Ich hab da mal eine Frage :
Ein Mieterhöhungsverlangen wurde begründet mit 3 Vergleichstwohnungen. Es ist also formal begründet . Aber es fehlt die Angabe zur Ortsüblichen Vergleichsmiete .Kann man die Begründung somit als unvollständig ansehen, da der Mieter eben nicht einfach nachvollziehen kann , ob das Verlangen berechtigt ist ?
Und stellt das dazu vom Gericht veranlasste Gerichtsgutachten in diesem Fall eine Nachbesserung im Sinne von §558b (3) dar?
Gerichtliches Gutachten als Nachbesserung
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celticcat -
17. März 2024 um 17:15 -
Erledigt
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Diese Frage ist leider nicht so ganz nachvollziehbar. Denn in dem Mieterhöhungsverlangen steht doch sicherlich ein Betrag, den der Vermieter beanspruchen möchte für die künftige Miete. Auf diesen Betrag wird er wohl auch Klage erheben. Somit hält der Vermieter ganz offenbar diesen Betrag als die ortsübliche Höhe. Das wäre insoweit in Ordnung.
Wenn die 3 Vergleichswohnungen als solche gültig sind und vom Vermieter korrekt benannt wurden, ist das Mieterhöhungsverlangen formell wirksam. Da gibt es dann nichts nachzubessern. Über die neue Miete wird dann das Gericht befinden. Man sollte also sehr genau prüfen, wie gut die Chancen des Vermieters sind, denn eventuell hat man als Mieter sonst die ganzen Gerichtskosten zu zahlen.
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3 Vergleichswohnungen dienen nicht zur ermittlungder Ortsübliche Vergleichsmiete laut BGH . Also kann der Betrag , den er aus 3 seiner gerade zuvor neu vermietenten Wohnungen errechnet nicht eine Ortsübliche Vergleichsmiete sein. Dass die Klage somit begründet ist ist eindeutig . Nur .... ist die Begründung damit vollständig ?
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ist die Begründung damit vollständig ?
Ja, die Begründung ist mit der Benennung von 3 vergleichbaren Wohnungen vollständig. Das ist ja nur die formelle Voraussetzung.
Damit darf man aber den inhaltlichen Anspruch nicht verwechseln, also die Miethöhe. Mit anderen Worten, man kann über die ortsübliche Höhe streiten, was an der formellen Wirksamkeit nichts ändert.
Es empfiehlt sich oftmals, ein Teileinverständnis zu geben, also ein Einverständnis zu einem geringeren Betrag, den man für korrekt hält. Denn dann kann der Vermieter nur noch auf die Differenz klagen und sein Risiko zu verlieren erhöht sich.
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das Problem ist ja dass es für den Klagestichtag kein Spiel gibt . Das Gutachten hat einen Stichtag 1 jahr später und kommt mit vielen Rechenfehlern zwar auf den vom VM geforderten m² Preis aber die Wohnung ist etwas kleiner also kommt nicht der geforderte Gesamtbetrag raus ...und wie gesagt ein Jaht später .
Die eigentliche Frage lautet ja ist das als Heilung / Vervollständigung im Sinne von §558b (3) zu sehen ... also fangen die Fristen neu an ? -
Frage lautet ja ist das als Heilung / Vervollständigung im Sinne von §558b (3) zu sehen
Nein. Mit diesem Gesetz ist nur die formelle Begründung gemeint, also die Nennung der 3 Vergleichswohnungen in diesem Fall.
aber die Wohnung ist etwas kleiner
Dann sollte man das im Prozess mit einbringen. Denn die Wohnfläche in der Mieterhöhung muss exakt stimmen, unabhängig davon, was im Mietvertrag oder sonst wo steht. Im Streitfall würde ein Gericht dann auch hierfür einen Sachverständigen beauftragen, um die Wohnung zu vermessen. Und jeder Sachverständige kostet Geld. Man sollte sich wegen der Kosten als Mieter also schon über die Chancen bei dem Prozess im Klaren sein und lieber einen Anwalt dazu nehmen.
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