HAUSFRIEDENSBRUCH- Maßnahme Stacheldraht?

  • Liebe Experten,
    ich habe folgendes Problem:

    Ich wohne im Erdgeschoss bzw. Hochparterre einer Mietwohnung in einer ruhigen Gegend. Ich bin gerade eingezogen und habe noch keinen geeigneten Sichtschutz anbringen können und somit spaßeshalber ein paar Bierflaschen anstelle von Blumenkästen gestellt.
    Letzte Woche kam ich von der Arbeit und es hing an meiner Balkontür eine Tüte mit meinen eingesammelten Flaschen- heißt also, es muss jemand, ich vermute jemand vom Hausmeisterdienst, auf meinen Balkon geklettert sein um dies zu tun! Das ist doch HAUSFRIEDENSBRUCH, oder? Und gestern, es standen nur 2 Flaschen auf meinem Balkon, hat es dieser jemand schon wieder getan.

    Natürlich werde ich herausfinden müssen, wer das ist. Ich werde vielleicht eine Kamera installieren o.ä. . Aber wie sieht es aus mit Stacheldraht? Ist das erlaubt? Oder was kann ich noch tun außer Anzeige zu erstatten? Ja, das mit den Bierflaschen ist sicherlich nicht schön und auch nicht als Dauerlösung gedacht, aber da reicht doch auch ein Brief oder Zettel an meiner Haustür.
    Wäre ich zu Hause und jemand würde auf meinem Balkon stehen würde ich sofort die Polizei rufen!

    Wie seht Ihr das?

    Vielen Dank für die Hilfe!

  • Aus "Mietrechtslexikon":
    Der Wohnungsmieter ist nach Mietrecht berechtigt, am Balkongeländer einen Sichtschutz (Bastmatte die leicht zu entfernen ist) bis in Höhe des Handlaufs anzubringen, wenn die Außenfassade des Gebäudes durch die Beschaffenheit des Sichtschutzes nicht optisch verunstaltet wird. Das Mietrecht schützt die Privat- und Intimsphäre des Mieters. So ist es jedem Mieter zur uneingeschränkten Nutzung der Mietwohnung einschließlich des Balkons gestattet, einen unauffälligen Sichtschutz anzubringen.

    Allerdings dürften Bierflachen oder gar Stacheldraht dürfte die Außenfassade schon optisch verunstalten.

    2 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (7. September 2011 um 17:32)

  • "Liebe Experten, ich habe folgendes Problem:"
    Lieber BMBerlin, ich nehme dazu mal wie folgt Stellung:

    "habe noch keinen geeigneten Sichtschutz anbringen können"
    Hattu Mauer oder Gitter?

    "und somit spaßeshalber ein paar Bierflaschen anstelle von Blumenkästen gestellt."
    Berliner Weisse?

    "es hing an meiner Balkontür eine Tüte mit meinen eingesammelten Flaschen- heißt also, es muss jemand, ich vermute jemand vom Hausmeisterdienst, auf meinen Balkon geklettert sein um dies zu tun!"
    Das sieht so aus. Aber sei doch dankbar, dass derjenige sie nicht einfach m'em Besen nach hinten gekippt hat... (Ach ja, dann hätte er ja das Pfand ersetzen müssen... *klar*

    "Das ist doch HAUSFRIEDENSBRUCH, oder?"
    Njet, BALKONFRIEDENSBRUCH.

    "Und gestern, es standen nur 2 Flaschen auf meinem Balkon, hat es dieser jemand schon wieder getan."
    So'n Sausack!!" *grr*

    "Natürlich werde ich herausfinden müssen, wer das ist. Ich werde vielleicht eine Kamera installieren o.ä."
    Ich würde das filmen und bei YouTube 'reinstellen.

    "Aber wie sieht es aus mit Stacheldraht?"
    Stacheldraht macht doch Kratzer, aua! Vielleicht wäre eine Selbstschussanlage à la DDR-antifaschistischer Schutzwall eine Alternative?

    "Oder was kann ich noch tun außer Anzeige zu erstatten?"
    Bitte bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Berlin, Turmstraße 91, 10559 Berlin.

    "Ja, das mit den Bierflaschen ist sicherlich nicht schön und auch nicht als Dauerlösung gedacht, aber ..."
    etwas für sich hat es doch, oder?

    "Wäre ich zu Hause und jemand würde auf meinem Balkon stehen würde ich sofort die Polizei rufen!"
    ... und das mit LEEREN(!?) Bierflaschen auf dem Balkon? Ich bitte Dich!

    2 Mal editiert, zuletzt von Berny (8. September 2011 um 00:23)

  • Gruwo, alles klar ?

    § 123 Hausfriedensbruch
    (1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

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