Mieterhöhung - Ortsübliche Vergleichsmiete und Fristen

  • Der Brief mit der Mieterhöhung hatten wir am 01.01.24 bekommen

    Die Erhöhung soll schon ab 01.03.24 sein. Ist das fristgerecht ?

    Dachte es müssen volle 2 Monate dazwischen sein - Ist doch quasi 1 Tage weniger oder rechne ich da falsch?

    Begründung ist denk ich ok:

    Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

    Allerdings haben wir nach 5 Jahren immer noch nicht die versprochenen separaten Strom- Wärme- u. Wasserzähler.

    Die Kosten werden von den beiden Mietern nach qm geteilt.

    Ist das rechtens ?

    Vielen Danke für Eure Ratschläge

  • Dachte es müssen volle 2 Monate dazwischen sein

    So ist es auch. Vielleicht denkt der Vermieter, es gäbe hier auch die 3 Tage Karrenzzeit wie bei einer Kündigung. Dem ist ber nicht so.

    Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete

    Wenn das alles ist, was in dem Mieterhöhungsverlangen steht, ist das nicht ausreichend für die Begründung.

    immer noch nicht die versprochenen separaten Strom- Wärme- u. Wasserzähler

    Das ist natürlich nicht in Ordnung, hat aber mit der Mieterhöhung gar nichts zu tun. Dies ist kein Grund, die Mieterhöhung ablehnen zu dürfen.

  • Wenn das alles ist, was in dem Mieterhöhungsverlangen steht, ist das nicht ausreichend für die Begründung.

    Danke für die schnelle und gute Hilfestellung.

    Der Vermieter schrieb folgendes in der Mieterhöhung:

    "Die ortsübliche Vergleichsmiete für eure Wohnung ergibt sich aus dem qualifizierten Mietspiegel ...

    Hab eben mal bei [Link entfernt, nicht zulässig] nachgeschaut. Da werden nur 6 Häuser als Berechnungsgrundlage genommen die nicht vergleichbar sind mit unserer Wohnung.

    Was muss der Vermieter uns vorlegen damit man den qm-Preis als "qualifizierten Mietspiegel" akzeptieren kann???

    In dem Mieterhöhungsschreiben vom Vermieter steht unter Baujahr nicht das "tatsächliche Baujahr" sondern der "Zeitpunkt der Fertigstellung" (Die neu gebaute Wohnung stand 16 Jahre leer). Ist das zulässig ?

  • damit man den qm-Preis als "qualifizierten Mietspiegel" akzeptieren kann

    Der Mietspiegel ist eine Erhebung, die ganz offiziell von den Städten heraus gegeben wird. Eine Statistik aus angebotenen Wohnungen in Online Portalen ist kein Mietspiegel. Man kann bei der Stadt mach dem Mietspiegel fragen. Oder wenn dieser nur kostenpflichtig zu bekommen ist, muss ihn der Vermieter beilegen.

    Natürlich muss das richtige Baujahr der Fertigstellung genommen werden.

  • Vielen Dank Fruggel für die Antwort,

    Nochmals eine Detailfrage:

    Ist für den qualifizierten Mietspiegel

    - das Baujahr des Hauses Bj 2002 genommen werden (Wohnung wurde fertiggestellt ohne Einbauküche + Duschkabine)

    dann stand die Wohnung unvermietet leer bis diese 2018 an uns vermietet wurde.

    - 2018 wurde vom Vermieter die Einbauküche + Duschkabine ergänzt.

    Sind für die Definition des Zeitpunkts der Fertigstellung die Einbauküche + Duschkabine ausreichend ?

    Welches Baujahr ist für den qualifizierten Mietspiegel relevant 2002 oder 2018 ?

    Vielen Dank für die Hilfestellung

  • 2002. Es geht ja um den technischen Baustandard, der sich im Laufe der Zeit verändert und sich so das Objekt verbessert. Eine Küche hat damit nichts zu tun.

  • Vielen Dank Fruggel für die Antwort,

    Jetzt können wir dem Vermieter Rede u. Antwort stehen und müssen nicht alles blind hinnehmen. (Wir treffen uns am Freitag mit ihm)

    Wir sind bestrebt mit dem Vermieter eine gütliche Einigung zu finden.

    Euer Forum ist Goldwert !

    Nochmals vielen Dank

  • können wir dem Vermieter Rede u. Antwort stehen

    Und warum um alles in der Welt wollt ihr dem Vermieter eine Rechtsberatung bieten? Er ist es, der mehr Geld möchte. Sollte er sich dann nicht selber darum kümmern, was zu beachten ist?

    Wir sind bestrebt mit dem Vermieter eine gütliche Einigung zu finden.

    Eine Mieterhöhung muss in der Regel mit Unterschrift bestätigt werden. Und wenn man mit dem vollen Betrag nicht einverstanden ist, dann erklärt man eben schriftlich einen geringeren Betrag (Teileinverständnis), den man für korrekt (ortsüblich) hält. Man kann diesen Betrag ja begründen in dem Schreiben. Der Vermieter kann sich das überlegen, ob er das akzeptiert oder auf den Rest klagt.

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