Vermieter verlangt Kabelgebühren auch über Juli 2024 hinaus - Kündigung nicht möglich!?

  • Ich habe folgendes Problem und möchte erst einmal die Sachlage schildern:

    Mein Vermieter ist eine Wohnungsbau Gesellschaft und teilte mit einem Aushang am schwarzen Brett mit, dass Sie uns trotz des Wegfalls des Nebenkostenprivilegs wir weiterhin mit Kabel TV versorgt werden und wir diese Kosten auch weiterhin zu tragen haben. Begründet wurde dies u.a. damit, dass mit dem Kabelnetzbetreiber langjährige Sammelverträge bestehen und die Kabelgebühren nicht über die Nebenkosten abgerechnet werden, sondern über eine im Mietvertrag festgelegten Pauschale, die monatlich zusammen mit der Warmmiete zu entrichten ist.

    Ich nutze den Kabelanschluss bereits seit September 2023 nicht mehr und schaue TV übers Internet.

    Daher habe ich jetzt von meinem Kündigungsrecht der mietvertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der Kabelgebühren bei meinem Vermieter Gebrauch gemacht. Bei der Kündigung beziehe ich mich auf § § 71 TKG 2021 - Abweichende Vereinbarungen und Geltungsbereich Kundenschutz

    Dort heißt es ja unter Absatz 2:

    (2) Wer im Rahmen eines Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Telekommunikationsdienste zur Verfügung stellt, vereinbart, anbietet oder dem Verbraucher im Rahmen des Miet- oder Pachtvertrages oder im Zusammenhang mit einem Miet- oder Pachtvertrag Kosten für solche Dienste in Rechnung stellt, hat sicherzustellen, dass die Vorschriften dieses Teils gegenüber dem Verbraucher eingehalten werden. Diese Pflicht zur Sicherstellung gilt nur, wenn es sich weder um nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste noch um für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzte Übertragungsdienste handelt. Verbraucher können entsprechend § 56 Absatz 3 gegenüber ihrem Vermieter oder Verpächter die Beendigung der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten im Rahmen des Miet- oder Pachtverhältnisses erklären, wenn das Miet- oder Pachtverhältnis bereits 24 Monate oder länger besteht.

    Zu den Kommunikationsdiensten zählt ja auch der Kabelvertrag bzw, die Kabelgebühren, deren Kosten Sie mir als Pauschale über den Mietvertrag in Rechnung gestellt werden. Unter Absatz 2 ist nicht die Rede davon, dass ein Kündigungsrecht einer solchen Vereinbarung nur besteht, wenn die Abrechnung über die Nebenkosten erfolgt. Eine Kündigung ist nach meinem Verständnis allgemein für eine solche Vereinbarung gültig ab 1.7.2024, oder liege ich damit komplett falsch?

    Denn mein Vermieter sieht das komplett anders, denn auf mein Kündigung bekam ich folgende Antwort:
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    Sehr geehrter Herr xxx

    Ihre Kündigung weisen wir hiermit zurück.

    Wie in unserem – eigentlich nicht notwendigen und lediglich freundlicherweise zur Vermeidung von Konstellationen wie nun bei Ihnen vorliegend vorgenommenen – Aushang wird dargestellt, dass wir unsere Kabelgrundpauschale eben nicht über die Nebenkostenabrechnung laufen lassen, sondern dass der Breitbandkabelanschluss eine eigene Position in Ihrem Mietvertrag darstellt.

    Dies hat zur Folge, dass Sie zur Beendigung der Vereinbarung über die Kosten des Kabelanschlusses Ihren Mietvertrag zu kündigen hätten.

    Unseres Erachtens wäre es eventuell sinnvoller, den mit dem anderen Anbieter zu kündigen

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    Selbstverständlich habe ich weder vor meinen Mietvertrag zu kündigen noch meinen Vertrag mit meinen Anbieter von Internet TV, sondern sehe nur nicht ein, dass ich weiterhin Kabelgebühren zahlen soll auf wenn ich dies nicht nutze.

    Das ist die aktuelle Lage und ich bin gerade etwas ratlos.


    Nur Mieter, deren Kosten für den Kabelanschluss bisher über die Betriebskostenabrechnung umgelegt wurden, haben ab dem genannten Datum das Recht, sich den Anbieter für die Signallieferung selbst auszusuchen.

    ln der von lhnen bewohnten Liegenschaft laufen langfristige Verträge mit Anbieter. Die Kosten für die TV-Grundversorgung werden nicht über die Betriebskostenabrechnung umgelegt, sondern sind mietvertraglich über eine Pauschale geregelt' Am Mietvertrag ändert sich durch die oben genannte Gesetzesänderung nichts. Das bedeutet, dass wir auch über den 1.7.2024 hinaus vertraglich verpflichtet sind, TV-Signale zu liefern und Sie als Mieter, die vereinbarte Pauschale (die übrigens günstiger ist als jeder zurzeit am Markt erhältliche Einzelvertrag) zu entrichten. Dies gilt auch bei einem etwaigen weiteren Vertragsabschlus mit einem anderen Anbieter. Diesen müssten Sie zusätzlich zur weiterhin von uns vorgenommenen Versorgung bezahlen.

    ist das ein Schlupfloch und ist eine Kündigung tatsächlich nicht möglich? Das Telekommunikationsgesetz verstehe ich da anders?

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