Renovierungskosten

  • Hallo liebe Alle,

    ich habe eine dringende Frage hier:

    1. Zu meinem Zustand: Eingezogen bin ich in die Wohnung am 01.01.2011 und ausgezogen am 31.07.2011

    2. Zu Streit: der Vermieter hat mich gestern informiert, dass ich die Renovierungskosten in Höhe von €1200 tragen muss, was den Anstrich der Wand/ Decke, Verbesserung von Boden sowie Anstrich von Tür betrifft

    3. Zum Vertrag:
    - Die Schönheitsreparaturen hat der Mieter nach Zweck, Art und Benutzung der Mieträume dann auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen nach folgenden Zeitabständen der Fall: Küche, Bad, WC...... alle 3 Jahre
    - Endet das Mietverhältnis vor Ablauf der Regel-Renovierungsfristen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die bis dahin im Allgemeinen angefallenen und erforderlichen Schönheitsreparaturen zu zahlen

    Daher hätte ich gerne fragen, ob ich hier eigentlich nur die anteilige Kosten für die Renovierungsarbeit tragen muss, was ca.10%-20% von der Rechnung €1200 entspricht.

    Vielen Dank für eure Hilfe!

  • Da ea sich hier um sogenannte weiche Fristen handelt, die man an diesen Ausführungen erkennen kann:

    dann auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen

    ist diese Klausel nicht vom BGH beanstandet worden. Klartext: Renoviert werden muss nur, wenn es der Zustand erfordert.

  • Da ea sich hier um sogenannte weiche Fristen handelt, die man an diesen Ausführungen erkennen kann:

    dann auszuführen, wenn das Aussehen der Räume mehr als nur unerheblich durch den Gebrauch beeinträchtigt ist. Dies ist im Allgemeinen

    ist diese Klausel nicht vom BGH beanstandet worden. Klartext: Renoviert werden muss nur, wenn es der Zustand erfordert.

    Hallo Mainschwimmer,

    meinst du, dass der Vermieter kann mich in diesem Fall gar nicht zwingen, eine renovierte Wohnung zurückzugeben?

    Danke dir!

  • Hallo dahlmannstraße,

    über den Zustand der Mietsache bei Übernahme hast Du nichts geschrieben...

    Hallo Berny,

    Vielen Dank für deine Antwort!

    Als ich die Wohnung übernahm, wird die Wohnung als renoviert betrachtet.

    Vor der Rückgabe habe ich alle Möbel rausgeschmießen und grundsätzlich saubergemacht. Bei Übergabe waren der Vermieter und ich anwesend, wo er folgende auf Protokoll gebracht hat:
    Zimmer 1: Boden leicht beschädigt, wand links fleckig
    Zimmer 2: Boden leicht beschädigt, wand rechts fleckig
    Zimmer 3:
    Flur: Wand fleckig

    Nun steht aber in der Rechnung, dass ich für folgende Kosten tragen muss:
    - Wandstreichen: ca. €600 für 100qm
    - Türlackierung
    - Wand/Bodenverbesserung

    Meine Frage wäre
    - darf der Vermieter Renovierungsarbeit vornehmen, die bei der Übergabe als keine Mängel betrachtet sind (wie zum Beispiel Tür)
    - Ich muss daher also nur anteilige Kosten tragen, die von meiner Mietdauer abhängig sind, aber nicht die gesamten Kosten?

    Vielen Dank im Voraus!

  • Hallo dahlmannstrasse ( sorry wegen fehlendes scharfes S ),
    Antworten auf Ihre Frage zu geben ist aufgrund der fehlenden Information ueber den Zustand der Wohnung (Abnahmeprotokoll) nach den Auszug nicht einfach.
    In der Regel sollten Sie bei Durchfuehrung einer Renovierung ( ob berechtigt oder nicht, es fehlt an Information!) die Gelgenheit bekommen den "Schaden" selbst zu beheben. Erst wenn Sie diese Pflicht nicht nachkommen besteht eine Moeglichkeit fuer den Vermieter die Renovierungsarbeiten durchfuehren zu lassen oder auch selber durchzufuehren. Das bedeutet aber nicht das Sie auch die ganze Rechnung zahlen muessen. Denn in Verbindung damit steht der tatsaechliche Schaden, die Zustand bei Auszug, Abnutzungserscheinung, die Wohndauer, die bisher durchgefuehrten Renovierung usw.
    Daher ein Tipp: Zahlen Sie nicht voreilig und kontollieren Sie Ihren Mietvertrag. Dort kann eine eventuell eine Klausel stehen wie die Kostenbesteiligung an den durchgefuehrten Renonvierungsarbeiten im Verhaeltnis zur Wohndauer geregelt ist. Ueberpruefen Sie das Abnahmeprotokoll und bei Bedarf haben Sie ersteinmal auch die Moeglichkeit zu erfahren warum Sie nicht den "Schaden" selbst beheben konnten. Sollte sich die ganze Problematik zuspitzen ist aufgrund der schriftliche Beweisfuehrung ein Rat vom Fachmann vor Ort in der Regel hilfreicher.

    Hinweis: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung
    D-D-I

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi