Austausch der Heizkostenverteiler

  • Hallo alle miteinander!

    Bin gerade neu hier und ich bin froh, so ein tolles Forum gefunden zu haben.

    Habe auch gerade eine Frage:

    Ich erhielt heute Post von meiner Hausverwaltung mit der Nachricht, dass sie die Verdunstungsheizkostenverteiler gegen moderne elektronische Heizkostenverteiler austauschen wollen. Ist ja an sich eine gute Sache. Aber die neuen Heizkostenverteiler sollen für die Dauer von 9 Jahren zum Preis von 3,10 € je Verteiler pro Jahr zusätzlich zu der jährlichen Heizkostenabrechnung von mir bezahlt werden.Ist das so rechtens?

    Über eine Information wäre ich sehr dankbar.

    Abendstern

    Einmal editiert, zuletzt von Abendstern (8. November 2011 um 16:19)

  • Hallo Vermieter,

    vielen Dank für Deine Antwort. So ganz kann ich die Sache nicht nachvollziehen. Ich muss also demnächst jährlich 24,80 € jährlich dazu bezahlen für die Umrüstung auf elektronische Heizkostenverteiler? Das auf 9 Jahre ergibt einen Kostenaufwand von 223.20 € insgesamt. Wenn ich dann irgendwann mal ausziehe, nehme ich die Heizkostenverteiler dann mit, weil ich die ja dann bezahlt habe?

  • Für die "alten" Heizkostenverteiler sind im Regelfall auch Kosten angefallen. Du mietest ja nicht die Verteiler selbst sondern der Vermieter.
    Die Kosten dafür kann er aber auf die Mieter umlegen. So stehts im Gesetz.
    Dafür liegen Kosten und Risiko für Installation, Kauf und die Wartung sowie ggf. Austausch bei Defekt beim anbietenden Unternehmen.

    Für den Vermieter von Vorteil. Für den Mieter teurer als die alten Geräte, sicher. Aber dafür auch komfortabler. Fortschritt und so.

    Die alten Röhrchenzähler sind sowieso bald nicht mehr zugelassen. Daher ist ein Austausch durchaus sinnvoll.

  • Richtig, die Heizkostenverteiler sind gemietet und diese Kosten sind laut Gesetz auf den Mieter umzulegen.
    Mitnehmen dürfen Sie die beim Auszug natürlich nicht , da diese nicht Ihr Eigentum sind. Da könnten Sie dann auch gleich Ihre Mietwohnung mitnehmen.;)

  • Hallo Abendstern,

    ich bin selbst Mieter und Vermieter eines MFH.
    Umrüstung von Verdunsterröhrchen auf EHKVs ist pillepalle. Heutzutage sind funkende HKVs Stand dder Technik. Die Kosten steigen dadurch eigentlich garnicht, weil das Ablesen per Funksignal von vor dem Haus bzw. aus dem Treppenhaus ohne Belästigung der Bewohner vonstatten geht und dadurch wieder Terminierungen mit den bekannten Mängeln (Benachrichtigung der Mieter, separate Terminvereinbarungen) nicht mehr auftreten können.
    Erkundige Dich doch mal bei Deinem VM oder der HV, was für neue Geräte geplant sind. Stand der Technik sind also: "funkende Zweifühler-Heizkostenverteiler".

  • Dass die Verdunstungsröhrchen rausgeschmissen werden, kann doch nur von Vorteil sein. Denn die Vorteile der elektronischen Meßgeräte dürften auf der Hand liegen.

  • Hallo miteinander,

    auch in meiner Mietwohnung wurden elektronische Heizkostenverteiler Ende 2011 montiert und in der Abrechnung 2012 erstmals aufgeführt.

    Ich wurde nie über die Umrüstung in Kenntnis gesetzt.

    Eine Recherche im Internet hat mich über folgenden Text stolpern lassen:

    "Bei nicht eichpflichtigen Geräten ist eine Umlage der Austauschkosten zumeist nur dann möglich, wenn sich die Gesetzeslage geändert hat oder wenn Umbauten an der Heizungsanlage in dem Maße stattgefunden haben, dass sie Einfluss auf die Eignung der Geräte haben (z. B. Umstellung auf Niedertemperaturheizsysteme). In diesen Fällen ist eine Umlage in dem gleichen Maße möglich wie bei einer Erstausrüstung von bestehenden Gebäuden: ◦ Kauf der neuen Geräte und Umlage auf Grundlage des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe. Aufgrund der zumeist geringen Beträge macht dies häufig nur im Zusammenhang mit anderen im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen Sinn.
    ◦ Anmietung der Geräte und Umlage nach Heizkostenverordnung, nachdem zuvor die Nutzer informiert worden sind und die Mehrheit innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat.
    Wohnungseigentümergemeinschaften können in den gerade diskutierten Fällen den Austausch der Geräte mehrheitlich beschließen, da es sich um eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung handelt. In allen anderen Fällen dürfte es sich um eine bauliche Änderung handeln, die einstimmig beschlossen werden müsste.
    "

    Ich habe darauf die Umlage der Mietgebühren widersprochen weil:

    - Ich nicht informiert wurde.
    - Es keine baulichen Änderungen (Stichwort Niedertemperaturheizsystem) an der Heizungsanlage vorgenommen.

    Liege ich mit dieser Sichtweise richtig? in dem Text wird auf möglicherweise geänderte Gesetzesänderungen hingewiesen. Gibt es hier neue Vorgaben die die Umlage der Mietkosten regeln?

    Vielen Dank.

    Lg, thk_ms

  • Vorab: Das mit der baulichen Veränderung hat mit einer HKV-Miete nichts zu tun. Zudem sind in dem Zusammenhang in Deinem Zitat die Austausch-(und nicht die Miet-)kosten erwähnt.

    Zu dem Widerspruch: Ob ich so eine Sichtweise "richtig" finde, sage ich jetzt lieber nicht, denn den Teil der Heizkostenverordnung empfinde ich als schlechten Witz. Aber darum geht es nicht ...

    Entsprechend des §4 Abs. 2 HeizkostV hätten die Mieter jedenfalls informiert werden müssen, ja.

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (24. Februar 2014 um 17:44)

  • Die Mietgebühren für HKVs sind auf die Nutzer im Rahmen der Heizkostenabrechnung voll umlagefähig.


    Nicht immer. Die Dinger sind im hier vorliegenden Fall neu angebaut worden. Zuvor gab es keine HKV-Miete. So habe ich das jedenfalls verstanden.

    Wenn nun HKV-Miete neu umgelegt werden soll, dann müssen die Mieter vorher informiert werden (§4 Abs. 2 HeizkV). Die Mieter können Einspruch dagegen einlegen und dann ist das erledigt mit HKV-Miete-Umlage. Wenn der Vermieter gar nicht erst informiert, dann sowieso.

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (24. Februar 2014 um 18:47)


  • Entsprechend des §4 Abs. 2 HeizkostV hätten die Mieter jedenfalls informiert werden müssen, ja.

    Was besagt §4, Abs.2:

    Zitat


    ............
    Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen


    Ist erfolgt!

    5 Mal editiert, zuletzt von Kolinum (24. Februar 2014 um 18:54)

  • Sucht mal per Herrn Guugel im Internet nach "Miete HKV"".

    Zum §4 HeizkV:
    Der Vermieter muss ausstatten, der Mieter muss das dulden, ja. Aber der Mieter kann mitbestimmen, ob die Dinger gemietet werden. Wenn sich die Mieter dagegen aussprechen, kann der Vermieter sie trotzdem mieten, aber nicht die Mietkosten umlegen. Er könnte die Dinger ja auch kaufen, was wohl für die Mieter günstiger wäre. Aus dem Grund dürfen die Mieter da mitsprechen.

  • sich die Mehrheit der Mieter dagegen aussprechen.
    Dieses Detail hat unser Fragesteller und nicht nur er offensichtlich übersehen.


    Damit es zu einer gerechten Bildung einer Mehrheit kommen kann, sollten schon alle gefragt werden, oder? Der Fragesteller wurde nicht gefragt. Schon diese "Frage" - also die Mitteilung über das Vorhaben - ist ja Vermieterpflicht; und die wurde anscheinend verletzt.

    Einmal editiert, zuletzt von AjaxMH (24. Februar 2014 um 19:15)