Schönheitsreparaturen bei teilrenovierter Wohnung

  • Hallo zusammen,

    Mieter M zieht in eine teilrenovierte 3-Zimmer-Wohnung. Zwei Zimmer wurden vom Vermieter V neu tapeziert und gestrichen. Ansonsten wurden keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Ein Zimmer wird mit zwei farbigen Wänden übernommen. Küche und Bad werden unrenoviert übernommen.

    Im Mietvertrag ist folgendes vereinbart:

    Laut Abs. 2 gelten die Regelungen in Abs. 3 bis 6 nur, "soweit die Wohnräume bei Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter renoviert übergeben worden sind bzw. etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln."

    Trifft dies in diesem Fall bei einer teilrenovierten Wohnung zu, oder sind Abs. 3 bis 6 damit unwirksam?

    Was sollte der Mieter dafür im Übergabeprotokoll festhalten? Gibt es außer den gestrichenen & ungestrichenen Wänden weitere Aspekte, welche für die Beurteilung einer renovierten Wohnung berücksichtigt werden sollten?

    Mieter M streicht das unrenovierte Zimmer mit den farbigen Wänden nach Einzug selbst neu in anderen Farben. Ist M bei Auszug verpflichtet, diese Wände wieder hell/neutral zu streichen?

    Mieter M streicht außerdem eine Wand in einem der renovierten Zimmer.

    Ist M bei Auszug verpflichtet, diese Wand wieder hell/neutral zu streichen?

    Vielen Dank vorab für eure Antworten! Bei Rückfragen gerne melden. :)

  • Eine Pflicht für die Schönheitsreparaturen kann auch nur für einen Teil der Wohnung wirksam sein, der im nicht renovierungsbedürftigen Zustand übergeben wurde. Aber dann müsste dieser Teil genau definiert sein im Vertag oder Übergabeprotokoll. Das scheint hier zu fehlen. Deshalb ist die Klausel eher insgesamt unwirksam.

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