Mietminderung fehlender Balkon

  • Hallo!

    Ich wohne schon eine Weile in einer Wohnung, die eigentlich über zwei Balkone verfügen sollte. Einer zu einer lauten je nach Tageszeit stark befahrenen Straße und einer (dieser fehlt) zum ruhigen grünen Innenhof.

    Nach einigem Hin-und-Her habe ich mich entschlossen einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da der Fall leider so verzwickt ist, dass ich mich nicht selber mit der Hausverwaltung anlegen möchte.

    Der Anwalt veranschlagt eine Beratungsstunde und, falls ich mich dazu entschließe, einen Betrag x entsprechend dem veranschlagten Streitwert, für einen Brief an die Hausverwaltung.

    Nun. Seit August wird meine Miete um 15 € gemindert - wg. dem Fehlen des Balkons - auf diese Maßnahme habe ich die HV gebracht. Die Monate vorher stehen zur Diskussion. Eine Mietminderung ist theoretisch möglich, weil die HV natürlich vom Mangel wusste.

    Wie seht ihr meine Chancen? Für mich lohnt sich der Gang zum Anwalt nur, wenn mehr reinkommt, als ich ausgebe. und nein: eine Rechtsschutzversicherung habe ich (noch) nicht.

    Danke!

  • Wo ist der Balkon denn hin verschwunden?
    Bzw. wenn bei Besichtigugung und Einzug schon keiner da war, wieso sollte jetzt plötzlich einer fehlen?

    Oder handelt es sich nur um einen Schreibfehler im Mietvertrag der dir bei der Unterzeichnung hätte auffallen müssen?

  • Zum Zeitpunkt meines Einzuges, wie auch jetzt, gibt es lediglich das Balkonfenster. Der Balkon soll seit dem angebaut werden. Der entsprechende Termin wird immer weiter nach hinten verschoben.

    Da ein die Balkonfläche zu 50 % auf die Wohnfläche angerechnet wird, ist schon relevant, ob er da ist oder nicht. Zumal ich ihn zahle.

  • Steht der 2te Balkon also im Mietvertrag? Oder ist er in die qm mit eingerechnet? Gibt es eine schriftliche Vereinbarung (z.B. im Vertrag oder Übergabeprotokoll bis wann der Balkon angebracht werden soll?

  • Immer und immer wieder das gleiche Lied:

    BGB § 536 b Kenntnis des Mieters vom Mangel bei Vertragsschluss oder Annahme
    Kennt der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel der Mietsache, so stehen ihm die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nicht zu. Ist ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, so stehen ihm diese Rechte nur zu, wenn der Vermieter den Mangel arglistig verschwiegen hat. Nimmt der Mieter eine mangelhafte Sache an, obwohl er den Mangel kennt, so kann er die Rechte aus den §§ 536 und 536 a nur geltend machen, wenn er sich seine Rechte bei der Annahme vorbehält.

    Wenn Sie sich die Rechte (den Balkonanbau) schriftlich vorbehalten ließen, haben Sie gute Karten.

    Alles andere ist oder war nur Geplaudere und vergessen Sie davon jemals was gehört zu haben.

  • Zitat

    Da ein die Balkonfläche zu 50 % auf die Wohnfläche angerechnet wird, ist schon relevant, ob er da ist oder nicht. Zumal ich ihn zahle.

    Woher nehmen Sie diese Erkenntnis? Ist in Ihrem Mietvertrag erkennbar vereinbart, dass der zweite Balkon Bestandteil der Wohnung bei Vertragsunterzeichnung war oder aber wurde verbindlich im Mietvertrag vereinbart, dass der Balkon nachträglich geschaffen wird?

    Wenn Wohnungen nachträglich mit Balkonen versehen werden, geschieht dies in der Regel durch Modernisierungsmaßnahmen, die im Anschluss zu einer Erhöhung der Miete führen.

  • Nach einigem Hin-und-Her habe ich mich entschlossen einen Anwalt zu Rate zu ziehen, da der Fall leider so verzwickt ist,


    Ich halte den Fall garnicht für verzwickt: Du wirst den Anwalt bezahlen und weiterhin ohne den Zweitbalkon wohnen.
    Sei froh, wenn Dir die HV 15€ von der Nettomiete (schriftlich) dauerhaft erlässt!