Todesfall eines der Mieter während Kündigungsfrist

  • Hallo zusammen.

    Folgender Sachverhalt:

    Eine Wohnung von einem Ehepaar, welche beide im Mietvertrag stehen, wurde fristgerecht zum 30.11. gekündigt. Die Ehefrau ist bereits ausgezogen und hat ihren vollständigen Besitz mitgenommen bzw. fachgerecht entsorgt.

    Der verbleibende Ehemann ist innerhalb der Kündigungsfrist Mitte Oktober verstorben. Die Ehefrau sowie sämtliche mögliche Erben haben das Erbe ausgeschlagen. Somit dürfen die in der Wohnung verbliebenen Besitztümer des Verstorbenen nicht durch die Witwe bzw. die weiteren Erben geräumt werden, da sämtliche Gegenstände Eigentum des Verstorbenen waren und zum Nachlass gehören.

    Frage:

    Wie muss sich die Witwe nun verhalten, wenn der Mietvertrag ausläuft? Da die Wohnung zum Ende der Kündigungsfrist nicht geräumt und renoviert sein wird, befürchtet die Witwe nun, dass immense Kosten auf sie zukommen werden. Die Wohnungsverwaltung wurde über den Todesfall informiert, bisher gibt es aber keine Rückmeldung mit konkreten Angaben.

    Für freundliche Antworten, Tipps und Ratschläge bin ich euch sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Ninnifee

  • Somit dürfen die in der Wohnung verbliebenen Besitztümer des Verstorbenen nicht durch die Witwe bzw. die weiteren Erben geräumt werden

    Natürlich darf die Frau das. Denn sie tut das ja nicht als Witwe oder Erbin, sondern als Mieterin. Und in der Rolle hat sie Pflichten gegenüber dem Vermieter. Niemand kann ihr verwehren, diesen Pflichten nachzukommen. Selbstverständlich darf sie die Sachen nicht einfach so für sich beanspruchen als ihr Eigentum, sondern es muss eingelagert werden bis klar ist, wie es damit weiter geht.

    Wie muss sich die Witwe nun verhalten, wenn der Mietvertrag ausläuft?

    Sie sollte mit dem Nachlassgericht Kontakt aufnehmen um abzusprechen, wie die Sache laufen soll und was mit den Gegenständen passieren soll. Eventuell bekommt sie die Freigabe, darüber zu verfügen. Denn wenn der Staat Erbe sein soll, interessiert dieser sich nicht für Kleinkram, sondern allenfalls nur, wenn etwas wirklich Wertvolles dabei sein sollte.

  • Vielen Dank für die Antworten. Die wertvollen Sachen wurden von der Familie des Verstorbenen bereits in Besitz genommen, obgleich diese das Erbe ebenfalls ausschlagen.

    Es sind keinerlei Wertgegenstände mehr in der Wohnung. Die Wohnung wird nun geräumt, das verbleibende Mobiliar sowie Kleidung und Kleinkram wie Bücher und DVDs werden entsorgt. Seine Familie hat kein Interesse mehr an Erinnerungsstücken wie Fotos etc.

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