Verweigerung Mieterhöhung - Ablauf vor Gericht

  • Folgende Situation: Nach erfolglosen Versuchen, eine Mieterhöhung einseitig zu erklären, kam nun ein Mieterhöhungsersuchen vom Anwalt. Es sind vier Vergleichsmieten genannt, alle im selben Haus, eine aktuell unbewohnt, zwei deutlich kleiner als meine Wohnung (ca. 50% der Wohnfläche). Nur eine passt größenmäßig.

    Ich zahle einen Mietpreis, der schätzungsweise etwa 30% unterhalb der Durchschnittsmiete liegt. Dennoch bin ich grundsätzlich nicht gewillt, auf die Vermieterin zuzugehen, da sie keine Tricks bei Schäden und Nebenkosten liegenlässt, diese auf ihre Mieter abzuwälzen. Auf ausgleichender und menschlicher Ebene kann man ihr leider nicht begegnen. Sie hat z. B. schonmal unter Körpereinsatz versucht, sich unangemeldet Zugang zu meiner Wohnung zu verschaffen.

    Worauf muss ich mich in einem Gerichtsverfahren einstellen? Was folgt, wenn der Richter feststellt, dass die Begründung der Mieterhöhung nicht passt, weil keine passenden Vergleichsmieten genannt sind? Aktuell gibt es noch keinen qualifizierten Mietspiegel in meiner Stadt, den wird es aber voraussichtlich zu einem etwaigen Gerichtstermin geben (wird gerade angefertigt). Kann der dann irgendeine Rolle spielen?

    Danke für eure Antworten!

  • Was folgt, wenn der Richter feststellt, dass die Begründung der Mieterhöhung nicht passt, weil keine passenden Vergleichsmieten genannt sind?

    Wenn der Richter feststellt, dass die Wohnungen nicht vergleichbar sind in Größe, Ausstattung und Beschaffenheit, dann ist die Begründung der Mieterhöhung formell unwirksam und der Vermieter hat verloren.

    Worauf muss ich mich in einem Gerichtsverfahren einstellen?

    Dass das Mieterhöhungsverlangen formell gültig sein könnte und der Richter dann ein Gutachten beauftragt, um die ortsübliche Höhe feststellen zu lassen. Und das sind dann Kosten im vierstelligen Bereich, die der Verlierer des Prozesses zu tragen hat, evtl. also Sie als Mieter.

    Kann der dann irgendeine Rolle spielen?

    Wahrscheinlich eher nicht.

    keine Tricks bei Schäden und Nebenkosten liegenlässt

    Da gibt es keine Tricks. Man kann alles sachlich feststellen, ob eine Forderung berechtigt ist oder nicht.

  • In o. g. Fall ist nun Klage eingereicht worden.
    Kurz zusammengefasst: Meine Wohnung: 65 qm, Vergleichswohnungen: 3x maximal 35 qm (davon eine seit einem Jahr unbewohnt), 1x ca. 60 qm.

    Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass diese Wohnungen nicht vergleichbar sind, dann ist ab hier alles beendet?

    Die Gegenseite führt in der Klage als Beweis "Einholung eines Sachverständigengutachtens" an. Kann das einfach so die nicht vergleichbaren Wohnungen ausmerzen? Von einem Sachverständigengutachten ist in der Mieterhöhung selbst keine Rede.

    Und: "Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen der §§ 558ff. BGB durch sie vorgetragen werden müssen. Der Vortrag in der Klageschrift dürfte diesbezüglich nicht ausreichend sein."
    Interpretiere ich das richtig, dass das schon ein Wink mit dem Zaunpfahl durch das Gericht ist, dass der Vermieter nicht mit der Mieterhöhung durchkommt? Es liest sich ein bisschen wie eine Rüge für eine schlampige Klage.

    Danke für eure Antworten!

  • Wenn der Richter zu dem Schluss kommt, dass diese Wohnungen nicht vergleichbar sind, dann ist ab hier alles beendet?

    Richtig. Die formellen Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein. Wobei hier die Anforderungen nicht allzu streng genommen werden müssen. Aber das liegt im Ermessen des Richters.

    Kann das einfach so die nicht vergleichbaren Wohnungen ausmerzen?

    Nein. Die Begründung mit den Vergleichswohnungen muss erst mal passen. Aber die Vergleichswohnungen müssen ja nicht unbedingt die ortsübliche Höhe wiederspiegeln. Daher das Gutachten.

    Es liest sich ein bisschen wie eine Rüge für eine schlampige Klage.

    Hört sich durchaus so an. Aber das kann nachgeholt werden.

    Sie sollten einen Anwalt an Ihrer Seite haben. Es gibt viel, was man bei einem Gerichtsprozess falsch machen kann.

  • Richtig. Die formellen Voraussetzungen müssen zunächst erfüllt sein. Wobei hier die Anforderungen nicht allzu streng genommen werden müssen. Aber das liegt im Ermessen des Richters.

    Ich nenne mal ganz konkrete Zahlen:
    Meine Wohnung: 4. OG (ohne Aufzug): 65,1 qm

    Vergleichswohnungen in der selben Immobilie, Eigenbestand:
    4. OG links: 34,7 qm
    1. OG rechts: 75 qm
    1. OG Mitte: 31,22 qm
    4. OG Mitte: 24 qm

    Die zweite Wohnung wird vom Sohn des Vermieters bewohnt, der soweit ich weiß mittlerweile auch Hauseigentümer (mit Nießbrauch für Vermieterin) ist. Die 4. Wohnung war zum Zeitpunkt der Mieterhöhung nicht vermietet und steht bis heute leer.

    Ich lese immer wieder, dass eine Abweichung von ungefähr 20% bei der Größe von Vergleichswohnungen akzeptabel ist. Hier haben wir zwei Fälle von über 50%. Wenn der Richter entscheidet, dass diese Wohnungen vergleichbar sind, wäre das dann nicht völliges Neuland in der Rechtsprechung?

  • Grundsätzlich erst mal sind nur Wohnungen zum Vergleich gültig, die aktuell vermietet sind. Leerstehende oder im Internet angebotene gelten nicht.

    Die Größe sollte ungefähr stimmen, wobei das nicht zu streng anzusetzen ist. Bis zu 25% Abweichung ist normal okay, darüber wird es sehr fraglich. Es kommt dann aber auch noch auf andere Merkmale wie Zimmerzahl, Lage und Ausstattung an. Diese Dinge muss der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen auch benennen.

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