Wohngemeinschaft und Mietstreitigkeiten

  • Hallo,


    langsam weiß ich echt nicht weiter, da mir auch bisher zwei Anwälte nicht weiterhelfen konnten.


    Kurz zum SV:


    Ich versuche seit März aus einem 12 monatlichen Mietvertrag mit einer Mitbewohnerin rauszukommen, da ich aus persönlichen Gründen versetzt wurde.


    Seit dem versuche ich einen Nachmieter zu finden, doch diese wollen immer meine Mitbewohnerin kennenlernen, was auch verständlich ist. Nur meine M. blockt jegliche Anfragen ab oder hat immer ausreden warum sie nicht kann.


    Auch der Vermieter selbst, möchte das wir uns selber einigen.


    Nun bezahle ich seit 01.09 keine Miete mehr. Diese wurde nun von meiner M. bezahlt und nun verlangt sie das Geld zurück, erst dann lässt sie Besichtungstermine/Kennlerntermine zu.


    Aus dem Mietvertrag komme ich aus erst zum 15.03 raus, wenn meine M. diesem Zustimmt, wird sie aber nicht machen.


    Die bisherigen Anwälte konnten bzw. wollen auch nichts machen, bisher haben sie nur Geld für Schriftverkehr verlangt.


    Nun wurde ich von meiner M. angerufen und dazu aufgefordert mein Geld sofort für die Miete ihr zu überweisen, da sie diese ja beglichen hat. Dieses Gespräch wurde auch ohne meine Einverständniserklärung aufgezeichnet.


    Mir wurde auch schon von ihr mit einem Mahnbescheid und Lohnpfändung gedroht.


    Ich wäre über jegliche Möglichkeiten sehr dankbar!

  • Das ist zugegeben kein so einfaches Problem, was man ja auch daran sieht, dass zwei Anwälte keine Lösung finden konnten. Somit wird sich auch in einem Forum keine finden lassen. Das nur vorweg, dass die Erwartungen nicht zu hoch sind.


    Aus meiner laienhaften Perspektive sehe es so. Es besteht eine Gemeinschaft mit der Mitbewohnerin. Und wenn einer der Gemeinschaft die Auflösung wünscht, kann er dies nach §749 BGB auch verlangen. Das bedeutet auf jeden Fall schon mal, dass sie die Unterschrift zur Kündigung nicht verweigern kann, denn ansonsten könntest du die Kündigung per Gericht erzwingen.


    Nun ist dieser Kündigungsverzicht für 12 Monate etwas, was gegenüber dem Vermieter gilt. Die Mitwirkungspflicht nach dem zuvor genannten Gesetz ist dadurch nicht gehemmt. Das bedeutet meiner Meinung nach, dass der Anspruch auf Mitwirkung für die Nachmietersuche ebenso besteht.


    Und dies bringt mich zum Zurückbehaltungsrecht nach §273 BGB. Dieser Paragraph hat den Zweck, jemandem Druck zu machen, gegen den man einen Anspruch hat. Die Voraussetzungen sollten also gegeben sein, die Zahlung des Mietanteils berechtigt zurück halten zu können. Jedoch muss man diesen Zurückbehalt dem anderen gegenüber auch mitteilen und dadurch geltend machen.


    Vielleicht liege ich völlg falsch mit den Gedanken. Falls sich jemand besser auskennt, kann er mich gern korrigieren oder eine andere Idee einbringen.