Deckelung der Nebenkosten gemäß Mietvertrag?

  • Guten Morgen liebe Community,


    kurze Frage in die Runde:


    Gemäß Mietvertrag gilt folgender Passus vereinbart: "Erhöhung oder Neueinführung von Betriebskosten sind nicht nach Maßgabe des § 560 BGB umlegbar."


    Interpretiere ich diesen Passus dahingehend richtig, dass Erhöhungen oder Neueinführungen von Betriebskosten im Zeitraum des Mietvertragsverhältnisses grundsätzlich ausgeschlossen werden und dass der Vermieter hier überhaupt keine rechtliche Grundlage hat, solche Kosten auf den Mieter umzulegen?


    Bietet der Passus dem Mieter tatsächlich Schutz vor etwaigen Betriebskostenerhöhungen, selbst wenn sich die Betriebskosten (wie beispielsweise die Grundsteuer) im Lauf der Jahre erhöhen?


    Sollte gemäß Mietvertrag bei Vertragsschluss ein bestimmter Betrag als monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart worden sein, ist dieser dann gültig und unantastbar bis Mietvertragsende?


    Danke vorab für Eure Meinungen.


    Viele Grüße,
    MarioKart

  • ein bestimmter Betrag als monatliche Nebenkostenvorauszahlung vereinbart worden sein

    Eine Vorauszahlung bedeutet, dass jährlich eine Abrechnung kommt und man gegebenenfalls etwas nachzuzahlen hat. Steigen die Kosten, hat man entsprechend mehr nachzuzahlen. Eine Begrenzung der Vorauszahlung ist daher nicht sinnvoll, sondern als Mieter sollte man ein eigenes Interesse haben, durch Erhöhung der Vorauszahlung nicht zu viel nachzahlen zu müssen.

    Die Einführung neuer Betriebskosten kann man im Vertrag ausschließen. Wobei das allerdings gar nicht nötig ist. Denn es müsste anders herum eine Öffnungsklausel im Vertrag enthalten sein, um neu entstehende Kosten umlegen zu können. Man muss dann allerdings noch unterscheiden, ob es um Kosten geht, die gar nicht vereinbart sind, oder bisher nur nicht angefallen sind. Man kann es also nicht so pauschal sagen.

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