Vermieter zieht zurückliegende Reparatur bei Auszug von Kaution ab

  • Guten Tag,

    ich bin neu hier und erhoffe mir Hilfe in einer Frage zu meinem alten Mietvertrag. Ich bin kürzlich aus meiner alten Wohnung ausgezogen. Am 31.08. zur Wohnungsübergabe war ausgemacht, dass mein alter Vermieter die Rückzahlung der Kaution veranlasst. Dass noch irgendwelche Rechnungen offen sind, wurde vorher nicht gesagt und war mir auch nicht bewusst.

    Zu dieser Übergabe präsentierte er dann aber eine Abrechnung, in der es hieß, dass ich noch einen Anteil von ca. 320,- Euro für eine Reparatur im Januar 2011 zahlen müsse. Diesen Betrag zieht er mir von der Kaution ab.

    Im Januar 2011 war ich verreist und bat meinen Vermieter gelegentlich einen Blick in meine Wohnung zu werfen, die eine eigene Außentür hat. Durch die extreme Kälte war wohl der Mehrfachschließmechanismus der Tür gebrochen, er bestellte den Schlüsseldienst und ließ alles reparieren. Kostenpunkt: knapp 1000,- Euro. Kein Wort, dass ich da etwas bezahlen müsse.

    Zur besagten Wohnungsübergabe präsentierte er mir dann aber einen Paragraphen in meinem Mietvertrag:

    §8 Bagatellschäden
    (1) Kleine Instandhaltungen, die während der Mietdauer erforderlich werden, sind
    [_] vom Vermieter [X] vom Mieter
    auf eigene Kosten fachgerecht auszuführen, soweit die Schäden nicht vom anderen Vertragspartner zu vertreten sind.
    (2) Die kleinen Instandhaltungen umfassen nur das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden.
    (3) Eine Verpflichtung des Mieters nach den Absätzen 1 und 2 ist begrenzt auf ......... DM für eine Instandhaltungsmaßnahme, höchstens jedoch auf ......... DM (...... % einer Monatsmiete ohne Betriebskosten) im Kalenderjahr.

    Hinweis: Der Vertrag war ein Standardformular. Wo die Pünktchen stehen wurde nichts ausgefüllt. Unterzeichnet wurde der Vertrag im Mai 2008.

    Er meinte dann: „Eigentlich müssten sie den vollen Betrag bezahlen. Ich komme Ihnen aber entgegen und stelle nur die üblichen 8% in Rechnung.“ (Er hat damit 8% einer Jahreskaltmiete angesetzt.)

    Meine Frage ist nun, ob dieses Vorgehen so rechtlich in Ordnung ist?
    - Darf er die Kosten so einfach nach einem Dreivierteljahr von der Kaution abziehen oder hätte er sie direkt im Januar erheben müssen?
    - Ist dieser Paragraph so (ohne Angabe einer Höchstgrenze) überhaupt rechtskräftig? (Wenn nicht, gibt es Gerichtsurteile auf die man sich stützen kann?)
    - Wurde hier überhaupt eine (Bagatell-)Reparatur im Sinne dieses Paragraph durchgeführt?
    - Wenn ich die Sache anfechte, belaufe ich Gefahr, dass ich am Ende den Gesamtbetrag von knapp 1000,- Euro zahlen muss?

    Ich finde dieses Verhalten jedenfalls ungerecht, zumal er ein Dreivierteljahr kein Wort von diesen Kosten gesagt hat. Man bekommt das Gefühl, er will einfach noch Profit aus meinen Auszug schlagen.

    Vielen Dank für gute Ratschläge und hilfreiche Antworten von euch!

    Grüße,
    Mic.

  • Diese Forderung zur Zahlung der Reparatur können Sie getrost zum Altpapier geben. Ihr Vermieter mag Ahnung von der Wellensittichzucht haben, aber seine Kenntnisse vom Mietrecht, insbesondere von der Kleinreparaturklausel, sind unter jedem Niveau.

    Wie eine gültige Kleinreparaturklausel aussehen könnte finden Sie auf den folgenden Seiten:

    Mietrecht: Kleinreparaturklausel oder Bagatellschadensklausel in Mietverträgen.

    Kleinreparaturklausel im Mietvertrag Mietrecht, Pachtrecht 123recht.net

    Drucken Sie diese Seiten aus und verlangen Sie die komplette Auszahlung der Kaution. Sollte er mauern, dann Mahnbescheid und Klage vor Gericht. Dann kommen diese Kosten auch noch für ihn dazu.

    Sie können aber auch einen Anwalt beauftragen, den wird er dann auch bezahlen müssen.

  • Hallo „Mainschwimmer“!

    Vielen Dank für die schnelle Antwort. Leider funktioniert der erste Link, den Sie mir gesendet haben, nicht (Error 404: Not found). Den Beitrag im zweiten Link würde ich aber eher so interpretieren als wäre mein Vermieter im Recht und kann auf das Geld pochen:
    - Es wurde ein Reparatur an Teilen, die häufig genutzt wurden, vorgenommen.
    - Im Mietvertrag wurde keine Obergrenze vereinbart, d.h. er kann einen Betrag jeder Höhe einfordern.

    Könnten Sie mir den Inhalt des ersten Links ggf. anders zukommen lassen? Könnten Sie in kurzen einfachen Stichpunkten schildern, warum Sie glaube, dass er im Unrecht ist - sprich, was er falsch gemacht hat? Was würde ich als Argumente anführen, wenn ich Ihm in einem Schreiben mitteile, dass ich mit seiner teilweisen Rückzahlung der Kaution nicht einverstanden bin?

    Welche Fristen müsste ich ggf. eigentlich einhalten?

    Ich bin leider kein juristischer Experte und habe auch keine Rechtschutzversicherung. Daher möchte ich „rechtlich Grabenkämpfe“ vermeiden.

    Vielen Dank!

    Grüße,
    Mic.

  • Eine anteilige Forderung der Rechnung ist nicht möglich. Er könnte die Kosten nur auf Sie umlegen, wenn der Gesamt-Rechnungsbetrag die vereinbarte Einzelfall-Höchst-Summe nicht überschreitet.

    In Ihrem Mietvertrag sind überhaupt keine Summen eingetragen, daher kann er imho auch keine Kosten umlegen.

    Abgesheen davon, dass man diese Summen nicht beliebig hoch ansetzen dürfte. Ca. 75-100 Euro pro Einzelfall wären wohl realistisch.

  • Zitat

    Könnten Sie mir den Inhalt des ersten Links ggf. anders zukommen lassen?

    Den Text finden Sie hier: Enzyklopädisches online Lexikon zum gesamten deutschen Mietrecht.
    unter "K" wie Kleinreparatur.

    Zitat

    - Es wurde ein Reparatur an Teilen, die häufig genutzt wurden, vorgenommen.
    - Im Mietvertrag wurde keine Obergrenze vereinbart, d.h. er kann einen Betrag jeder Höhe einfordern.

    Wo haben Sie das denn gelesen? Bitte lesen und verstehen Sie den Beitrag im zweiten Link! Dort werden Beträge genannt, die Ihr Vermieter pro Reparatur fordern dürfte. Und auch die Summe, die bei mehreren kleineren Reparaturen als Gesamtbetrag pro Jahr nicht überschritten werden darf.

    Und wenn es dann noch nicht klappt, bitte zu einem Anwalt, denn nur dort gibt es Rechtsberatung und auch das Vorlesen von Urteilen & Co.

  • Hallo,

    als erstes einmal Danke für die vielen und schnellen Antworten. Tut mir Leid, wenn meine Rückfragen manchmal etwas „ungebildet“ wirken. Diese Thematik ist neu für mich.

    Um es einmal für den Leihen zusammenzufassen: Ich kann mich also auf zwei Dinge (Fehler, die mein Vermieter gemacht hat) zurückziehen:
    1.) In meinem Mietvertrag wurde keine Höchstgrenze festgelegt (die Pünktchen sind nicht ausgefüllt) und somit ist diese Klausel im Mietvertrag unwirksam.
    2.) Der Mehrfachschließmechanismus der Tür gilt nicht als Bestandteil des täglichen Gebrauchs und darf somit mich Bestandteil von Kleinreparaturen sein.

    Sind meine Annahmen richtig?

    Vielen Dank noch einmal an alle!

    Grüße,
    Mic.

  • Zitat

    Um es einmal für den Leihen zusammenzufassen: Ich kann mich also auf zwei Dinge (Fehler, die mein Vermieter gemacht hat) zurückziehen:
    1.) In meinem Mietvertrag wurde keine Höchstgrenze festgelegt (die Pünktchen sind nicht ausgefüllt) und somit ist diese Klausel im Mietvertrag unwirksam.
    2.) Der Mehrfachschließmechanismus der Tür gilt nicht als Bestandteil des täglichen Gebrauchs und darf somit mich Bestandteil von Kleinreparaturen sein.

    1. Für eine wirksame Kleinreparaturenregelung in Ihrem Mietvertrag fehlen die summenmäßigen Angaben.

    Selbst wenn eine wirksame Klausel vereinbart wäre, so dürfen die Kosten für eine einzelne Reparatur die im Vertrag vereinbarte Summe nicht überschreiten. Sind die Kosten höher, so trägt diese der Vermieter alleine.

    2. Der Schließmechanismus zählt zu den Kleinreparaturen. Als Faustregel gilt: Alles was dem direkten Zugriff des Mieters unterliegt. Und ein Türschloss gehört nunmal dazu.

  • Türschlösser unterliegen grundsätzlich einer (gültigen) Kleinreparaturenklasel.

    Aber bei 1000 Euro ist es ja keine Kleinrepatur mehr. Selbst wenn eine Summe eingetragen wäre, liegt dieser Betrag doch weit darüber.

    Und nochmal: Selbst wenn z.B. 100,00 Euro pro Einzelfall vereinbart "wären", so ist die GESAMTE Rechnung Vermietersache, wenn sie 101,01 Euro (oder mehr) beträgt. Er kann Ihnen nicht Teile der Rechung anlasten.

  • Hallo,

    okay, vielen Dank! Damit werde ich jetzt erst einmal schriftlich an ihn herantreten.

    Punkte:
    - Bagatellschäden, sind nur Schäden, die „dem häufigen Zugriff des Mieters“ unterliegen. Das ist hier nicht der Fall, da der Schließmechanismus im Inneren der Tür verbaut ist.
    - Der Paragraph „Bagatellschäden“ ist in meinem Mietvertrag ungültig, da keine Höchstgrenze angegeben ist.
    - Reparaturkosten, die der Mieter zu tragen hat, sind den Mieter sofort mitzuteilen und dürfen nicht durch Einbehalt von Anteilen der Kaution erhoben werden.

    Ist doch okay so, oder? Mal sehen, wie er reagiert.

    Danke noch einmal für alle Hilfe hier im Forum!

    Grüße,
    Mic.

  • Zitat

    - Bagatellschäden, sind nur Schäden, die „dem häufigen Zugriff des Mieters“ unterliegen. Das ist hier nicht der Fall, da der Schließmechanismus im Inneren der Tür verbaut ist.

    O herr, lass Hirn regnen!

    Wer betätigt den Schließmechanismus, der Mieter oder 1x im Jahr der Weihnachtsmann?

    Was haben die User Gruwo und der Mieter geschrieben?

  • Aus "Mietrechtslexikon":

    Der Mieter ist nicht zur Zahlung von Instandsetzungskosten verpflichtet, wenn im Vertrag keine solche Klausel vereinbart ist oder die vereinbarte Klausel unwirksam ist.

    Alles klar !

    Einmal editiert, zuletzt von Kolinum (14. September 2011 um 16:46)

  • Hallo,

    ja, alles klar. Ich setzte 1. an, dass Reparaturkosten nicht in beliebiger Höhe erhoben werden können und diese Reparatur lange nicht mehr als „Bagatellreparatur“ bezeichnet werden kann. Und 2.) Dass der Höchstbetrag in meinem Vertrag schlicht nicht eingetragen ist und damit dieser Paragraph im Mietvertrag eh unwirksam ist.

    Das schreibe ich meinem alten Vermieter und bitte ihn darum, mir den ausstehenden Betrag bis zum 30.09.2011 zu überweisen.

    Danke noch einmal für alle höflichen Beiträge. ;)

    Grüße,
    Mic.

  • [QUOTE=Mic;9878... meine Wohnung zu werfen, die eine eigene Außentür hat. Durch die extreme Kälte war wohl der Mehrfachschließmechanismus der Tür gebrochen, [/QUOTE]
    Hi Mic,
    denk' nach! Die Tür mit ihrem Schliessklapperatismus unterliegt "regelmässig" (wie der Jurist sagt) Deinem Zugriff.
    Da der Reparaturpreis sowieso über der nicht genannten Summe liegt, hat er VM die Reparatur in voller Höhe zu zahlen, da ihm die Instandhaltung der Mietsache gem. § 535 BGB obliegt.
    Meinen Vorpostern schliesse ich mich an.
    Ich würde den VM schriftlich nachweislich auffordern, die Kaution incl. der inzwischen angefallenen Zinsen auf mein Konto Nr. / BLZ bis 30.9.11 zu überweisen, anderenfalls ich den Rechtsweg beschreiten müsste.

  • Hallo Berny,

    ja, danke... mittlerweile verstehe ich den ganzen Sachverhalt.

    Da ich mich immer sehr gut mit meinem Vermieter verstanden habe, versuche ich es erst einmal nur mit dem kleinen Holzhammer: Ich schreibe ihm einen Brief, stecke den morgen in seinen Briefkasten und bitte ihn damit seinen Fehler zu korrigieren und die 320,- Euro zu überweisen. Ich denke, mit Zins und Rechtsweg drohe ich erst einmal noch nicht. Er ist ja - soweit ich gelesen habe - eh nicht dazu verpflichtet die Kaution sofort zurück zu überweisen.

    Noch einmal meine Frage: Fristen können mir hier keinen Strich durch die Rechnung machen?

    Grüße und danke,
    Mic.

  • "gibt es Fristen (für was auch immer), die man beachten muss?"
    Joo, bspw. bei Beendigung des Mietverhältnisses können versteckte Mängel vom VM noch 6 Monate nach (genau) Rückgabe der Mietsache geltend gemacht werden.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny (14. September 2011 um 22:08)

  • Hallo und guten Morgen,

    auch wenn dieses Thema und meine Frage schon etwas älter sind, muss ich es doch wieder aufgreifen, da mein Problem noch immer nicht gelöst ist.

    Morgen, am 30.09.2011 läuft meine an meinen ehemaligen Vermieter gesetzte Frist ab und ich habe noch immer keine Überweisung von Ihm erhalten. Eine andere Art der Rückmeldung kam auch nicht. Ob er die Sache einfach aussitzen will..? Ich weiß es nicht.

    Jetzt muss ich mir aber die Frage stellen, wie ich weiter verfahre. Meine Idee ist, dass ich ihm eine Mahnung schreibe und darin dann rechtliche Schritte, Zinsen usw. androhe. Diese würde ich dann auch per Einschreiben mit Rückschein senden.

    Meine Fragen:
    - Bevor ich eine Mahnung sende, wie viele Tage oder Arbeitstage muss/sollte ich Karenzzeit nach dem 30.09.2011 abwarten, ob das Geld doch noch kommt, bevor ich diesen Brief sende?
    - Durch ein Einschreiben mit Rückschein entstehen für mich höhere Kosten. Kann ich so etwas wie eine Mahngebühr einfordern und wenn ja, wie hoch?
    - Wenn ich Zinsen androhe, welchen Zinssatz darf ich ansetzen (z.B. 1,5% p.a.)?
    - Darf ich ihm Androhen, dass alle ggf. folgenden Anwalts- und Verfahrenskosten ihm zu Lasten ausgelegt werden?

    - Wenn ich dann doch zum Anwalt gehen muss, auf diesem Weg Recht bekomme, muss ich dann damit rechnen, dass ich die Anwaltskosten selbst zahlen muss oder kann ein Anwalt die Rechnung dann quasi an meinen alten Vermieter stellen?

    Vielen Dank noch einmal für eure Hilfe und jeden guten Tipp!

    Grüße,
    Mic.

  • Leider ist Ihr Thema jetzt so umfangreich geworden und Ihre Zusatzfragen scheinen kein Ende zu nehmen, sodaß man davon ausgehen muß, das Sie hier eine kostenlose Rechtsberatung in Anspruch nehmen wollen.
    Das ist nicht erlaubt!
    Dieser Thread sollte deshalb geschlossen werden.