Mietanteil für Wasserzähler nach Durchfluss

  • Mein neuer Hausverwalter hat Wasseruhren, die erst 2004 eingebaut wurden in 2009 durch neue Wasseruhren (Funkablesung) ersetzen lassen, weil die "alten" quasi "zeitlich abgelaufen" (sic!) waren. Das ist schon merkwürdig. Auf der BK-Abrechnung taucht aber nun ein Posten für die Wasseruhrenmiete auf, der einen Umlageschlüssel der Uhrenmiete nach der Durchlaufmenge aufweist. Ist das üblich? Sollte die Wasseruhrenmiete nicht für alle gleich sein? Also Gesamtwasserhuhrenmiete geteilt durch die Anzahl Mietparteien? :confused:

    Einmal editiert, zuletzt von joedoe11 (18. Oktober 2011 um 23:11)

  • Hallo joedoe11,

    "Hausverwalter hat Wasseruhren, die erst 2004 eingebaut wurden in 2009 durch neue Wasseruhren (Funkablesung) ersetzen lassen, weil die "alten" quasi "zeitlich abgelaufen" (sic!) waren."
    Richtig: Warmwasserzähler sind nach 5, KWZ nach sechs Jahren "eichzutauschen".

    "Auf der BK-Abrechnung taucht aber nun ein Posten für die Wasseruhrenmiete auf, der einen Umlageschlüssel der Uhrenmiete nach der Durchlaufmenge aufweist.
    Sollte die Wasseruhrenmiete nicht für alle gleich sein? Also Gesamtwasserhuhrenmiete geteilt durch die Anzahl Mietparteien?"
    Wenn im Mietvertrag keine diesbezügliche Vereinbarung getroffen wurde, ist grundsächlich nach anteiligen Mietflächen umzulegen.
    Betriebskosten, Nebenkosten, Betriebskostenverordnung
    Da aber hier Wasser nach tatsächlichem Verbrauch individuell und legal umgelegt wird, ist m.E. nichts dagegen einzuwenden, hierbei auch die Wz miteinzubeziehen.
    In dem von mir verwalteten MFH mache ich es genauso.

  • Zitat

    Sollte die Wasseruhrenmiete nicht für alle gleich sein? Also Gesamtwasserhuhrenmiete geteilt durch die Anzahl Mietparteien?

    So sollte es sein, denn die Kosten jeder einzelnen Wasseruhr sind problemlos jeder Mietpartei zuzuordnen. Wie Berny schon bemerkte, so macht es ein mitdenkender Vermieter/Verwalter.

  • Zitat

    Sollte die Wasseruhrenmiete nicht für alle gleich sein? Also Gesamtwasserhuhrenmiete geteilt durch die Anzahl Mietparteien

    Eben nicht: Es ist lt. BGH durchaus zulässig und auch nicht unüblich die Grundgebühren für Meßeinrichtungen anhand der Verbräuche zu berechnen. Und wenn ich Berny richtig verstanden habe, so ist das auch seine Verfahrensweise.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo (19. Oktober 2011 um 12:12)

  • Eben nicht: Es ist lt. BGH durchaus zulässig und auch nicht unüblich die Grundgebühren für Meßeinrichtungen anhand der Verbräuche zu berechnen. Und wenn ich Berny richtig verstanden habe, so ist das auch seine Verfahrensweise.


    Richtig, blieben zu dem hier diskutierten Fall noch die (eben entsprechend anteiligen) Haus-(Haupt-)wasserzähler-Grundgebühren hinzuzufügen.

  • Okay, ich hatte übersehen, dass wir hier von Miete der Zähler sprechen. Ich hatte vor 3 Jahren einen Fall vor Gericht ausgetragen, bei dem es um den Austausch der Kaltwasserzähler ging. Und da hat das Gericht entschieden, dass hier jede Wohneinheit nur mit den tatsächlichen Kosten belastet werden darf.

  • Irgendwo hab ich im Hinterkopf dass bei Wasserzählern der Austausch aufgrund Eichfristen nicht auf Mieter umgelegt werden kann, die Miete oder Leasing der Geräte bei einem Drittanbieter aber schon. Die Umlage nach Verbrauch oder Einheiten ist nach meiner Meinung Entscheidungsfreiheit des Vermieters. Nach Verbrauch belohnt halt die Sparsamen, nach Einheiten würde ich aber bevorzugen, es sei denn ich hab viel Leerstand^^

    2 Mal editiert, zuletzt von Vermieter (20. Oktober 2011 um 13:03)

  • Bis vor kurzem bin ich auch immer davon ausgegangen.

    Inzwischen ist aber durch Gerichtsurteile, und wenn ich mich jetzt nicht irre auch durch den BGH, bestätigt, dass bei Kauf von Meßeinrichtungen die Erstinstallation Eigentümerkosten sind, der anschließende Austausch im Rahmen der Eichfristen aber wohl umlagefähig ist.

  • Hast Du dazu ein konkretes Urteil gefunden ?

    "die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung"

    nach der der BetrKV ist nur die Anmietung oder Gebrauchsüberlassung sowie die Eichung als Betriebskosten umlagefähig

    Das Problem ist halt die Eichung der Geräte lohnt nicht, da diese erheblich teurer ist als der Austausch und der Austausch ist wohl nicht umlagefähig.

    Sinnvoll ist dass vom Wirtschaftlichkeitsstandpunkt natürlich nicht. Aber was ist bei deutschen Gesetzen schon wirklich durchdacht und sinnvoll.^^

  • Inzwischen ist aber durch Gerichtsurteile, und wenn ich mich jetzt nicht irre auch durch den BGH, bestätigt, dass bei Kauf von Meßeinrichtungen die Erstinstallation Eigentümerkosten sind, der anschließende Austausch im Rahmen der Eichfristen aber wohl umlagefähig ist.


    Dies ist auch mein Kenntnisstand. - So machen wir es (auch).

  • nach der der BetrKV ist nur die Anmietung oder Gebrauchsüberlassung sowie die Eichung als Betriebskosten umlagefähig

    Das Problem ist halt die Eichung der Geräte lohnt nicht, da diese erheblich teurer ist als der Austausch und der Austausch ist wohl nicht umlagefähig.


    Eben...: Und deshalb macht man auch einen sog. Eichtausch und legt die Kosten auf die Nutzer um.
    Nächstes Prob wäre die Aufteilung der Kosten, diese verteilen wir dann auf mehrere Jahre.
    Übernächstes Prob wäre dann, die Warmgeräte (WWZ, WMZ) auf fünf Jahre, Kaltgeräte (KWZ) auf sechs Jahre aufzuteilen.
    Überübernächstes Prob wäre dann, besser in's Vermieter-Forum zu wechseln... ;)

    2 Mal editiert, zuletzt von Berny (20. Oktober 2011 um 14:27)

  • Eben...: Und deshalb macht man auch einen sog. Eichtausch und legt die Kosten auf die Nutzer um.
    Nächstes Prob wäre die Aufteilung der Kosten, diese verteilen wir dann auf mehrere Jahre.
    Übernächstes Prob wäre dann, die Warmgeräte (WWZ, WMZ) auf fünf Jahre, Kaltgeräte (KWZ) auf sechs Jahre aufzuteilen.
    Überübernächstes Prob wäre dann, besser in's Vermieter-Forum zu wechseln... ;)

    Nur weil es gemacht wird, ist es ja noch nicht wirklich rechtens. Ich konnte leider kein BGH Urteil zu dem Thema lokalisieren. Die Infos von den Firmen sind natürlich mit Vorsicht zu geniessen, die wollen ja die Zähler vermieten.
    Mir wurde auf einer Fortbildung zum Thema Nebenkostenabrechnung dieses Jahr noch die alte Version erzählt. Zähler mieten -> umlegen / Zähler austauschen lassen -> Pech gehabt. Wäre dann höchstens interessant für Dein Mieter....^^

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