Guten Tag in die Runde,
in meinem Mietvertrag besteht folgender Passus:
b) Kündigungsverzicht
Die Parteien vereinbaren, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung für beide Seiten bis zum Ende April 2024 ausgeschlossen wird (maximal 48 Monate ab Vertragsabschluss). Eine Kündigung ist erstmalig zum Ablauf des vorgenannten Zeitraums mit der gesetzlichen Frist zulässig.
Von dem Verzicht bleib das Recht der Mietvertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt. Die Mieterhöhungsmöglichkeiten bestehen auch bei der Vereinbarung eines wechselseitigen Kündigungsverzichts.
Meine Frage, die ich mir aus der Formulierung nicht genau ableiten kann:
Unter Einhaltung der Frist (bis zum 03. Werktag des ersten Monats der Kündigungsfrist [...]) wäre meine Kündigung dann bei Abgabe bis 03.02.2024 zum 30.04.2024 möglich?
(Oder ist eine Kündigung erst ab 30.04.2024 möglich, also frühst möglich einzureichen bis 03.05.2024 und dann quasi zum 31.07.2024 ?)
Für mich eine wichtige kurzfristige Rückfrage, da ich ein Jobangebot in einem anderen Teil Deutschlands bekommen habe und entsprechend kurzfristig ausziehen wollen würde.
Danke vorab für eure Antworten und Hilfe zum Verständnis dieser Passage!
Viele Grüße,
miha