Eigene Spielgeräte für Kind im Garten - Keine Hausordnung und wer haftet bei Schäden

  • Hallo zusammen,

    Ich hab' eine unangenehme Situation. Meine Frau und ich haben ein ca. 2 Jahre altes Kind und wohnen zur Miete in einem 3 Parteienhaus. Die Besitzer, wir und noch eine zweites Mieterpärchen. Wir würden für unser Kind gerne eine Schaukel mit kleiner Rutsche im Garten aufstellen. Die anderen Mieter befürworten das Vorhaben, die Hausverwaltung rät aber unserer Vermieterin davon ab, da diese haftbar sein soll für Kinder die in dem abgezäunten Garten eindringen und sich damit verletzten würden.

    Uns wurde eine gemeinsame Gartennutzung beim Mietbeginn versprochen und dass eine Hausordnung kommt in der die allemgeneine Gartennutzung für alle Mieter steht. Die Vermieter wussten von unserem Kinderwunsch und hatten Anfangs auch keine Einsprüche gegen aufgestelltes Kinderspielgerät. Dies änderte sich nach dem wir aktiv werden wollten und die Hausverwaltung den Vermietern abriet. Die Vermieter sagen uns jetzt, wir müssen das mit der Hausverwaltung klären und die Hausverwaltung blockt alles ab und gibt aber zu, die genaue Rechtslage nicht zu kennen. 4 Jahre nach Einzug gibt es immer noch keine Hausordnung und ich vermute ohne können wir auf nichts pochen. Haben wir Pech? Können wir da irgend etwas tun?

  • Ein fest im Boden verankertes Spielgerät muss ein Vermieter bei einem Gemeinschaftsgarten gar nicht erlauben. Und das jetzt weniger wegen der Haftung, sondern weil die Fläche, wo das Spielgerät montiert ist, dann reserviert ist. Gemeinschaftsgarten bedeutet aber, dass man die Sachen auch weg räumen können muss, sodass auch andere Bewohner die Möglichkeit hat, den Platz zu nutzen für andere Zwecke.

    In der Haftung ist vorrangig der Eigentümer des Spielgeräts. Tatsächlich hat der Vermieter aber auch eine Mithaftung. Diese ist aber eher gering, da der Garten eingezäunt ist und daher Fremde er nicht herein kommen.

    Komplizierter ist es, wenn es sich um eine Eigentümergemeinschaft handelt. Denn hier muss ein Beschluss gefasst werden, bei dem eine einfache Mehrheit nicht ausreichend ist. Die gesamte Gemeinschaft ihr dann auch in der Haftung, nicht nur der Vermieter.

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