Mieterhöhung Modernisierung Heizung auch während Staffelmietvertrag

  • Hallo zusammen,

    bei uns wurde eine defekte Gastherme gegen eine Wärmepumpe ausgetauscht und der Vermieter möchte jetzt wegen modernisierender Instandhaltung eine Mieterhöhung von 8%. Die Förderung und Instandhaltung, die eine neue Gastherme gekostest hätte, hat er bereits abgezogen. Mail kam am 23.01.2024

    Wir hatten am 28.02.2024 eine Beratung beim Mieterverein und müssen laut dem Berater keine Mietererhöhung zahlen, da der Staffelmietvertrag noch bis 2031 läuft.

    In Vorbereitung auf ein Gespräch mit dem Vermieter haben wir nochmal die Paragraphen zur Staffelmiete und dem neuen BGB und GEG rausgesucht und sind dabei auf Artikel gestoßen, die besagen, dass die Mieterhöhung trotz Staffelmiete mit dem neuen Gesetz doch nicht ausgeschlossen ist.

    Bsp:

    Staffelmiete/Staffelmietvertrag mit Beispiel (finanztip.de) (Punkt 4)

    Info 127: Das neue „Heizungsgesetz“ (GEG) (berliner-mieterverein.de)

    Heizungsgesetz schützt Mieter vor Kosten (immowelt.de) (Punkt

    „Erhöhung gilt auch bei Staffelmietverträgen“)

    Da ein neuer Beratungstermin erst im April wäre, wäre dies zu spät. Wir müssen bis Ende März auf die Mieterhöhung reagieren 🙁

    Kennt sich jemand mit dem neuen GEG in Verbindung mit Staffelmietverträgen aus und kann helfen?

    Danke

  • In Vorbereitung auf ein Gespräch mit dem Vermieter haben wir nochmal die Paragraphen zur Staffelmiete und dem neuen BGB und GEG rausgesucht und sind dabei auf Artikel gestoßen, die besagen, dass die Mieterhöhung trotz Staffelmiete mit dem neuen Gesetz doch nicht ausgeschlossen ist.

    Ich halte das auch für zulässig, wenn man sich den Gesetzestext im BGB anschaut:

    Im BGB steht unter 557a (Staffelmiete):

    Zitat

    Während der Laufzeit einer Staffelmiete ist eine Erhöhung nach den §§ 558 bis 559b ausgeschlossen.

    Nun ist die Erhöhung wegen Modernisierung der Heizung 559e und damit nicht ausgeschlossen.

    Bei der Indexmiete dagegen wird die Erhöhung nach 559e auch explizit ausgeschlossen. Wäre das bei Staffelmieten auch so gedacht, hätte man sicherlich auch diesen Paragraphen analog geändert.

    Es bleibt nun noch zu prüfen, ob die Umlage korrekt ist, allerdings dürfte der Vermieter sogar 10% der aufgewendeten Kosten umlegen, wo er sogar darunter bleibt. Wenn die 50 ct/m² eingehalten sind und die Berechnung ansonsten korrekt ist, denke ich, dass man hier nichts einwenden kann. Ein weiterer Punkt könnte noch sein, dass der Vermieter zur Umlage der gesamten Kosten noch eine Mindesteffizienz nachweisen muss, allerdings sollte das vermutlich kein Problem sein, da praktisch alle in D verbauten Wärmepumpen dies auf dem Papier erfüllen. Wie die Praxis dann aussieht, wird man später sehen, denn die Effizienz hängt leider maßgeblich am Nutzerverhalten.

  • Danke für die schnelle Antwort. Toll dass man extra im Mieterverein ist und die einen falsch beraten 🙁

    Die JAZ der Wärmepumpe soll laut Heizungsbauer bei über 2,5 liegen. Kann man aber real erst 10/24 feststellen, dann ist die 1 Jahr gelaufen.

    Aktuell ist die Erhöhung 65c/qm, wir können uns also nur auf die Kappungsgrenze nach § 559e Absatz 3 beziehen?

    Wenn er jetzt weitere Modernisierungen wie zB Photovoltaik usw machen will, dann kann er noch bis auf 3€/qm erhöhen nach § 559 Absatz 3a, korrekt?

  • Toll dass man extra im Mieterverein ist und die einen falsch beraten 🙁

    Leider schwankt die Beratungsqualität beim Mieterverein erheblich. Bisher galt diese "Regel", dass man bei Staffelmieten (und Indexmieten) keine Modernisierungsmieterhöhungen machen kann, außer man hat diese nicht zu vertreten. Dies hat sich jedoch mit dem neuen GEG und den dann folgenden Anpassungen des BGB geändert.

    Aktuell ist die Erhöhung 65c/qm, wir können uns also nur auf die Kappungsgrenze nach § 559e Absatz 3 beziehen?

    Ja, darauf könnt ihr euch noch beziehen. Ebenso ist der letzte Satz von dir korrekt, dass er mit weiteren Maßnahmen wie Fassadendämmung, neue Fenster usw. weitere Erhöhungen folgen könnten.

  • Man muss zunächst mal die Berechnung des Vermieters genauer prüfen, also damit von vorne beginnen. Es ist die Rede davon, dass die Therme defekt ist und der Vermieter die Kosten für eine neue abgezogen hätte. Wenn aber die Therme komplett kaputt war, dann handelt es sich ausschließlich um eine Instandsetzung, egal welches Gerät dann genutzt wird. Für eine Modernisierung ist Voraussetzung, dass das Gerät grundsätzlich noch funktioniert wenn auch mit Einschränkungen. Alles andere fällt unter Instandsetzung.

  • Ok, danke

    Noch eine Frage. Die Gesetzesänderung ist ja erst ab 1.1.2024 in Kraft getreten, die Modernisierung war noch in 2023, die Mieterhöhung dafür kam aber erst im Januar 2024.

    Ist es für das neue Gesetz wichtig wann die Moderinsierung war oder wann wir die Mieterhöhung erhalten haben? Oder spielt das keine Rolle?


    Für eine Modernisierung ist Voraussetzung, dass das Gerät grundsätzlich noch funktioniert wenn auch mit Einschränkungen. Alles andere fällt unter Instandsetzung.

    Die Gastherme hat mit Einschränkungen noch funtioniert und sollte auch nur ersetzt werden. Leider hat sich das so lange verzögert, dass dann der Ukraine-Krieg und die gestiegenden Gaskosten dawzischen kamen und der Vermieter dann gleich auf eine Wärmepumpe wechseln wollte 🙁

  • Info: der Mieterverein hat erstaunlicher Weise nochmal angerufen und Folgendes mitgeteilt:

    Da der Vermieter alle Kosten und nicht nur die Wärempumpe mit in die Aufstellung genommen hat (auch Malerarbeiten, Austausch Heizkörper, usw) und 8% Mieterhöhung will, ist davon auszugehen, dass er sich nicht auf §559e, sondern auf den § 559 bezieht und daher die Mieterhöhung während der Staffelmiete ausgeschlossen ist.

    Der Vermieter muss eine neue Mieterhöhung unter Berücksichtung des §559e und mit den reinen Kosten zum Heizungstausch und 10% stellen und darf dabei aber nicht über die 50 c/qm kommen.

    Mal sehen wie wir das dem Vermieter erklären :/

  • Ihr seid nicht verpflichtet, dem Vermieter etwas zu erklären, schon gar nicht, wie er eine korrekte Mieterhöhung hin bekommt. Es ist euch überlassen, ob ihr hier dem Mieterverein vertraut oder ob ihr alles noch einmal einem Fachanwalt vorlegen wollt, die Erhöhung mit allen Anlagen, Kenntnis der Daten bzgl Ankündigung, Umsetzung... Dann könnt ihr euch überlegen, ob ihr der Mieterhöhung zustimmt oder teilweise zustimmt und zu welchem Zeitpunkt. Ich würde hier nur eine Aussage treffen, Zustimmung ja/nein/teilweise und keinerlei Erklärungen liefern. Das darf der Vermieter selbst herausfinden, wenn er nicht zustimmt.

  • Der Berater vom Mieterverein ist Fachanwalt, hatte sich nur bisher nicht mit dem neuen GEG beschäftigt und dies jetzt nachgeholt.

    Wir werden der Mieterhöhung nicht zustimmen. Laut Netz muss man eine Begründung zum Widerspruch geben. Wir würden uns dann einfach auf § 557a Absatz 2 beziehen.

    Wie der Vermieter eine ordentliche Mieterhöhung nach §559e hinbekommt werden wir ihm natürlich nicht erklären ;) Da kann er sich selbst schlau machen. Den Absatz hatte ich nur der Vollständigkeit halber dazugefügt, damit klar ist, dass man bei Staffelmiete aufgrund dieses Paragraphen erhöhen darf, falls in Zukunft nochmal jmd danach sucht. :)

  • Steht in keinem Gesetz, wir aber empfohlen, damit es nicht vor Gericht geht, wenn man sich sicher ist, dass die Mieterhöhung falsch ist.

    In unserem Fall ist die ja definitiv falsch, wurde ja durch den Anwalt vom Mieterverein geprüft.

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