Insolvenz des Vermieters und Betriebskostenabrechnung

  • Vermieter (B) ist insolvent. Die Mieter erfahren das lediglich über die Medien. Also seitens des Vermieters gab es bisher keinerlei direkte Infos an die Mieter zur Insolvenz.

    Mieter (A) und auch alle anderen Mieter des Wohnkomplexes erhalten jetzt im Dezember die Betriebskostenabrechnung für 2022. Bei den meisten Mietern kommt es zu einer „Rückerstattung“. So auch bei Mieter A. Es geht um mehrere hundert Euro. Dies war letztes Jahr (Abrechnung für 2021) genauso. Die allgemeinen (Betriebs-)Kosten haben sich jetzt zum Vorjahr nur unwesentlich verändert. Auch die Wasser- und Heizungsabrechnung für A ist fast identisch geblieben.

    Mieter A hat die Rückerstattung für 2021 über mehrere hundert Euro erhalten. Die Mietnebenkosten (also Vorauszahlungen für 2022) haben sich nicht erheblich verändert.

    In der Betriebskostenabrechnung für 2022 wird nun ausdrücklich erwähnt, dass eine Auszahlung nicht möglich ist.

    Des Weiteren werden die Mieter in dieser Betriebskostenabrechnung darauf hingewiesen, dass vom Vermieter aus insolvenzrechtlichen Gründen (hier also das 1. Mal der Hinweis auf eine Insolvenz gegenüber allen Mietern!) Rückerstattungsansprüche (Guthaben) nicht ausgezahlt werden oder mit laufenden Mietzahlungen verrechnet werden dürfen. Man könne die Ansprüche NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Sachverwalter anmelden.

    Soweit verständlich.

    Doch die „neue“ Miete (Mietnebenkosten) bleibt identisch wie im Vorjahr.

    Wie kann das sein?

    Ein Insolvenzverfahren könnte sich ja möglicherweise über einen längeren Zeitraum hinziehen. Wenn Mieter A nun weiter die gleiche Miete zahlt, könnte es ja (höchstwahrscheinlich) sein, dass sich die Mietnebenkosten nun auch 2023 nicht so dramatisch erhöhen, dass mehrere hundert Euro Nachzahlung anfallen würden.

    Frage: Könnte Mieter A einen kleinen Teil der Vorauszahlungen für die Mietnebenkosten (so ca. ein Zwölftel pro Monat der möglicherweise wieder anfallenden Rückerstattung) einbehalten, um dem insolventen Vermieter nicht wieder so viel Geld „hinterherzuschmeißen“ (das man ohnehin vermutlich nicht wiedersieht)? Es geht hier NICHT um die oben erwähnte Verrechnung, sondern nur darum, dass Mieter A ggf. nicht nächstes Jahr wieder auf die Rückzahlung „verzichten“ muss. Mieter A würde lieber zunächst Geld zurückhalten und ggf. nachzahlen.

    Ist das in irgendeiner Form möglich?

  • Man darf die Vorauszahlungen auch als Mieter selbstständig anpassen und dies dem Vermieter mitteilen. Man reduziert die monatlichen Vorauszahlungen dann auf 1/12 der tatsächlichen Betriebskosten der aktuellen Abrechnung. Dazu braucht es auch keine Zustimmung des Vermieters, sondern nur den Verweis auf das Abrechnungsergebnis, §560 BGB und das Urteil des BGH vom 28.9.2011. Nur wenn der Vermieter tatsächlich höhere Kosten nachweisen kann, muss dies in der Vorauszahlung berücksichtigt werden.

  • Ich bin auf das BGH-Urteil 21.12.06, IX ZR 7/06 gestoßen. Hat dies eventuell Gültigkeit zu meinem "Fall". Noch einmal gerne der Hinweis, den alle Mieter erhalten haben:


    Man könne die Ansprüche NACH Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Sachverwalter anmelden.


    Leider bin ich nicht so dolle fit im Lesen von Gesetzestexten.

    Kann jemand helfen?

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