muss der Mieter dem Vermieter bei Schäden wie schimmel Informierung ?

  • hallöle ^^

    der Vermieter meines freundes ist gleichzeitig sein Chef dieser ist schon ziemlich alt und denkt bei jeder Kleinlichkeit mann will ihn im stich lassen ausziehen kündigen usw.

    nichts der gleichen haben wir vor Sache ist nur die das wir hier schimmel Probleme haben durch Regenwasser das eindringt...
    mein freund traut sich aber nicht es dem Chef zu sagen da er sonnst runter gemacht wir

    darum wollt ich wissen ob es ein Paragraf gibt indem steht das der Mieter dem Vermieter darüber informieren muss?
    so viel ich weiss muss er es auch aber es wäre leichter wenn man einen Paragrafen oder so dafür hätte

    danke an alle antworten schreiben
    lg
    kathi

  • Zitat

    darum wollt ich wissen ob es ein Paragraf gibt indem steht das der Mieter dem Vermieter darüber informieren muss?
    so viel ich weiss muss er es auch aber es wäre leichter wenn man einen Paragrafen oder so dafür hätte

    Den Paragrphen dazu suchen Sie mal schön aus diesem Lexikon selber raus: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.

    Aber für Menschen mit ausreichend Verstand braucht es kene §§, da sollte der gesunde Menschenverstand genügen.

  • BGB § 536 c Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter
    (1) Zeigt sich im Laufe der Mietzeit ein Mangel der Mietsache oder wird eine Maßnahme zum Schutz der Mietsache gegen eine nicht vorhergesehene Gefahr erforderlich, so hat der Mieter dies dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn ein Dritter sich ein Recht an der Sache anmaßt.
    (2) Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er dem Vermieter zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Soweit der Vermieter infolge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Mieter nicht berechtigt,
    1. die in § 536 bestimmten Rechte geltend zu machen,
    2. nach § 536 a Abs. 1 Schadensersatz zu verlangen oder
    3. ohne Bestimmung einer angemessenen Frist zur Abhilfe nach § 543 Abs. 3 Satz 1 zu kündigen.