Kündigung erreicht Vermieter nicht - Vermieter verlangt Mietzahlungen

  • Hallo Leute,

    ich habe gerade ein großes Problem und finde online wenig dazu.

    Ich bin im November 2023 umgezogen. Zu dem Zeitpunkt habe ich meinem Vermieter mehrere Kündigungen für den Dezember geschickt. Zuerst im Oktober, dann im November und eine letzte im Dezember. Die Letzte per Anschreiben. Ab Januar habe ich auch die Mietzahlungen für die Wohnung eingestellt. Im Februar habe ich immer noch keine Antwort erhalten, die Wohnung abgeschlossen und die Schlüssel in der Wohnung gelassen. Zu dem Zeitpunkt waren 5 von 8 Wohnungen im Haus leer (alle gehören dem gleichen Vermieter, ihm gehört das ganze Haus). Es gab auch keine Pflege, Reparaturen oder Reinigungskräfte mehr, die seit ungefähr einem Jahr nicht mehr zu sehen waren.

    Meine Vermutung war, dass er das Haus leer haben möchte wegen eines Verkaufs oder Renovierungen und er sich vielleicht nicht mehr dafür interessiert. Ich war sehr verärgert, da ich meine Kaution gerne zurückbekommen hätte. Aber ich dachte mir, egal, und habe glücklich in meiner neuen Wohnung weitergelebt.

    Jetzt, nach 9 Monaten, meldet er sich: Er behauptet, keine Kündigung erhalten zu haben, keine Übergabe und keine Schlüssel zurückbekommen zu haben. Der Mietvertrag laufe weiter und ich solle ihm die Miete für die letzten 9 Monate bezahlen. Er drohnt jetzt mit Rechtsanwalt.

    Die Schlüssel habe ich in der Wohnung gelassen, aber wie soll ich eine Übergabe machen, wenn er nicht reagiert hat?

    Welche Rechte hat er nun noch? Darf er nach so langer Zeit noch Miete verlangen?

    Falls mir jemand einen Rat geben kann, wäre ich sehr dankbar.

  • Achtung, dies ist meine persönliche Meinung und keine anwaltliche Beratung!

    Die Letzte per Anschreiben. Ab Januar habe ich auch die Mietzahlungen für die Wohnung eingestellt. Im Februar habe ich immer noch keine Antwort erhalten, die Wohnung abgeschlossen und die Schlüssel in der Wohnung gelassen.

    Warum schließt man die Wohnung ab und lässt einfach die Schlüssel in der Wohnung liegen? Wie soll der Vermieter denn an die Schlüssel kommen? Im Gegensatz zu Ferienwohnung ist es nicht zulässig, dass der Vermieter Schlüssel behält und kann möglicherweise gar nicht in den Besitz der Wohnung gelangen.

    An sich ist die Kündigung eine einseitige Willenserklärung, d.h. der Vermieter muss darauf nicht reagieren. Die musst nur nachweisen können, dass er die Kündigung erhalten hat. Den Zugang der letzten Kündigung könntest du evtl. nachweisen, wenn du die Sendungsnummer des Einschreibens noch hast. Es bleibt zwar die Möglichkeit, dass der Vermieter behauptet, das wäre keine Kündigung gewesen, aber das ist wohl eher unwahrscheinlich und wäre nicht so einfach vom Vermieter glaubhaft zu machen. Eine Zustellung per Boten oder Gerichtsvollzieher ist sicherer als per Einschreiben, das nur den Zugang eines Briefumschlags unbekannten Inhalts nachweist.

    Die Schlüssel habe ich in der Wohnung gelassen, aber wie soll ich eine Übergabe machen, wenn er nicht reagiert hat?

    Jetzt kommt allerdings das Problem dazu, dass du die Wohnung nicht zurückgegeben hast. Dies könnte man, wenn der Vermieter nicht reagiert, ebenfalls per Schlüsselrückgabe per Boten in den Briefkasten des Vermieters machen, wenn er z.B. beim Klingeln nicht öffnet. Wenn man es absolut sicher zurückgeben will, schickt man die Schlüssel per Gerichtsvollzieher zum Vermieter. Diese Hinweise finden sich im Internet, alternativ fragt man einen Anwalt. Was sicher keine Möglichkeit ist, eine Wohnung zurückzugeben, ist einfach die Schlüssel in der Wohnung zurückzulassen, sofern das nicht explizit mit dem Vermieter abgestimmt ist. Normalerweise darf der Vermieter nicht einmal einen Schlüssel zur Wohnung haben und müsste sie per Schlüsseldienst öffnen lassen.

    Welche Rechte hat er nun noch? Darf er nach so langer Zeit noch Miete verlangen?

    Aus meiner Sicht ja, denn du hast die Wohnung deiner Beschreibung nach nicht zurückgegeben. I.d.R. setzt sich dann das Mietverhältnis nach Ablauf der Kündigungsfrist fort, sofern das nicht explizit ausgeschlossen ist (§ 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses). Selbst wenn das schon im Vertrag ausgeschlossen ist, wäre hier m.M.n eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, da die Wohnung nach wie vor nicht zurückgegeben ist. Ggf. solltest du noch einen Anwalt aufsuchen, der dich hier im Detail berät. Ggf. gibt es ja noch Punkte, die dir eine bessere Position verschaffen und die du hier nicht beschrieben hast. Auch der Mietvertrag sollte geprüft werden, ob es eine Klausel gibt, die § 545 Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, ausschließt. Denn sonst läuft das Mietverhältnis nach wie vor und müsste erneut mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden.

  • Zur Ergänzung noch:
    Für eine Nutzungsentschädigung, die der Vermieter vielleicht gemäß §546a BGB geltend machen könnte, kommt es nicht allein nur darauf an, ob man die Wohnung zurück gibt oder nicht. Es kommt zudem hinzu, dass der Vermieter auch tatsächlich einen Rücknahmewillen zum Ausdruck gebracht haben muss. Das könnte z.b. dadurch sein, dass er bei der Vereinbarung eines Termins mitgewirkt hat. Ein Anwalt würde sich bei der Prüfung der Sache daher genauer anschauen, wie genau es abgelaufen ist. Die Beschreibung hier ist etwas zu lückenhaft.

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