Heizkosten doppelt so hoch nach Liegenschaft geschätzt

  • Liebes Forum,

    durch das hier vorhandene Schwarmwissen erhoffe ich mir eine Antwort wonach ich mir vielleicht den Mieterschutzbund ersparen kann. Ich Danke vor ab schonmal herzlich für die Möglichkeit hier fragen zu dürfen!

    Wir sind im August 2023 aus unserer Wohnung ausgezogen, und haben im Dezember 2023 die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2022 erhalten. Die enthaltenen Heizkosten waren an Einheiten doppelt so hoch berechnet wie in den vier Jahren zuvor. Wir haben daraufhin um eine Erklärung gebeten. Nun wurde uns heute geantwortet das im Jahr 2022 bei uns an zwei Terminen nicht abgelesen werden konnte, und gleichzeitig ein Zähleraustausch nicht statt finden konnte, sowie dass im Jahr 2021 schon geschätzt werden musste, und man dementsprechend den Durchschnitt der Liegenschaft berechnet hat.

    Unser Verbrauch sieht wie folgt aus:

    2018 - 1449,729 Einheiten

    2019 - 1437,44 Einheiten

    2020 - 1437,44 Einheiten

    2021 - 1437,44 Einheiten

    2022 - 2782,913 Einheiten

    Im Jahr 2022 waren wir zum Ende hin länger im Ausland und fanden nach Rückkehr tatsächlich zwei Karten für Termine zur Ablesung im Briefkasten. Und in der Nebenkostenabrechnung ist der Vorgang der Schätzung auch ganz klein geschrieben angegeben. Im Jahr 2021 gab es definitiv keine Termine zur Ablesung, da meine Frau zu der Zeit stets zuhause war. Können wir nicht beweisen. Und wie man den Einheiten entnehmen kann war die letzte Messung wohl auch in 2019. Uns fiel das über die Jahre nicht auf, da wir kaum heizen und die Kosten in der Nebenkostenabrechnung nicht heraus stachen. Im Jahr 2022 haben wir zudem auf Grund der Energiekrise und weltpolitischen Lage noch weniger geheizt als wir es ohnehin schon taten.

    Die Situation nach Recht scheint klar: Wir waren nicht anwesend, es konnte nicht abgelesen werden, deswegen wird geschätzt. Unser Fehler. Nun möchte ich aber fragen ob es auch rechtens ist, wenn der geschätzte Wert so eklatant von den vorherigen Messungen/Schätzungen abweicht. Es ist fast doppelt so viel. Das Haus bietet insgesamt 367 m2 bewohnbare Fläche, wovon wir die größte Wohnung mit 86,76 m2 bewohnten, was fast 25% der gesamten Fläche ist. Das Haus wird von einem Maklerbüro betreut mit dem es keine Basis für ein konstruktives Gespräch gibt.

    Gibt es hier auf Grund der so hohen Schätzung, oder der im Vergleich prozentual hohen m2 Anzahl, irgend eine Grundlage um sich dagegen wehren zu können? Da bis heute der Zähler nicht ausgetauscht wurde wird von Jan. 2023 - August 2023 auch nach Liegenschaft geschätzt. Wenn es am Ende unser Fehler ist schlucke ich die Pille, jedoch würde ich mich wenn möglich sehr gerne dagegen wehren.

    Herzlichen Dank!

    -Daniel

  • Das Vorgehen mit der Schätzung ist korrekt so im Sinne der Gesetze:

    (1) Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zu Grunde zu legen.

    Es empfielt sich, die Abrechnung immer zeitnah zu prüfen. Denn bei elektronischen Messgeräten kann man den Wert zum Stichtag immer ein ganzes Jahr lang ablesen. Jetzt könnte man das also für den 31.12.2023 tun, für 2022 ist das zu spät.

  • Vielen Dank für die Antwort!

    Die Abrechnung haben wir erst am 21. Dezember 2023 erhalten. Wir haben am selben Tag die Makler kontaktiert, und jetzt am Freitag erst eine Antwort erhalten.

    Das der Vorgang durch das Gesetz konform ist war mir bekannt. Ich hatte jedoch gehofft das man mäkeln kann, dass der geschätzte Wert ungewöhnlich hoch ist und so in keinem Maß zu dem bekannten Verbrauch steht. Ich hatte gehofft das es dort auch Grenzen gibt, und man nicht einfach per Formel der größten Wohnung im Haus die größtmögliche Summe zu schätzt.

    Ich verstehe das es am Ende unser eigener Fehler ist, da wir nicht anwesend waren. Wenn nur die Jahre zuvor auch nie jemand ablesen wollte, ist das schwer sowas einzuplanen bevor man die Wohnung für einen längeren Zeitraum verlässt.

    Vielen Dank!

  • Ich hatte jedoch gehofft das man mäkeln kann, dass der geschätzte Wert ungewöhnlich hoch ist

    Selbstverständlich kann man mit dem Vermieter ins Benehmen gehen und die Höhe der Schätzung diskutieren und ggf. anpassen, wenn er die Argumente einsieht. Aber die Frage oben war ja, ob das Vorgehen des Vermieter generell korrekt ist nach dem Gesetz, und das ist der Fall.

    bevor man die Wohnung für einen längeren Zeitraum verlässt.

    Man sollte bei längerer Abwesenheit immer einer Person des Vertrauens einen Schlüssel hinterlassen, die dann nach Post und der Wohnung schaut. Es kann ja auch mal irgend wo zu tropfen beginnen und dann würde ein größerer Schaden entstehen.

  • Vielen Dank für Ihre Zeit und Einschätzung!

    Leider wird der Vermieter von einem Maklerbüro vertreten, und das Maklerbüro hat unsere Frage an die Firma weitergeleitet die für die Messungen zuständig ist. Ich bezweifle das ich mit dieser Firma ins Benehmen gehen kann.

    In der HKVO hatte ich gelesen, dass man nur bis 25% schätzen darf. Für die 25% der gesamten Wohnfläche fehlen uns bei 86,76 m2 aber 4,99 m2.

    Ich hatte hier gehofft, in Verbindung mit der Unverhältnismäßigkeit des Schätzwert in Anbetracht der früheren Messungen, dass man eine Grundlage hätte, wo man die Berechnung anzweifeln darf. Ich hatte gehofft das Gesetz sei hier die eine Sache, aber wenn man das in der Theorie vor einen externen Entscheider bringt, dass der durch die Umstände auch auf eine Unverhältnismäßigkeit in der Sache entscheiden könnte.

    Tatsächlich hatten unsere Nachbarn den Schlüssel, um unsere Blumen zu gießen. Da in der heutigen Zeit aber kaum noch Briefpost kommt, hatte ich die Studenten nicht noch zusätzlich drum gebeten den Briefkasten zu leeren. Und da in den vorherigen Jahren nicht abgelesen wurde, habe ich den Vorgang eben auch nicht erwartet.

  • In der HKVO hatte ich gelesen, dass man nur bis 25% schätzen darf

    Das ist richtig, würde die Sache aber nicht besser machen. Denn das hätte zur Folge, dass das gesamte Haus dann nach dem Verhältnis der Wohnfläche abzurechnen ist. Dabei hat man dann zwar das Recht einer 15% Kürzung, ist aber aufgrund eurer großen Wohnung dann nicht so viel weniger vom Betrag her.

    mit der Unverhältnismäßigkeit des Schätzwert in Anbetracht der früheren Messungen, dass man eine Grundlage hätte

    Das Problem ist, dass ja schon im Vorjahr geschätzt wurde, wodurch man keine andere Grundlage hat als den Gesamtverbrauch des Hauses. Und leider habt ihr es auch versäumt, selber die Werte der digitalen Zähler abzulesen. Wie oben geschrieben geht dies das ganze Jahr über, den Stichtagswert des 31.12. abzulesen. Dann hätte man verlangen können, dass diese Werte genommen werden. Selbstablesung ist ja auch möglich. Als allerletze Option könnte man sich nun die Werte von 2023 anschauen und anhand derer eine Schätzung machen. Denn das würde auch mit dem oben zitierten Gesetz konform gehen.

  • Herzlichen Dank für Ihre Zeit!

    Eine letzte Nachfrage dazu. Muss die Firma die Messung für 2023 durchführen, oder kann man das selber auch im Nachhinein? Ich könnte unsere Nachmieter darum bitten. Wäre es eventuell möglich, an die Makler zu appellieren, dass die Firma, auch im Interesse der neuen Mieter, nun die Geräte austauscht, und gleichzeitig die Werte abliest. Die Firma argumentiert das 2022 die Geräte nicht ausgetauscht werden konnten, aber sie haben sich ja in 2023 und bis dato nicht nochmal darum bemüht das zu wiederholen. Unsere Nachmieter bekommen ja dann auch Schätzwerte.

    Hinzu käme das 2022 ja laut der Firma die Messgeräte ausgetauscht werden sollten, was bis heute wohl nicht geschehen ist. Sind die Messwerte für die Firma dann mit den alten Geräten noch verwertbar, oder würden die vermutlich dann argumentieren das die Messwerte auf Grund von alter Geräte so nicht verwertbar sind?

  • Man kann auch selbst ablesen.

    Ich dachte, dass Geräte defekt seien und nichts mehr anzeigen. Mit Geräten, bei denen die Eichfrist abgelaufen ist, verhält es sich so, dass diese nach dem Eichgesetz nicht mehr verwendet werden dürfen und das kann auch ein Bußgeld für den Vermieter geben, wenn er es doch tut. Deshalb ich nachvollziehbar, dass die Firma die Zählerwerte nicht mehr benutzt. Dennoch dürfen im Rahmen der Nebenkostenabrechnung diese Werte verwendet werden nach der Rechtsprechung des BGH (VIII ZR 112/10). Für 2023 muss man also die Schätzung nicht akzeptieren, denn dafür kann noch abgelesen werden. Für 2022 bleibt nur die Schätzung, da es in dem Jahr ja auch keine Selbstablesung gab.

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