Hallo zusammen,
in meinem Mietvertrag steht folgender Text zu Betriebskosten (Auszug, 1 zu 1):
Zitat von MietvertragAlles anzeigen§ 7 Betriebskosten
7.1 Die Mieterin wird unmittelbar mit Versorgungsunternehmen Verträge über Stromversorgung, Internet, Kabelfernsehen und Telefonanschluss auf eigene Kosten schließen und Betriebskosten für diese Leistungen direkt mit den Anbietern abrechnen.
7.2 Zusätzlich zu der Grundmiete zahlt die Mieterin an die Vermieterin alle sonstigen anfallenden umlagefähigen Betriebskosten für die Wohnung sowie anteilig für die gemeinschaftlich genutzten Flächen im Gebäude gemäß der Betriebskostenverordnung (BetrKV) in ihrer jeweils gültigen Fassung. Darunter fallen auch die Kosten der regelmäßigen Reinigung und Wartung von verbundenen Etagenheizung/Therme und Warmwasserversorgungsanlage oder von separaten Etagenheizung/Gaseinzelfeuerstätte(-n) und/oder Warmwassergerät(-en), sollte die Wohnung durch solche Anlagen geheizt und/oder mit Warmwasser versorgt werden.
7.3 Auf die auf die Mieterin umgelegten Betriebskosten ist monatlich eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 160,00 € zu leisten. Die Betriebskostenvorauszahlung kann angepasst werden, sobald sich bei der Jahresabrechnung eine Nachzahlung ergibt.
7.4 Für die Umlage der abzurechnenden Betriebskosten wird Folgendes vereinbart:
a) Von der Heizkostenverordnung erfasste Kosten der Heizung und Warmwasserversorgung werden nach dortigen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung umgelegt. Findet die Heizkostenverordnung auf diese Kosten keine Anwendung, werden sie nach dem erfassten individuellen Verbrauch abgerechnet. Wird der individuelle Verbrauch nicht erfasst, werden sie nach dem Anteil der vermieteten Wohnfläche umgelegt.
b) Wird die Wohnung mit Heizung und/oder Warmwasser durch verbundene Etagenheizung/Therme und Warmwasserversorgungsanlage oder durch separate Etagenheizung/Gaseinzelfeuerstätte(-n) und Warmwassergerät(-e) versorgt, werden die Kosten deren Reinigung und Wartung vollständig auf die Mieterin umgelegt.
c) Sonstige Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieterin abhängen, werden nach einem Maßstab umgelegt, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Im Übrigen werden die abzurechnenden Betriebskosten - soweit nicht anderweitige Vorschriften eingreifen - nach der Wohnfläche umgelegt.
7.5 Die Vermieterin ist berechtigt, durch Erklärung in Textform, die vor Beginn eines Abrechnungszeitraumes zu erfolgen hat, den Umlage-Schlüssel für die Zukunft nach billigem Ermessen ganz oder teilweise zu ändern, um dem erfassten unterschiedlichen Verbrauch oder der erfassten unterschiedlichen Verursachung Rechnung zu tragen.
7.6 Die Vermieterin ist bei Betriebskostenvorauszahlung verpflichtet, über die Betriebskosten jährlich nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen abzurechnen. Der Abrechnungszeitraum endet jeweils am 1. Januar eines Jahres. Die Vermieterin ist berechtigt, soweit zweckmäßig, den Abrechnungszeitraum abzuändern.
7.7 Bei nachträglich erkannten Abrechnungsfehlern ist die Vermieterin zur Korrektur berechtigt, auch wenn die Korrektur zu Mehrbelastungen für die Mieterin führt. Dieses Recht steht der Vermieterin binnen Jahresfrist, gerechnet ab Kenntnis des den Nachzahlungsanspruch begründenden Fehlers, zu.
7.8 Wird das Mietverhältnis während eines laufenden Abrechnungszeitraumes beendet, ist eine Zwischenablesung der Verbrauchserfassungsgeräte vorzunehmen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt die Mieterin. Im Übrigen erfolgt die Abrechnung der Betriebskosten bei Beginn oder Ende des Mietverhältnisses im Laufe eines Abrechnungszeitraumes nach dem Verhältnis der Mietdauer zum Abrechnungszeitraum.
7.9 Der Mieterin steht das Recht zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung zu. Nach Wahl der Vermieterin kann die Mieterin entweder die Belege einsehen, die der Betriebskostenabrechnung zu Grunde liegen, oder gegen Erstattung angemessener Kopierkosten Kopien der Abrechnungsbelege übersendet bekommen.
7.10 Die Vermieterin ist berechtigt, unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit für zukünftige Abrechnungszeiträume auf die Mieterin zusätzlich zu den auf diese bereits umgelegten Betriebskosten nach billigem Ermessen auch solche Kosten gemäß der Betriebskostenverordnung umzulegen und mit ihr abzurechnen, die nach dem Vertragsschluss neu entstehen oder zukünftig vom Gesetzgeber neu eingeführt werden.
Es gibt weder eine Ergänzungsvereinbarung noch eine Klausel oder sonstige Information zu Berechnung/Umlage über die BetrKV-Art für Kabelanbieter (allg. Kabelanschluss).
Meine Betriebskostenabrechnung enthält nun die Kostenposition "Kabelanschluss" und wird extrem hoch angerechnet. Ich nutze den Kabelanschluss nicht und habe einen anderen DSL-Anbieter. Hinweis: Insgesamt gibt es 8 Wohnparteien, 7 davon Eigentümer, ich bin die Ausnahme und wohne zur Miete. Mein Vermieter wohnt auch im Haus. Vor meinem Einzug stand die Wohnung monatelang leer. Die Kosten für den Kabelanschluss gingen während des Leerstandes ausschließlich an meinen Vermieter.
Was sagen Sie, muss ich -hinsichtlich der Formulierung unter 7.1 im MV- diese Kostenart auch bezahlen?
Danke für Ihre Rückmeldung!