Renovierung bei Auszug - Mietdauer nur 14 Monate

  • Hallo zusammen,

    wir haben recht kurz (14 Monate) in einer renovierten Wohnung gewohnt und haben den Zustand nicht überdurchschnittlich verschlechtert. Im Vertrag steht folgender Passus:

    § 15 Schönheitspreparaturen

    1. Schonheitsreparaturen umfassen nur das Anstreichen der Wände und Decken, der Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen

    sind fachgerecht durchzuführen. Sind bei Mietende die Schönheitsreparaturen fällig, sind diese regelmäßig in heller Farbe durchzuführen.

    2. In der Miete nach § 3 Ziffer 1 sind die Kosten der laufenden Schönheitsreparaturen nicht enthalten.

    3. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung gemäß §16 Abs. 6 auf eigene Kosten vorzunehmen soweit a) d i e Mieträume renoviert übergeben

    Die Schönheitsreparaturen sind fällig und durchzuführen, wenn Art und Weise der jeweiligen Dekoration und/oder das konkrete Wohnverhalten und damit der Grad der Abnutzung der Wohnung es erfordern. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit üblicherweise nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: In Küchen, Bädern, Duschen ale 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren/Dielen, Toiletten ale 8 Jahre, ni anderen Räumen (wie z.B. Boden-, Keller-, Abstel- und Hobbyräumen sowie Garagen) ale 10 Jahre, sowie sämtliche Lackierarbeiten alle 10 Jahre. Die Fristen dienen der Orientierung und können sich nach Maßgabe des Satzes 1 verlängern oder verkürzen.

    Müssen wir Streichen oder nicht?

    Vielen Dank vorab!

  • Gibt es da Anhaltspunkte, was als "in Ordnung" definiert wird?

    Es dürfen bei normaler Betrachtung (also nicht mit Lupe suchen) keine Auffälligkeiten sein. Keine abgenutzten oder verfärbten Stellen, keine auffälligen Dübellöcher, keine Schatten, weil Schränke davor hingen, keine dreckigen Stellen an den Lichtschaltern...

    Durch die Vereinbarung im Mietvertrag muss der Mieter hier die Kosten/Aufwand für die Abnutzung tragen, es gibt hier also keine übliche Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch, die mit der Miete abgegolten ist.

    Was heißt "nicht überdurchschnittlich verschlechtert"? Damit die Wohnung im vertragsgemäß übergeben wird, d.h. renoviert, darf es sich in Bezug auf das Streichen gar nicht sichtbar verschlechtert haben.

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