    Man kann auch ein Teileinverständnis zur Mieterhöhung geben. In deinem Fall also, dass du dich mit den 7,61 einverstanden erklärst. Der Vermieter könnte dann nur noch auf den Rest klagen und hat ein höheres Risiko, das zu verlieren.

  • Vielen Dank für die Antwort. Die letzte Mieterhöhung wurde unter anderem durch die Installation eines Fahrradständers für 4 Fahrräder für ~50 Wohnungen begründet*g*. Das mit der Teilzustimmung hört sich gut an, ich werde es versuchen.

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