Nebenkostenabrechnung auf den letzten Drücker

  • Hallo,

    Ich war bis einschl. Juli 2022 Mieter in einer Wohnung. Der Vermieter hat mir heute eine Nebenkostenabrechnung per Email geschickt. Ich habe prompt Widerspruch ebenfalls per Email eingelegt.

    Die Forderungen sind haltlos. Ich soll 13mal mehr Wärme verbraucht haben, als noch zuvor.

    Bis Ende Januar soll ich jetzt rd. 1300€ nachzahlen.

    Wie lange hat der Vermieter jetzt Zeit zur Nachbesserung? Muss ich zahlen, oder genügt es, das Jahresende abzuwarten? Wenn jemand die Entsprechenden gesetzte kennt, kann er sie gern posten.

  • Wie lange hat der Vermieter jetzt Zeit zur Nachbesserung?

    Der Vermieter muss nichts nachbessern. Denn der Widerspruch ist ohne sachliche Begründung gegenstandslos und der Vermieter muss diesen gar nicht beachten. Einfach nur zu sagen, dass die Nachzahlung zu hoch sei und damit nicht stimmen kann, reicht nicht aus. Das ist keine sachliche Begründung. Man muss die inhaltlichen Fehler benennen, und dazu muss man die Abrechnung prüfen und ggf. Belege beim Vermieter einsehen.

    Ich soll 13mal mehr Wärme verbraucht haben, als noch zuvor.

    Dann muss man sich das genauer anschauen. Man vergleicht die Zählernummern, ob es eine Verwechslung gibt. Man schaut, ob die Werte vielleicht durch eine unzulässige Schätzung zustande kamen. Oder vielleicht gibt es noch andere Ungereimtheiten in der Abrechnung.

  • Danke für die rasche Antwort Fruggel

    Natürlich habe ich auch Gründe angeführt. Beim Posten Wärmemenge findet sich nur der größte materille Fehler. Weiterhin habe ich auch einen formellen Fehler gefunden. Doch diesen werde ich erst im neuen Jahr anmahnen.

    Leider hat deine Antwort keine Information zur Beantwortung meiner Fragen geliefert.

    Wie lange hat der Vermieter jetzt Zeit zur Nachbesserung?

    Bin ich weiter in der Zahlungspflicht, auch wenn Vermieter eine neue Betriebskosten nach Ende der 12-monatigen Frist zur Ausfertigung der Betriebskostenabrechnung beibringt?

  • Es besteht in der Regel keine Pflicht zur Nachbesserung. Die Abrechnung hat im Sinne des § 259 BGB - Umfang der Rechenschaftspflicht nur allein den Zweck um feststellen zu können, welcher Betrag noch auszugleichen ist. Das bedeutet, man berechnet als Mieter selber den korrekten Betrag, den man unter Berücksichtigung der an den Vermieter gemeldeten und begründeten Beanstandungen schuldet, und überweist diesen. Wenn der Vermieter mit den Beanstandungen nicht einverstanden ist, dann wird er sicherlich antworten und sich mit den Punkten auseinandersetzen.

    Eine Ausnahme ist nur gegeben, wenn die Fehler so komplex sind, dass die Berechnung des korrekten Betrags nicht möglich ist oder man die Abrechnung zur Vorlage bei einem Amt braucht.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!