Mieterhöhung nach Eigentümerwechsel - Öffentlich geförderte Wohnung

  • Liebes Forum,

    ich melde mich bei euch, da ich nicht weiter weiß und eure Einschätzung zu meinem "Fall" gerne höhren würde!

    Bevor ich zu dem Kern der Sache komme, möchte ich eins vorweg erwähnen. Das Gebäude in dem ich lebe wurde zum ersten dieses Jahres an einen neuen Vermieter abgegeben.

    Dieser neuer Vermieter hat mir diese Woche ein Brief zugeschickt in dem geschrieben ist, dass er die Miete erhöhen möchte. Genauer gesagt um 140€!.

    Warum fragt Ihr euch jetzt sicherlich. Folgende Begründung seitens des Vermiters. Erst einmal macht er klar dass die Wohnung eine öffentlich geförderte sei und sich die Miethöhe sich an die vergangene Inflation erhöht (Daumenregel). Desweiteren beschreibt der Mieter, dass er eine Wirtschaftlichkeitsprüfung getätigt habe und diese Prüfung würde deutlich machen, das die bisher gezahlte Miete deutlich unter der zulässigen Miethöhe läge. Die zulässige Miethöhe wird wiederrum durch die Prüfung ermittelt. Diese würden Sie mir auch zukommen lassen. Ferner führt dieser Brief aus, dass die akutell zulässige Miethöhe 7,15€ pro Quadratmeter beträge und ich derzeit pro Quadratmeter 5,14€ zahle. Die Miete sei zum März fällig.

    "Gnädig" ist der Vermieter denoch da er die Mieterhöhung zunächst auf 140€ begrenzt hätte, da die tatsächliche Mieterhöhung noch höher ausfallen würde.

    Ich habe schon ein Brief fertig gemacht, diesen aber noch nicht ausgedruckt da ich doch bedenken bekommen habe. Zudem habe ich Angst das der Vermieter mich rausschmeißt da er am längeren Hebel sitzt, wenn ich mich über die Mieterhöhung beschwere.

    Zunächst einmal habe ich herausgefunden, dass die neue Miete erst drei Monate nach ankündigung greifen darf. Zudem dass man die Kappungsregelung nach §558 Abs.3 BGB einhalten muss, die besagt dass man die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20% steigern darf...

    Was sagt ihr dazu und ist das was ich selbst herausgefunden habe "richtig so" oder völliger Unsinn? :D

    Bedanke mich im voraus sehr herzlich bei euch!

  • und sich die Miethöhe sich an die vergangene Inflation erhöht

    Damit kann er aber die Mieterhöhung nicht begründen. Die Miete bei öffentlich geförderten Wohnungen ist eine Kostenmiete. Das bedeutet, es müssen die tatsächlichen Kosten ermittelt werden.

    Die zulässige Miethöhe wird wiederrum durch die Prüfung ermittelt. Diese würden Sie mir auch zukommen lassen

    Das klingt wie ein Entgegenkommen, dass er diese Berechnung beilegt. Tatsächlich muss der Vermieter diese aber zwingend beilegen. Denn nur damit lässt sich ja prüfen, ob die Berechnung korrekt ist. Ist diese Berechnung nicht enthalten, ist die Mieterhöhung formell unwirksam.

    dass die neue Miete erst drei Monate nach ankündigung greifen darf

    Das gilt nur für freifinanzierte Wohnungen. Für öffentlich geförderte gelten ganz andere Gesetze. Hier darf die Mieterhöhung schon zum folgenden Monat greifen, sofern die Mieterhöhung bis zum 15. des Monats eingegangen ist.

    dass man die Kappungsregelung nach §558 Abs.3 BGB einhalten muss

    Auch diese Regelung gilt nicht für öffentlich geförderte Wohnungen. Es gilt nur, welche Kosten der Vermieter tatsächlich hat, wobei das Gesetz Pauschalen für Verwaltungsaufwand und Instandhaltung vorschreibt, die sich zuletzt in 2023 erhöht haben. Außerdem darf ein Umlageausfallwagnis von 2% aufgeschlagen werden.

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