kann ein Vermieter einfach die Betriebskosten erhöhen? ohne ein Schriftstück?

  • hallo... nmein vermieter hat uns einen brief geschickt wo drin steht das wir 50 euro mehr zahlen müssen zwecks nebenkosten, kann er das??? auch ohne eine genaue auflistung???

    so und dann noch eine frage zur kaution, unsre vermieter hat im mietvertrag eine kaution in höhe von 400 euroc festgelegt, und das wir sie monatlich mit 50 euro abzahlen können, nun kam auch dazu ein brief,das die kaution um 33,33 € erhöht wird und wirmüssen nun die kaution in 3 monaten bezahlen a 133,33€... darf er das auch wenn es andres im vertrag steht???

    vielen dank schon mal für hoffentlich viele zu schriften....

    Einmal editiert, zuletzt von radecke (2. Februar 2010 um 20:32) aus folgendem Grund: ergänzen

  • hallo... nmein vermieter hat uns einen brief geschickt wo drin steht das wir 50 euro mehr zahlen müssen zwecks nebenkosten, kann er das??? auch ohne eine genaue auflistung???


    Habt ihr denn bei der letzten Nebenkostenabrechnung eine Nachzahlung erhalten? Hier die Voraussetzungen für die Erhöhung der Nebenkosten:
    Mieterhöhung bei gestiegenen Betriebskosten


    so und dann noch eine frage zur kaution, unsre vermieter hat im mietvertrag eine kaution in höhe von 400 euroc festgelegt, und das wir sie monatlich mit 50 euro abzahlen können, nun kam auch dazu ein brief,das die kaution um 33,33 € erhöht wird und wirmüssen nun die kaution in 3 monaten bezahlen a 133,33€... darf er das auch wenn es andres im vertrag steht???


    Der Vermieter darf die Kaution nicht nachträglich erhöhen, wenn sie bereits mietvertragliche vereinbart wurde. Auch wenn sich eure Grundmiete erhöhen würde, darf der Vermieter die Mietkaution nicht aufstocken.


  • Hier die Voraussetzungen für die Erhöhung der Nebenkosten:
    Mieterhöhung bei gestiegenen Betriebskosten


    Moin PKP,

    ich habe mir das Gelinkte mal kurz angesehen, und mir ist dabei aufgefallen, dass meist von 1.) Betriebskostenpauschale und 2.) Mieterhöhung die Rede ist.

    Zu 1.) Bei den BK handelt es sich ja - wie auch in diesem Falle hier - um die monatliche Abschlagszahlung auf die (jährliche) BK-Abrechnung. Eine (im Vertragswesen immer unüblicher werdende) Pauschale (als Teil einer bspw. sog. "Warmmiete") ist in sich erledigt, der VM braucht da noch nicht mal eine jährliche Abrechnung zu machen.

    Zu 2.) Unter Mieterhöhung versteht man eigentlich in erster Linie eine Erhöhung der Nettomiete. Na schön, auch die Betriebskosten sind ein Teil der Miete. Sinnvoller wäre es jedenfalls, von einer Erhöhung der monatlichen BK-Abschlagszahlung zu sprechen, welche - und jetzt kommen wir zur Frage des Fragestellers - vom VM in Form einer Berechnung aufgrund der vergangenen BK-Jahresabrechnung dem Mieter bis zum 15. des Vormonats vorzulegen ist bei Wirksamkeit ab dem nächsten Monat.