Gartennutzung und Pflege

  • Hallo Zusammen,
    habe eine Problem mit der Gartennutzung.
    Ich habe im Mietvetrag die Klausel:
    ..."Die Gartennutzung ist nicht Bestandteil des Mietvertrages, jedoch die Nutzung des Gartens verpflichtet zur Pflege, die Entnahme des Obstes nur nach Absprache mit dem Vermieter"...

    Nun habe ich in den letzten 2 Jahren das Fallobst und das Laub entsorgt. Da wir uns wegen eines Mieterhöhungsverlangen mit dem Vermieter im Streit befinden sehe ich das jedoch nicht mehr ein, da der Vermieter aus meiner Sicht, indirekt eigenbedarf an seinen Bäumen anmeldet daher fege ich das Laub nur noch zu Haufen zusammen um meiner Pflicht der Gartenpflege (sprich der Rasenfläche nachzukommen.

    Es ist zu erwähnen, das ich 80% der Rasenfläche erneuert habe, da sich der Rasen in einem sehr schlechten und ungepflegten Zustand befunden hat.

    Hier sehe ich einen Mangel in der nicht klar dargestellten Gartenpflege und bin der Meinung, dies geht zu lasten des Vermieters und ich bin nicht verpflichtet, das Laub bzw. das Fallobst zu entsorgen. Zumal ich es nach Mietvertrag nicht einmal entnehmen darf.
    Wie seht Ihr das?

  • Ich denke und interpretiere das mal so:

    Die Pflege des Gartens bezieht sich auf die Nutzung.
    Sie haben für die Pflege des durch die Nutzung entstandenen "Schadens" aufzukommen.
    Dazu gehört kein rasenmähen und auch kein Fallobst sammeln.
    Daraus entsteht keine allgemeine Verpflichtung zur Pflege.
    Andernfalls nutzen Sie den Garten nicht mehr.

  • Haben Sie den beschrieben Garten denn auch genutzt, oder nur die von Ihnen aufgeführten Arbeiten verrichtet?

    Wenn in Ihrem Mietvertrag steht, dass ..."Die Gartennutzung ist nicht Bestandteil des Mietvertrages, jedoch die Nutzung des Gartens verpflichtet zur Pflege, die Entnahme des Obstes nur nach Absprache mit dem Vermieter"... ist die Gartennutzung wie nachfolgend ausgeführt geregelt.

    Der Mieter, der den Garten pflegt, hat nicht automatisch mietrechtlich auch das Nutzungsrecht am Garten.

    Ein Nutzungsrecht besteht nur, wenn es mit dem Vermieter vereinbart ist.

    Der Mietvertrag über eine Wohnung im Erdgeschoß enthält keineswegs automatisch das Recht zur Benutzung des Gartens. Maßgebend ist allein der Mietvertrag.

    Enthält er keine Regelungen besteht auch mietrechtlich kein Nutzungsrecht.

    Ohne besondere Vereinbarung muss der Mieter eines Gartens nur einfache Arbeiten wie Rasenmähen, Beete umgraben oder Unkraut jäten vornehmen (LG Detmold WM 1990, 289). Dagegen gehört das Schneiden von Bäumen und Sträuchern nicht in Aufgabenbereich des Mieters.

    Der Mieter darf den Garten in üblicher Weise nutzen, aber ohne Zustimmung des Vermieters keine Eingriffe in die Anlage des Gartens oder sonstige bauliche Veränderungen vornehmen.

    Pflanzungen: Der Mieter darf im Garten im üblichen Umfang Blumen säen oder Pflanzen setzen. Für die Bearbeitung (Veränderung, Entfernung) der vom Vermieter angelegten Bepflanzung ist dessen Einverständnis erforderlich, wobei eine langjährige Duldung durch den Vermieter als Einverständnis gewertet werden kann, sofern der Vermieter Kenntnis von der Tätigkeit des Mieter hatte bzw. nehmen konnte. Selbst gepflanzte Sträucher und Bäume darf der Mieter auch wieder entfernen (gilt auch bei Auszug). Der Mieter ist allerdings immer dazu verpflichtet, den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen (LG Lübeck WM 93,669).

  • Ich bedanke mich für die Antworten..
    Wie gesagt ist zur Zeit eine heikle Geschichte und die Vermieterin hatte jederzeit die Möglickeit die Anpflanzungen und den Bau eines Spielhauses festzustellen.
    Sie ist in der Regel 1 mal in der Woche da ....
    Nun soll das alles, nach 2 Jahren wieder zurückgebaut werden weil es nach Ihrer Meinung nicht abgesprochen war.
    Leider haben wir es damals nun mündlich vereinbart und nicht gesondert im Mietvertrag verangert...
    Jedoch kann alles zurückgebaut werden (bei evtl. Auszug)und werde mal den Kampf antretten.

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