Vermieter Behauptung - Nachträgliche Manipulation der Mietvertrag-Durchschrift

  • Unser Mietvertrag-Formular ist "Zweckform 2873 Einheitsmietvertrag" .
    Dies ist ein sog. "Selbstdurchschreibe-Formular".

    Unser MV wurde erstellt in 2006.
    Nach Unterschrift VM und Mieter ging weißes Original an VM und "gelben Durchschrift" an Mieter.


    Frage:
    könnte nachträglich diese "gelbe Durchschrift" manipuliert werden, dass es wirkt, als wäre ein Eintrag im Zeitpunkt des MV-Abschlusses 2006 vorgenommen worden?

    Um dies festzustellen müsste ich solch ein MV-Vordruck von Zweckform erwerben und mal dieses testen.

    Aber kennt hier im Forum jemand solche Durchschreibe-Vordrucke Einheitsmietvertrag v. Zweckform (s.o) ?

    Hintergrund:
    VM behauptet aktuell, wir die Mieter hätten nachträglich auf der gelben Durchschrift manipuliert:
    Wir hätten an einer Stelle (Ankreuz-Kästchen) ein zusätzliches Kreuz gesetzt.
    Er teilte mit:
    - auf seinem Exemplar "Original" sei dieses Kreuz nicht gesetzt
    - er habe aber das "Original" des MV nicht mehr, sondern nur noch eine Kopie davon (mit u.g. Stempel / Unterschrift)
    - er habe in 10/2009 einem Finanzierungsvermittler das Original vorgelegt, dieser habe einen Stempel mit Datum und Unterschrift gesetzt und bestätigt "Original lag vor"
    - auf Kopie des VM ist dieser Stempel sichtbar !
    - auf Kopie des VM ist dieses Kästchen aber nicht angekreuzt
    - er würde diesen Finanzierungsvermittler als "Zeugen" laden lassen - auch wenn dieser bereits schon länger in anderem Unternehmen arbeitet.
    - dieser Mensch war früher (vor Finanzierungsvermittler) ein sog. Filial-Bankdirektor der Deutschen Bank und sei deshalb unbedingt vertrauenswürdig (?)

    MV schlossen mein (zu jung) verstorbener Ehemann und ich mit VM ab.
    Gelbe Durchschrift ist in unseren Akten abgelegt.

    Haben auch PC-Scan davon (schlechter Scan) und diese gedruckt. Sind somit im PC abgelegt.
    Nur ob ich diese noch im uralt PC von BJ 2000 unter Datum 2006 / 2007 als Datei auffinde, muss ich noch versuchen!?

    PC ist noch vorhanden.
    Dann hätte ich einen prüfbaren Nachweis über diesen PC (Explorer, Mail-Programm, Festplatten etc.)

    Muss nachweisen, dass unsere Durchschrift nicht manipuliert ist, oder "technisch" aufgrund dieser Durchschreibetechnik nicht sein kann (dass dies nicht machbar wäre!) :/

    Danke für Antworten!

  • könnte nachträglich diese "gelbe Durchschrift" manipuliert werden, dass es wirkt, als wäre ein Eintrag im Zeitpunkt des MV-Abschlusses 2006 vorgenommen worden?

    Ja, das wäre rein theoretisch möglich. Wurde denn etwas manipuliert?

    Muss nachweisen, dass unsere Durchschrift nicht manipuliert ist

    Nein, anders herum. Der Vermieter muss glaubhaft machen, dass manipuliert wurde, wenn er so etwas behauptet. Er könnte sein Exemplar doch ebenso manipuliert haben, zumal sein Original auf mysteriöse Weise nicht mehr da sein soll. Technisch geht das alles. Also erst mal nicht verunsichern lassen.

  • - auf gelbem Durchschlag der Mieter ist dieses Kreuz gesetzt.
    - auf dem Original des Vermieters ist dieses Kreuz nicht gesetzt.
    - aber das Original des Vermieters ist nicht mehr vorhanden, nur noch eine Kopie des Originals.
    Es wurde nicht manipuliert von uns.
    Aber, dass wir in 12/2006 nicht registrierten, dass sich zwei Kreuze widersprechen, verstehe ich selbst nicht.

    Zuviel Stress wohl - eine Veränderung des Wohnortes über fast 600 km - und allem was damit zusammenhängt! Mein Mann arbeitete bereits dort vor Ort über etliche Jahre und pendelte meistens und hatte nur WoE Zeit. Und ich war krank . War alles wohl zuviel!
    Der VM will nun unsere Durchschrift an einen "Sachverständigen" zur Prüfung geben.
    Das kann dieser gerne tun - ich bin mir keiner Schuld bewusst.
    Ich bin mir nur eigener Schusseligkeit bewusst.
    Und mein Mann wurde 1 Jahr nach Umzug schwer krank (ALS) und 10 Jahre ein "häuslicher Intensivpflegefall: maschinell vollbeatmet, künstlich ernährt, kein Essen, kein schlucken, absaugpflichtig, 90% gelähmt usw. aber er war sehr klug und war über Augensteuerungs-PC bis wenige Tage vor seinem Versterben mit 56, noch für seine Firma tätig - zwangsweise aus dem Wohnzimmer aus.
    Aber nun habe ich keinen Zeugen!

  • Dieses Kreuzchen im Vertrag ist alleine für sich genommen nicht das Entscheidende. Im Streitfall schaut sich ein Richter insgesamt an, um was es eigentlich geht. Also beispielsweise worüber man sich nun genau streitet, und wer fordert und was fordert er. Und wenn es einen Widerspruch in der Vertragsgestaltung gibt, wird das Gericht nach §133 BGB auslegen, was der wahre Wille der Vertragsparteien war. So allgemein lässt sich die Frage daher gar nicht beantworten. Eventuell wird man einen Rechtsanwalt hinzu ziehen müssen, der das insgesamt bewertet.

  • Fachanwältin ist beauftragt - läuft * .
    Meine Vermieter sind - wie viele dieser "Berufsgruppe" - sich nicht zu schade, Dinge zu behaupten: Von vorgetäuschter Eigenbedarfskündigung mit Androhung Zwangsvollstreckung (ist schon vorbei) bis Lügen und Beleidigungen usw.
    Leider habe ich keinen Zeugen / Mietmieter mehr.

    Ich sollte mir diesen Vordruck Mietvertrag von Zweckform kaufen und mir diesen noch mal genau ansehen! Um festzustellen ob eine Manipulation möglich wäre oder nachweislich unmöglich!

    Zu Beginn März kommt eine sog. "Güteverhandlung". Da geht es darum, ob Vermieter eine Teilinclusiv-Miete in eine Netto-Kaltmiete umwandeln kann.
    Er will Mieterhöhung - schreibt, die bisherig gezahlte Miete ist eine Netto-Kaltmiete.

    Nimmt den aktuellen Mietpreis (Teilinclusiv) und schlägt 20% Mieterhöhung drauf und schreibt das wäre dann die neue Netto-Kaltmiete. Und Nebenkosten wären dann zusätzlich (im MV-Anlage sind erwähnt welche NK er übernimmt und welche wir / ich).
    Und zusätzlich geht es um dieses "ominöse" Kreuzchen - von der dieser behauptet es sei von mir manipuliert, also nachträglich von mir angekreuzt.

    * Fachanwältin gibt mir alle ihre Schreiben, bevor diese gesendet werden. Gut: weil ich kann a) diese verbessern wo falsch und b) ergänzen wo was fehlt und c) sehen wie diese argumentiert - natürlich ist diese von meinen korrekten Informationen abhängig.

    Ich habe noch EDV-Dateien bis 2006 zurück mit Mails zwischen Vermieter und Mieter - aber ich denke, dass noch manche auf Laptop sind, dessen Passwort mir nicht mehr einfällt :( Um nachzuweisen was fraglich ist.

    Die gegnerische ReA hat m.E. wenig Berufsethik - das ist schon "gefährlich" wie diese agiert und argumentiert (auch aufgrund der VM-Aussagen).

    Der wahre Wille:
    Vermieter will natürlich seine Mieterhöhung durchsetzen. Und seine Behauptungen als rechtens anerkannt bekommen.

    Mieter will natürlich auch sein Recht gewahrt sehen.

  • "Güteverhandlung". Da geht es darum, ob Vermieter eine Teilinclusiv-Miete in eine Netto-Kaltmiete umwandeln kann.

    Normalerweise geht es in einer Güteverhandlung darum, einen Vergleich zu schließen um die Sache schnell abzuschließen. Anwälte drängen darauf sehr gerne, weil sie dadurch eigene Vorteile haben.

    schreibt, die bisherig gezahlte Miete ist eine Netto-Kaltmiete.

    Wenn dem so wäre, dann hätte er sicherlich in der Vergangenheit eine Abrechnung über diese Kosten erstellt. Wenn die nicht kam, ist das schon mal ein Indiz für eine Inklusivmiete.

    und schlägt 20% Mieterhöhung

    Wenn der Vermieter das ohne weitere Begründung (z.b. durch Mietspiegel) tut, dann hat sich die Mieterhöhung schon erledigt, denn dann ist sie formell unwirksam.

    geht es um dieses "ominöse" Kreuzchen - von der dieser behauptet es sei von mir manipuliert

    Nunja, der Vermieter hat auf mysteriöse Weise kein Original mehr. Also könnte er seine digitale Version ebenso manipuliert und das Kreuzchen dort entfernt haben.

    Alles keine Beweise, was ich schreibe, aber Argumente, welche dafür sprechen, die Sache genauer zu prüfen.

    aber ich denke, dass noch manche auf Laptop sind, dessen Passwort mir nicht mehr einfällt

    Dann könnte man den Laptop zu einem EDV Spezialisten bringen. Es gibt Möglichkeiten, an die Daten heran zu kommen.

  • Normalerweise geht es in einer Güteverhandlung darum, einen Vergleich zu schließen um die Sache schnell abzuschließen. Anwälte drängen darauf sehr gerne, weil sie dadurch eigene Vorteile haben.

    - Sollte dann besser gleich die sog. Hauptverhandlung stattfinden?
    - Welche Vorteile haben Anwälte durch die "Güteverhandlung"?

    Rechtsanwalt des Vermieters hat sogar ein "Gutachten" erstellen lassen (sie schrieb mir u.a.):

    § 558 a Abs. 2 BGB geht von einem Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus. Aus dem vorgelegten Gutachten ergibt sich lediglich, dass der Sachverständige „geprüfter Sachverständiger“ sei. Dies dürfte nicht gleichbedeutend mit der Stellung eines vereidigten und öffentlich bestellten Sachverständigen sein.


    Fachanwältin schrieb in 09/2023:

    das Mieterhöhungsverlangen der Gegenseite habe ich unter Berücksichtigung Ihrer umfangreichen Ausführungen geprüft und teile hierzu folgendes mit:

    Hinsichtlich des weiteren Vorgehens würde ich Ihnen raten, dass man dem Mieterhöhungsverlangen zunächst widerspricht. Hierzu habe ich mir erlaubt, ein Schreiben an die Gegenseite im Entwurf vorzubereiten, welches ich im Anhang ebenfalls beifüge.

    Dort habe ich, soweit auch nur ansatzweise Spielraum hierfür bestand, alle von ihnen vorgebrachten Argumente aufgeführt.

    Allerdings muss ich auch darauf hinweisen, dass im jetzigen Mieterhöhungsverlangen - im Unterschied zu den bisherigen Verlangen des Vermieters - das Begründungsmittel des Gutachtens deutlich schwerer angreifbar ist. Insofern habe ich zwar auch Ihre Einwendungen gegen das Gutachten im anliegenden Entwurf berücksichtigt, muss aber darauf hinweisen, dass der Gegenbeweis dahingehend, dass dieses Gutachten unzutreffend ist, in der Regel nur dann gelingen kann, wenn in einem gerichtlichen Verfahren ein Gegengutachten eingeholt wird, welches zu anderen Ergebnissen gelangt.

    Ob Ihr Vermieter in Anbetracht meiner im anliegenden Entwurf erhobenen Einwendungen tatsächlich eine Zustimmungsklage zur Mieterhöhung erhebt oder sein Verlangen nachbessert oder von der Mieterhöhung gänzlich Abstand nimmt, kann ich nicht einschätzen.

    Das Risiko jeglicher weiteren Streitigkeit, insbesondere auch das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens könnten Sie aber nur dann vollständig ausschließen, wenn Sie der Mieterhöhung vorbehaltlos zustimmen, was in Anbetracht Ihrer Ausführungen sicherlich nicht in Betracht kommen dürfte.

    In rechtlicher Hinsicht möchte ich auf folgendes hinweisen:

    Ich habe zwar das Argument, dass eine Änderung der Mietstruktur beabsichtigt ist, aufgenommen. Allerdings gibt es eine insoweit einschlägige Entscheidung des BGH, dass bei Erhöhung einer Teilinklusivmiete der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen zur Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten keine Angaben machen muss, wenn die von ihm beanspruchte erhöhte Teilinklusivmiete die ortsübliche Nettomiete nicht übersteigt.

    So läge der Fall hier. Selbst die von Ihrem Vermieter begehrte erhöhte Teilinklusivmiete (also Miete inklusive teilweiser Betriebskosten) würde noch nicht einmal die ortsübliche Nettokaltmiete übersteigen.

    Daher liegt hierin zunächst kein Fehler des Mieterhöhungsverlangens. Lediglich bei einer Bruttowarmmiete, also dann, wenn in der Miete nicht nur teilweise Nebenkosten sondern auch Heizkosten enthalten sind, müsste eine Aufschlüsselung zwischen Heizkosten und übriger Miete im Mieterhöhungsverlangen erfolgen.

    Daher könnte dieser „Fehler“ im Mieterhöhungsverlangen unter Umständen dadurch nachgebessert werden, dass Ihr Vermieter bestätigt, dass in der erhöhten Miete auch weiterhin die Kosten für Steuern, Schornsteinfeger sowie Heizungswartung enthalten sind.

    Ein erhebliches Argument ist sicherlich, dass der Mietvertrag insoweit unklar formuliert ist, als zum einen angekreuzt ist, dass sich die Mieterhöhung nach den gesetzlichen Vorschriften richtet, zum anderen angekreuzt ist, dass die Miete unverändert bleibt. Inwieweit diese unklare Vereinbarung letztlich zulasten des Vermieters geht, ist eine Frage der Vertragsauslegung, die vom Gericht im Streitfall geklärt werden müsste.

    Hierbei handelt es sich aber letztlich um eine rechtliche Frage, die insbesondere der Gutachter bei Erstellung seines Gutachtens sicherlich nicht berücksichtigen muss. Dass sich die rechtlichen Vertreter Ihres Vermieters hierauf nicht berufen, ist nicht zu beanstanden, da diese letztlich die Interessen Ihres Vermieters vertreten und daher sicherlich kaum auf Argumente unaufgefordert eingehen werden, die dem Begehren des eigenen Mandanten widersprechen würden.

    Die Tatsache, dass im Mietwertgutachten die vier Vergleichsobjekte nicht mit exakter Adresse angegeben wurden, habe ich zwar ebenfalls aufgenommen, muss Sie aber insoweit darauf hinweisen, dass diese Anforderung an ein Mietwertgutachten nicht gestellt werden darf. Auch insoweit gibt es einschlägige Rechtsprechung des BGH, wonach in einem derartigen Gutachten lediglich angegeben werden muss, auf welcher Grundlage die Miete vom Gutachter berechnet wurde. Demnach ist nach der Rechtsprechung des BGH erforderlich, zugleich aber auch ausreichend, dass ein Vermieter sich bei der Mieterhöhung auf ein Gutachten bezieht, in dem der Sachverständige darlegt, dass er in dem maßgeblichen örtlichen Bereich die Mieten vergleichbarer Wohnungen erforscht hat oder aufgrund seiner Sachverständigentätigkeit bereits kannte, sich zu der diese Wohnungen betreffenden Preisspanne äußert und klarstellt, dass er nur vergleichbare Wohnungen zur Bewertung herangezogen hat. Für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens ist es nicht erforderlich, dass die Vergleichswohnungen konkret benannt werden.

    Ferner habe ich auch bewusst die Ihrer Auffassung nach fehlerhafte Berücksichtigung der Ausstattungsmerkmale nicht in allen von Ihnen geschilderten Details angesprochen. Dies vor dem Hintergrund, dass dem Gesetzgeber durchaus bewusst ist, dass ein Sachverständigengutachten zur Begründung des Mieterhöhungsverlangens immer ein Parteigutachten, welches außergerichtlich vom Vermieter in Auftrag gegeben wurde, ist und letztlich nur durch ein hiervon abweichendes gerichtliches Gutachten widerlegt werden kann.

    Sofern die Gegenseite tatsächlich Klage einreicht, müsste man also sowieso beantragen, dass das Gericht ein Gegengutachten in Auftrag gibt. Insofern kommt es auf die detaillierten Einwendungen zu den Ausstattungsmerkmalen derzeit nur bedingt an.

    Ich bitte vor diesem Hintergrund um Durchsicht des anliegenden Schreibens und Rückmeldung, ob dieses versendet werden kann. Ich würde dieses sowieso erst am 29.09.2023, also unmittelbar vor Fristablauf, versenden.

    Theoretisch müssten Sie auf das Mieterhöhungsverlangen gar nicht reagieren. Dies halte ich nun, da das Mieterhöhungsverlangen aber von einem Anwalt gestellt wurde, nicht für sinnvoll. Vielmehr sollte man der Gegenseite durch die entsprechenden Argumente aufzeigen, dass auch ein gerichtliches Verfahren mit Risiken für die Vermieterseite verbunden ist.

    Um Rückmeldung zum Versand des anliegenden Schreibens wird daher gebeten.


    von Fachanwältin am 25.1.24:

    in Ihrer Angelegenheit ist die zur Kenntnis beigefügte Ladung zum Termin zur Güteverhandlung für Montag, 11.03.2024 um 9:30 Uhr, Sitzungssaal 4, Gerichtsgebäude eingegangen.

    Aufgrund der Tatsache, dass Ihr persönliches Erscheinen angeordnet wurde, ebenso wie das persönliche Erscheinen der Vermieter, ist Ihnen möglicherweise bereits selbst eine Ladung direkt zugegangen.

    Sollten Sie zu diesem Termin verhindert sein, bitte ich um zeitnahe Rückmeldung, um gegebenenfalls eine Terminsverlegung beantragen zu können. Anderenfalls werde ich den Termin selbstverständlich mit Ihnen zusammen wahrnehmen.

    Es handelt sich hierbei - sowie gesetzlich vorgeschrieben - um einen ersten Verhandlungstermin, die sogenannte Güteverhandlung. In diesem Termin soll durch das Gericht zunächst versucht werden, eine Einigung herbeizuführen. Aus diesem Grund werden zu diesem Termin auch weder Zeugen noch Sachverständige oder Ähnliches bereits geladen. Vielmehr wird das Gericht seine Auffassung zur Rechtslage äußern und versuchen, eine gütliche Lösung herbeizuführen.

    Eine solche gütliche Lösung könnte in Ihrem Fall möglicherweise so aussehen, dass man sich auf eine teilweise Erhöhung der Miete einigen würde. Selbstverständlich sind Sie nicht verpflichtet, sich zu einigen. Gleichwohl sollte man sich im Vorfeld des Verhandlungstermins darüber Gedanken machen, inwieweit man Einigung bereit ist.

    Des Weiteren überlasse ich die Stellungnahme der Gegenseite zu unserer Klageerwiderung. Wie nicht anders zu erwarten war, bestreitet die Gegenseite unsere Ausführungen weitgehend.

    Eine nochmalige Frist zur Erwiderung auf diesen Schriftsatz der Gegenseite vom 17.01.2024 wurde nicht gesetzt. Gleichwohl wäre eine solche Stellungnahme jederzeit bis zum Verhandlungstermin noch möglich.

    Ich schlage daher vor, dass Sie sich die Ausführungen durchsehen und mir Ihre Anmerkungen hierzu zukommen lassen. Ich werde dann anhand dessen ggf. nochmals einen Schriftsatz an das Gericht fertigen.

    Im Hinblick auf Ihre Einstellung zu einer möglichen Einigung können wir uns ebenfalls verständigen, dies auch gerne nach Terminvereinbarung persönlich oder telefonisch.


    Die Unklarheit durch das gesetzte "Kreuz" ist folgende:
    auf unserer Durchschrift (gelbes dünnes Blatt mit schwarzer "Kohlepapier"-Durchschlagschrift) sind diese Ankreuzungen gesetzt bei:

    "Miete unverändert bleibt"...

    zusätzlich zu
    " Mieterhöhung nach den gesetzlichen Vorschriften richtet"

    Bei Vermieters Kopie steht:

    Kein Kreuz bei "Miete unverändert bleibt"...


    Natürlich will unser Vermieter die Miete nicht unverändert lassen!
    Deshalb scheint er "nur noch eine Kopie des Originals" in seinen Akten zu finden!

    Dass uns diese Doppelankreuzung entging - kann ich heute nicht mehr nachvollziehen!


    Mir stellt sich auch die Frage, ob ein sog. "Sachverständiger" nicht doch angeben muss, welche Objekte er als Vergleichsobjekte nannte.
    Er nannte zwar Daten: Bj, qm, "Ort", qm-Preis, - aber ohne Straße. (alle nicht in meinem Kuh-Dorf).
    (Hier gibt es keinen Mietpreisspiegel - auch nicht in den Nachbar-Dörfern)
    Der Sachverständige kann auch absolut sich die Daten "an den Haaren herbeigezogen" haben.
    Somit besteht keinerlei Überprüfungsmöglichkeit.
    Er hatte z.B. ein Objekt aus einer "Internetplattform" entnommen (angeblich).
    Trotz meiner mühevoller Sucharbeit auf allen erreichbaren Plattformen, fand ich kein Objekt an dem von ihm angegebenen Ort (zu keiner Zeit - über Wochen).
    Auch die anderen Objekte fand ich nicht.

    Auch ist m.E. die Wohnfläche nicht korrekt berechnet (wo starke Dachschrägen sind). Ziemlich verwinckelt und schwierig für mich ausmessbar.

    Abgesehen von (wie bei vielen Mietern) vorhandenen tatsächlich vielen Mängeln - welche der Vermieter immer erst nach langer Zeit reparierte (bis hin zu etlichen Jahren). Z.B. seit 2014 ist ein Türrahmen locker (gemeldet in 2014).

  • Welche Vorteile haben Anwälte durch die "Güteverhandlung"?

    Ein höheres Honorar.

    Mir stellt sich auch die Frage, ob ein sog. "Sachverständiger" nicht doch angeben muss, welche Objekte er als Vergleichsobjekte nannte.

    Nein, in einem Gutachten ist das nicht erforderlich. Der Gutachter berichtet im Gutachten nur, nach welchen Maßstäben er die vergleichbaren Wohnungen ausgewählt hat und aus welcher Region.

    Auch ist m.E. die Wohnfläche nicht korrekt berechnet

    Das ist ein extra Thema, das mit dem Gutachten über die Miethöhe pro qm nichts zu tun hat. Wenn es dazu Zweifel gibt, dann muss eben ein Sachverständiger beauftragt werden, die Wohnung zu vermessen.

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