Hallo zusammen,
wir haben recht kurz (14 Monate) in einer renovierten Wohnung gewohnt und haben den Zustand nicht überdurchschnittlich verschlechtert. Im Vertrag steht folgender Passus:
§ 15 Schönheitspreparaturen
1. Schonheitsreparaturen umfassen nur das Anstreichen der Wände und Decken, der Innentüren, sowie der Fenster und Außentüren von innen. Die Schönheitsreparaturen
sind fachgerecht durchzuführen. Sind bei Mietende die Schönheitsreparaturen fällig, sind diese regelmäßig in heller Farbe durchzuführen.
2. In der Miete nach § 3 Ziffer 1 sind die Kosten der laufenden Schönheitsreparaturen nicht enthalten.
3. Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen ohne besondere Aufforderung gemäß §16 Abs. 6 auf eigene Kosten vorzunehmen soweit a) d i e Mieträume renoviert übergeben
Die Schönheitsreparaturen sind fällig und durchzuführen, wenn Art und Weise der jeweiligen Dekoration und/oder das konkrete Wohnverhalten und damit der Grad der Abnutzung der Wohnung es erfordern. Die Schönheitsreparaturen sind während der Mietzeit üblicherweise nach Ablauf folgender Zeiträume seit Mietbeginn oder nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen auszuführen: In Küchen, Bädern, Duschen ale 5 Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren/Dielen, Toiletten ale 8 Jahre, ni anderen Räumen (wie z.B. Boden-, Keller-, Abstel- und Hobbyräumen sowie Garagen) ale 10 Jahre, sowie sämtliche Lackierarbeiten alle 10 Jahre. Die Fristen dienen der Orientierung und können sich nach Maßgabe des Satzes 1 verlängern oder verkürzen.
Müssen wir Streichen oder nicht?
Vielen Dank vorab!