Mieterhöhung nach Mietspiegel

  • Hallo liebes Forum!

    Ich habe von meinem Vermieter eine Mietanpassung zum 1.9.2024 bekommen. Diese richtet sich nach dem aktuellen Mietspiegel 2024 in Berlin.

    Mein Vermieter nahm nun eine Spanneneinordnung vor unter der Merkmalgruppe 5 Wohnumfeld.

    + Gute ÖPNV Anbindung

    + Gute Nahversorgung

    Diese Punkte sind NICHT in der Spanneneinordnung vorhanden. Nach meinem Widerspruch argumentiert der Vermieter nun wie folgt:

    Siehe Anhang:

    Wenn das nicht in der Orientierungshilfe entsprechend vorhanden ist, kann der Vermieter dann einfach diesen Einzelfall begründen?

    Laut Berliner Mietspiegel habe ich eine "einfache" Wohnlage.

    Danke für Information.

  • Wenn das nicht in der Orientierungshilfe entsprechend vorhanden ist, kann der Vermieter dann einfach diesen Einzelfall begründen?

    Ja, das darf er. Generell bei allen Mietspiegeln dient die Spanne des möglichen Mietpreises dazu, vom Mittelwert aus weiter nach oben zu gehen, wenn es im Einzellfall wohnwertsteigernde Merkmale gibt, die im Mietspiegel nicht berücksichtigt sind. Umgekehrt gilt das Gleiche auch für negative Merkmale, durch die man vielleicht unter den Mittelwert gehen muss.

  • Danke für Deine Info. Nun, dann würde das aber so ca. auf 90 % aller Wohnungen, insbesondere Berlin, zutreffen, die eine Haltestelle oder Supermarkt in der Nähe haben. Aber gut, im Einzelfall muss wohl immer das Gericht entscheiden?!

  • Hier im Forum kennt natürlich niemand die Wohnung und das Umfeld. Ob das im konkreten Fall ein wohnwertsteigerndes Merkmal ist, oder eben durch die Innenstadtlage eher völlig normal, muss jeder selbst entscheiden und ja, im Streitfall ein Richter.

    Wenn man der Meinung ist, dass der Wert zu hoch angesetzt ist, dann lieber ein Teileinverständnis geben, sich also zu einem geringeren Betrag verpflichten, den man für angemessen hält. Der Vermieter kann dann nur noch auf den Rest klagen und sein Risiko vergrößert sich, das zu verlieren.

  • Danke für weitere Information! Das ist ein guter Rat und eine Teilzustimmung sollte immer schriftlich erfolgen. Den Rat gab mir auch mein Anwalt. Ich habe schon 2 mal im vollen Umfang vor dem Amtsgericht und sogar Landgericht per Beschluss gegen meinen Vermieter gewonnen. Sie probieren es nur immer wieder aufs Neue, sobald der neue Mietspiegel erlassen worden ist.

    Meine Wohnung ist eingeordnet im Berliner Mietspiegel als einfache Wohnlage. Die Wohnlageeinstufung einer Adresse spiegelt die Wertigkeit der Lagegegebenheiten des weiteren Wohnumfeldes im Vergleich zu anderen Adressen im gesamten Berliner Stadtgebiet wider. Bedeutet : Einfache Wohnlagen weisen meist eine geringe Durchgrünung und ein unterdurchschnittliches Image (einen niedrigen oder sehr niedrigen Statusindex im Monitoring Soziale Stadt) auf. Sie sind häufig weiter entfernt von den Zentren der Stadt und überdurchschnittlich Umgebungslärm ausgesetzt. Wenige Versorgungsangebote für den täglichen Bedarf können im Zusammenhang mit den oben genannten Merkmalen ebenfalls Indikatoren für die einfache Wohnlage sein, ebenso wie unterdurchschnittliche Bodenrichtwerte.


    Die Spanneneinordnung ist immer wieder der Streitfall. Aber zum ersten Mal bringt hier der Vermieter diese 2 Punkte, die nicht in der Merkmalgruppe aufgeführt sind. Ich finde keine Urteil zu diesen "Sondermerkmalen'" Oder Merkmalen, die im Einzelfall um eine "gute Anbindung" und "gute Nahversorgung" bewerten.


    Es gibt in der Merkmalgruppe ein Punkt Bevorzugte Citylage (nahe repräsentativen, überregional ausstrahlenden Einkaufs-, Dienstleistungs- und Wohnstandorten)

    Jedoch urteilte hier das Amtsgericht Mitte.
    Das Merkmal „bevorzugte City-Lage“ der Orientierungshilfe zur Spanneneinordnung des Berliner Mietspiegels sei eng auszulegen, anderenfalls wäre es auf nahezu jede Innenstadtlage in Berlin anzuwenden. Es könne von diesem Merkmal nur ausgegangen werden, wenn in der unmittelbaren Umgebung auch „historisch bedeutsame Sehenswürdigkeiten, die aufgrund ihrer Historie überregionale Bedeutung haben“, existieren. Das gelte in Berlin im Wesentlichen für die Friedrichstraße, Unter den Linden, den Alexanderplatz, das Regierungsviertel und das westliche Zentrum um den Kurfürstendamm.

    Somit müssten sie die o.g. Punkte vor Gericht auch sehr gut begründen?

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