Liebes Forum,
Ich ziehe zu Ende Januar aus meiner Wohnung, Vertrag ist Ordnungsgemäß gekündigt. Es bauen sich aber viele Spannungen mit dem Vermieter auf...
Ich habe, da ich für ein halbes Jahr einen Untermieter aufgenommen habe, meinem Vermieter vor einem Jahr eine 4. Kaution überwiesen, wohl wissend das das nicht in Ordnung ist. Mir war die Genehmigung des Untermietverhältnis und die gute Beziehung zum Vermieter damals wichtiger als auf mein Recht zu bestehen.
Da jetzt alles auf Ärger hinaus läuft möchte ich zumindest schonmal die 4 Kaution zurückfordern um das Geld auf das er Zugriff hat zu minimieren.
Regelungen des § 551 BGB legen zum Schutz des Mieters fest, dass eine Kaution nicht höher sein darf als drei Monatsnettokaltmieten. Ich möchte Ihn daher bitten, die Überzahlung von 1050 Euro innerhalb von 5 Werktagen nach § 812 BGB zurück zu überweisen.
Nun meine Frage:
Ist es gestattet, die 4. Kaution, wenn er nicht überweist, mit der Januarmiete zu verrechnen? Es handelt sich ja um kein Abwohnen wie das sonst oft verbotenerweise mit Kaution gemacht wird, sondern um ein Aufrechnen zweier legitimen Forderungen.
Oder schieße ich mich damit rechtlich ins aus? Sind 5 Werktage Frist eine angemessene Zeit? Anders schaffe ich es nicht, die Januarmiete zurückzuhalten.
Ich finde die Frage grundsätzlich interessant und habe dazu noch garnichts im Netz gefunden...nur zum normalen "Abwohnen", was natürlich nicht statthaft ist....
Vielen Dank für Eure Gedanken!