Hallo zusammen,
Mieter M zieht in eine teilrenovierte 3-Zimmer-Wohnung. Zwei Zimmer wurden vom Vermieter V neu tapeziert und gestrichen. Ansonsten wurden keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Ein Zimmer wird mit zwei farbigen Wänden übernommen. Küche und Bad werden unrenoviert übernommen.
Im Mietvertrag ist folgendes vereinbart:
Zitat von MietvertragAlles anzeigen§ 12 Schönheitsreparaturen
1) In der Miete sind Kosten für die Schönheitsreparaturen nicht einkalkuliert; daher stellt der Mieter den Vermieter von allen etwaigen Verpflichtungen zur Durchführung von Schönheitsreparaturen frei, die auf seinem Mietgebrauch beruhen. Die Gewährleistungsrechte des Mieters bleiben unberührt. Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, ist auch der Mieter nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet.
2) Die nachfolgenden Regelungen des § 12 Abs. 3 bis 6 gelten nur, soweit die Wohnräume bei Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter renoviert übergeben worden sind bzw. etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln.
3) Der Mieter übernimmt während der Mietdauer die fachgerechte Ausführung der laufenden Schönheitsreparaturen, die auf seinem Mietgebrauch beruhen, auf eigene Kosten.
Die Schönheitsreparaturen umfassen sämtliche Anstriche sowie das Tapezieren innerhalb der Wohnung, insbesondere das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, den Innenanstrich der Fenster und Türen, das Streichen der Heizkörper einschl. Heizrohre sowie der Fußböden.4) Die Schönheitsreparaturen sind in der Regel erforderlich in Koch-, Essküchen und Kochnischen, in Bädern und in Räumen mit Duschanlagen alle fünf Jahre, in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle acht Jahre, in den übrigen Nebenräumen alle zehn Jahre. Die Erneuerung der Anstriche von Fenstern, Türen, Heizkörpern und Fußböden sind in der Regel nach jeweils zehn Jahren vorzunehmen. Dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass die Renovierung der Mieträume trotz Ablauf der vorgenannten Regelfristen aufgrund des tatsächlichen Zustandes der Mietsache nicht erforderlich ist. Der Vermieter kann vor Ablauf der o. g. Regelfristen die Renovierung der Mieträume verlangen, wenn der tatsächliche Zustand der Mietsache dies erfordert.
5) Die jeweiligen Fristen berechnen sich ab Überlassung der Mietsache. Sind Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt vom Mieter fachgerecht durchgeführt worden, berechnen sich die Regelfristen von diesem Zeitpunkt an.
6) Der Mieter ist für den Umfang der im Laufe der Mietzeit ausgeführten Schönheitsreparaturen beweispflichtig. Die nach Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 fälligen Schönheitsreparaturen sind spätestens bis zur Beendigung des Mietverhältnisses auszuführen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht bis zum Tage des Auszugs nach, so hat er die Kosten für die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen durch den Vermieter zu erstatten, wenn der Mieter trotz Mahnung mit Fristsetzung die Arbeiten nicht nachholt. Er haftet daneben für jeden weiteren von ihm verschuldeten Schaden, der durch die nachträgliche Ausführung der Schönheitsreparaturen entsteht.
Laut Abs. 2 gelten die Regelungen in Abs. 3 bis 6 nur, "soweit die Wohnräume bei Beginn des Mietverhältnisses dem Mieter renoviert übergeben worden sind bzw. etwa vorhandene Gebrauchsspuren so unerheblich sind, dass die Mieträume im Zeitpunkt der Überlassung den Gesamteindruck einer renovierten Wohnung vermitteln."
Trifft dies in diesem Fall bei einer teilrenovierten Wohnung zu, oder sind Abs. 3 bis 6 damit unwirksam?
Was sollte der Mieter dafür im Übergabeprotokoll festhalten? Gibt es außer den gestrichenen & ungestrichenen Wänden weitere Aspekte, welche für die Beurteilung einer renovierten Wohnung berücksichtigt werden sollten?
Mieter M streicht das unrenovierte Zimmer mit den farbigen Wänden nach Einzug selbst neu in anderen Farben. Ist M bei Auszug verpflichtet, diese Wände wieder hell/neutral zu streichen?
Mieter M streicht außerdem eine Wand in einem der renovierten Zimmer.
Ist M bei Auszug verpflichtet, diese Wand wieder hell/neutral zu streichen?
Vielen Dank vorab für eure Antworten! Bei Rückfragen gerne melden.