Kündigungsfrist bei Mindestmietdauer von einem Jahr

  • Hallo.

    Wir sind am 15.06.2023 in eine Wohnung eingezogen in dem Vertrag wurde festgelegt, dass wir eine Mindestmietdauer von 12 Monaten haben. Die wortwörtliche Klausel lautet:

    "Mindestmietdauer von 12 Monaten und Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit, d.h. Die ordentliche Kündigung kann vom Mieter frühestens zum 14.06.24 ausgesprochen werden."

    Damit wurde doch vertraglich festgesetzt dass wir zum 14.06.2024 ausziehen können.

    Im allgemeinen gilt ja meist zum monatsende erst sollte nichts anderes vereinbart worden sein. Ich bin der Meinung dass diese klausel einem Auszug zum 14.06 nichts entgegen stellt.

    Können wir also zum 14.06.2024 kündigen oder erst zum 30.06.2024?

  • Eine Mindestmietdauer gibt es im Mietrecht nicht. Aber es lässt sich umdeuten, dass stattdessen ein Kündigungsverzicht gemeint sein soll.

    Laut der Klausel, kann man erst ab dem 15.06. die Kündigung aussprechen, also abgeben. Die 3 Monate Kündigungsfrist kommen somit also noch oben drauf. Mietende wäre dann Ende September.

    Der 15. des Monats spielt keine Rolle, denn es kann immer nur zum Ende des Monats gekündigt werden.

    Meistens kann man mit dem Vermieter aber vereinbaren, dass schnell nach einem neuen Mieter gesucht wird und man so entsprechend früher aus dem Vertrag kommt, sobald jemand gefunden wurde.

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