WG: Kündigung wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf, Folgen

  • Hallo!

    Folgende Situation:
    Eine gute Freundin (Person A, Hauptmieterin) hat über mehrere Jahre mit einer Person B (Untermieter) zusammengelebt, die zunehmend fahrlässig mit der Wohnung umging.
    Ihr Verhältnis wurde so angespannt, dass Person A sich dazu entschloss, Person B zu kündigen. Leider beging sie dabei den Fehler, im Kündigungsschreiben nicht die völlig trifftigen Kündigungsgründe wegen fahrlässigem Verhalten anzugeben, sondern kündigte wegen Eigenbedarf, um das angespannte Verhältnis nicht noch weiter aufzuheizen.

    Als Grund gab sie an, zwei Räume für ihre Arbeit als freischaffende Künstlerin zu benötigen. Dies lässt sich nur schwierig nachweisen, da sie in der Zeit hauptsächlich in einem anderen Beruf tätig war.

    Seit dem Auszug von Person B sind sechs Monate vergangen und nun würde Person A mir gerne eins der Zimmer zur Untermiete anbieten, hat aber große Bedenken, dass Person B sie wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf auf Schadensersatz verklagen könnte, sollte dieser mitbekommen, dass wir eine neue WG gegründet haben. Die Möglichkeit, dass Person B etwas von dem neuen Mietverhältnis mitbekommt, ist nicht ungering und wir schätzen, dass er bei guten Chancen zu einem Rechtsstreit geneigt wäre.

    Meine Fragen wären:

    - Gibt es eine Frist, nach der ein Hauptmieter nach einer Eigenbedarfskündigung ohne Probleme wieder untervermieten darf?

    - Was für eine Beweislage braucht Person A um den Vorwurf einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung zu widersprechen?

    - Wäre es rechtlich sicherer, wenn wir angeben, als Paar zusammenzuwohnen?

    - Wie lange nach Auszug kann Person B wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf klagen?


    Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!

    Liebe Grüße

  • Gibt es eine Frist, nach der ein Hauptmieter nach einer Eigenbedarfskündigung ohne Probleme wieder untervermieten darf?

    Nein, eine solche Frist gibt es nicht. Es geht immer darum, ob der Eigenbedarf zum Zeitpunkt der Kündigung bestand, in die Zukunft schauen kann auch kein Vermieter und wird auch nicht erwartet. Es gilt allgemein, je länger die Räume selbst genutzt werden, desto glaubhafter. Wenn ein Zimmer oder eine Wohnung bereits wenige Wochen/Monate später wieder vermietet wird, ist dies deutlich unglaubwürdiger als wenn jemand nach 5 Jahren sein Hobby als Künstler aufgibt. Ggf. gibt es aber auch plausible Gründe, z.B. Verlust des Arbeitsplatzes und Bedarf nach Einnahme aus Untermiete, Hobby wird wegen Handverletzung aufgegeben... Es hängt am Ende davon ab, ob man den Richter überzeugen kann, dass der Eigenbedarf tatsächlich bestand und die Gründe, warum die Räume nun nicht mehr benötigt werden, nach dem Auszug eingetreten sind. Wenn sich am Hobby als freischaffender Künstler nichts geändert hat (z.B. nachweislich weniger Aufträge, Ausstellungen... seit dem Zeitpunkt der Kündigung), kann man sich zu Recht nach nur 6 Monaten fragen, ob der Eigenbedarf überhaupt bestanden hat.

    Was für eine Beweislage braucht Person A um den Vorwurf einer vorgetäuschten Eigenbedarfskündigung zu widersprechen?

    Sie muss es im Falle der Klage auf Schadenersatz glaubhaft machen können.

    Wenn ihr angebt, als Paar zusammenzuwohnen, könnte das schon deutlich glaubhafter sein, denn das dürfte dann ja erst nach dem Auszug des Mieters eingetreten sein. Allerdings besteht natürlich das Risiko, dass der ehemalige Mieter das herausfindet, und dann ist es mit der Glaubwürdigkeit ganz vorbei. Lügen haben meistens kurze Beine.

    - Wie lange nach Auszug kann Person B wegen vorgetäuschtem Eigenbedarf klagen?

    Es gilt die allgemeine Verjährung von 3 Kalenderjahren, nachdem der Anspruch entstanden ist, d.h. sobald der Mieter davon Kenntnis hatte oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen konnte, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war.

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