Gastherme kaputt, Vermieter nicht erreichbar

  • Hallo, ich habe folgendes Problem: Meine Gastherme funktioniert seit Mittwoch nicht mehr. Sie springt überhaupt nicht an. Nun versuche ich seit Mittwoch ständig, den Vermieter telefonisch zu erreichen, aber er geht nicht ran. Hab auch schon zwei mal auf den AB gesprochen.

    Somit kann ich nicht warm duschen und muss mir permanent wasser aufkochen. Die Gastherme wurde im Januar gewartet und somit ist mein Soll doch erfüllt oder?

    Mein Handwerker des Vertrauens meinte, ich soll dem Vermieter ein Einschreiben schicken, in dem ich dem Vermieter eine Frist setze. Wie lange muss diese Frist sein? Was tue ich wenn die Frist nicht eingehalten wird? Die Reparaturkosten von der nächten Mietüberweisung abziehen? Muss ich sonst noch auf etwas achten? Kann ich noch mit Mietminderung drohen?

    Ich wäre sehr dankbar für hilfreiche Antworten!

    Ich habe jetzt eien Brief aufgesetzt und würde diesen heute als Einwurf-Einschreiben verschicken, wenn alles so ok ist:

    Defekt an der Gastherme / Fristsetzung

    Sehr geehrter Herr XXX,

    seit Mittwoch, dem 20.07.2011 funktioniert die Gastherme in der o.g. Wohnung nicht mehr.
    Da Sie seit Mittwoch durchgehend nicht telefonisch erreichbar sind sowie nicht auf unsere Anfragen auf Ihrem Anrufbeantworter nicht reagieren, sehen wir uns nun gezwungen, Ihnen eine schriftliche Frist für die Behebung des Defektes zuzusenden.

    Da am 26.01.2011 eine Wartung über den Mieter erfolgte, ist der Vermieter verpflichtet, für die jetzigen Reparaturkosten aufzukommen.
    Somit setzen wir Ihnen eine einwöchige Frist bis Mittwoch, den 03.08.2011, sich mit uns in Kontakt zu setzen und den Defekt zu beheben.

    Falls bis zum Ablauf der Frist der Mangel nicht behoben ist, lehnen wir die Behebung durch Sie ab, werden den Mangel selbst beheben lassen und die Kosten mit einer der nächsten Mietzahlungen verrechnen


    Mit freundlichen Grüßen

  • Hallo harakiri0,

    u.a. muss ein "nicht" weg. Ist der VM evtl. in Urlaub? Ich bin auch VM, meine Mieter haben alle meine Handy-Nr., das mal so btw., denn ich möchte, dass sie zufrieden sind und treu bleiben.
    So würde ich schreiben (Einwurf-Einschreiben ist richtig):

    "Defekt an der Gastherme / Fristsetzung

    Sehr geehrter Herr XXX,

    seit Mittwoch, dem 20.07.2011 funktioniert die Gastherme in der o.g. Wohnung nicht mehr.
    Da Sie seit Mittwoch durchgehend nicht telefonisch erreichbar sind sowie auf unsere Anfragen auf Ihrem Anrufbeantworter nicht reagieren, sehen wir uns nun leider gezwungen, Ihnen eine Frist für die Behebung des Defektes zu setzen.
    Am 26.01.2011 erfolgte die vorgeschriebene Wartung.
    Gemäss § 535 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietsache, wozu auch die Therme gehört, instand zu halten.
    Hiermit setzen wir Ihnen eine Frist bis Mittwoch, den 03.08.2011, uns zu kontaktieren oder kontaktieren zu lassen, um einen Reparaturtermin zu vereinbaren.
    Falls bis zum Ablauf der Frist nichts zielführendes geschieht, lehnen wir die Behebung durch Sie ab und werden den Mangel selbst beheben lassen.
    Die Kosten würden wir dann mit einer der nächsten Mietzahlungen verrechnen.

    Mit freundlichen Grüßen"

  • wo muss das "nicht" weg?
    Der Vermieter gehört definitiv nicht zu der netten Sorte. Er meldet sich auch schon seit Monaten bei anderen Mietparteien nicht. Daher gehe ich nicht von einem Urlaub, geschweige denn eine Rückmeldung seinerseits aus.
    Ich verfasse dieses Einschreiben nur, damit ich soweit rechtlich abgesichert bin.

    Kann ich das mit dem BGB tatsächlich erwähnen?

  • Sie haben richtig gehandelt:

    BGB § 536 a Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels
    (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
    (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn
    1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder
    2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

    BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.

  • harakiri0:

    "wo muss das "nicht" weg?"
    Ich habe es bereits weggelassen.

    "Kann ich das mit dem BGB tatsächlich erwähnen?"
    Aber natürlich! Er soll ruhig wissen, dass Du informiert bist.:D

  • Zitat

    Die Gastherme wurde im Januar gewartet und somit ist mein Soll doch erfüllt oder?

    Ich hatte in der vorigen Wohnung auch solch eine Therme. Die spielte auch mal das gleiche Spiel. Da habe ich den Installateur angerufen, der den Wartungsvertrag hatte und der hat den Fehler behoben. Der Vermieter muss in solch einem Fall nicht um Erlaubnis gefragt werden, es reicht, wenn er die Rechnung erhält.