Mieterhöhung - Einbauküche fehlte

  • Hallo,

    im Jahr 2016 zog ich in eine neue Wohnung und baute dort eine Einbauküche ein, da gar keine Küche vorhanden war.

    Vor ca. 4 Jahren gab es eine Mieterhöhung, der ich zugestimmt hatte.

    Nun soll die Miete wieder erhöht werden und ich wollte wissen, ob man die fehlende Küche beim damaligen Einzug nun als Mietmindernd geltend machen könnte?

    Vielen Dank im Voraus!


    hat die berechnete ortsübliche Vergleichsmiete überhaupt rechtliche Auswirkungen oder muss ein Mieter die Miete aktzeptieren, die im Mietspiegelfeld liegt, welcher seinem Wohnraum zugeordnet ist. Denn in meinem Fall liegt die Mietspiegeldfeldspanne liegt bei 5,63 - 7,55 EURO und nun möchte der Vermieter eine Nettokaltmiete von 6,69 EURO/m2 haben aber die berechnete ortsübliche Vergleichsmiete liegt bei nur 6,09 EURO/m2.

    Wie ist Eure Ansicht dazu?

  • Wenn die Wohnung ohne Einbauküche vermietet wurde, dann ist das natürlich in Ordnung.

    Oder wurde damals eine versprochen und beim Einzug war keine da? Dann ist das ein Mangel, aber nach so vielen Jahren ist der Anspruch womöglich verwirkt.

  • Es geht nicht darum.

    Mein Gedanke ist, dass wenn eine Mieterhöhung verlangt wird, ja die fehlende Küche ein Argument sein könnte, um die Erhöhung zu mindern.

    Inzwischen ist natürlich eine Einbauküche da aber die wurde von mir eingebaut und warum sollte ich jetzt dem Vermieter dafür Geld bezahlen?

  • Es geht eher darum, dass ich die fehlende Küche als wohnwertmindernd ansetzen möchte, weil ich sie ja bezahlt habe.

    Dadurch würde dann die ortsübliche Vergleichsmiete sinken.

    Denn Einrichtungen die vom Mieter eingebracht wurden, dürfen wohl vom Vermieter bei der Ermittlung der ortsüblichen Miete nicht berücksichtigt werden.

  • Aber wenn man die ortsübliche Vergleichsmiete berechnen möchte, wird man gefragt ob eine Küche vorhanden ist oder nicht. Wenn man dann sagt es ist keine vorhanden, wird eine geringere ortsübliche Vergleichsmiete angezeigt, als wenn die Wohnung eine Küche hätte.

  • Du sagst, dass es nicht geht die fehlende Küche als wohnwertmindern anzusetzen, da der Vermieter nicht verpflichtet ist, eine Küche einzubringen und die Wohnung außerdem ohne Küche angemietet wurde.

    Ich bin da anderer Ansicht.

    Denn wenn der Vermieter nun eine Mieterhöhung machen möchte, ist die ortsübliche Vergleichsmiete dabei geringer anzusetzen, wenn die Wohnung keine Küche hat.

    Es spielt dabei keine Rolle, ob man beim Einzug damit einverstanden war, da es nun um eine Mieterhöhung geht und keinen Einzug.

  • Das hängt jetzt vom Mietspiegel ab, den man sich anschaut. Wenn dort die Küche als Abschlagsmerkmal aufgeführt ist, dann werden die genannten Punkte tatsächlich abgezogen als wohnwertmindernd.

    Alle Mietspiegel, die ich kenne, enthalten aber nur die Küche als Zuschlagsmerkmal, also wenn eine vorhanden ist. Das bedeutet, da ist in der Miete ohne irgend welcher Merkmale die Wohnung ohne Küche berücksichtigt. Logischerweise kann man dann nicht nochmal etwas abziehen.

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