Aufzugskosten bezahlen oder nicht?

  • Hallo,


    vor vier Monaten bin ich aus meiner alten Wohnung ausgezogen, vor einem Monat habe ich die Endabrechnung der Betriebskosten erhalten.
    Ich wohnte vorher in einem Hinterhaus, das nur aus meiner 2-Zimmer-Wohnung bestand. Zu diesem gelangte ich durch einen Durchgang im Vorderhaus.
    Zum Vorderhaus gehört ein Aufzug. Dieser führt auch in den Innenhof, den ich überqueren musste, um zu meiner Wohnung zu kommen. Den Aufzug konnte ich nicht nutzen, um in meinen Keller zu gelangen, auch war er nicht notwendig um zu meiner Wohnung zu gelangen. Ich hätte zwar ins Treppenhaus gehen und von dort mit dem Aufzug in den Innenhof fahren können, über den ich dann zum Hinterhaus gelangt wäre. Faktisch ist der Aufzug jedoch nicht Teil des Gebäudes, in dem ich gelebt habe. Ich hoffe, dass verständlich ist, wie die Wohneinheit aufgeteilt ist.
    Meinem ehemaligen Vermieter gehörten zwei Hinterhäuser und das Erdgeschoss des Vorderhauses. In der Betriebskostenabrechnung berechnete er mir auch immer die Aufzugskosten (einen Anteil von ca. 2% der Gesamtkosten). Mit Erhalt der Endabrechnung nach meinem Auszug habe ich jedoch zum ersten Mal hinterfragt, ob ich diese überhaupt bezahlen muss, wenn der Aufzug keinen Nutzen für mich hat. Bei Internetrecherchen bin ich auf folgendes Gesetz gestoßen: http://www.nebenkosten-aktuell.de/ExterneSeiten/PDF/viii_zr_128-08.pdf
    Bei meinem Mietvertrag handelte es sich um einen Standardmietvertrag. Die Aufzugskosten sind dort als Betriebskosten standardmäßig aufgeführt, mit dem Vermieter wurde weiterhin nichts schriftliches vereinbart.
    Ich bin mir nun unsicher, ob ich die Aufzugskosten bezahlen muss, oder nicht. Meiner Meinung nach bin ich kein Erdgeschossbewohner. Meine Wohnung war ein eigenes, frei stehendes Gebäude im Innenhof. Jedoch war es auch nicht unmöglich, mit dem Aufzug zu meiner Wohnung zu gelangen, auch wenn es unsinnig gewesen wäre dies zu tun.
    Meiner Vermieter behauptet, nachdem ich ihn auf dieses Gesetz aufmerksam gemacht habe, dass ich zahlen müsse.
    Ich würde mich freuen, wenn mir jemand bestätigen könnte, ob ich im Recht bin oder nicht und wenn ja, wie ich das "beweisen" bzw. begründen kann.


    Viele Grüße,
    eisblume

  • Hallo eisblume,


    vorweg: Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um ein höchstrichteliches Urteil.
    In dem dort verhandelten Fall/Mietvertrag ist der Aufzug nicht namentlich erwähnt, jedoch bei Dir.
    Inwiefern man die beiden Objekte miteinander vergleichen kann, kann ich nicht beurteilen.
    Ich tendiere dazu, dass Du die Aufzugskosten mit zu zahlen hast.

  • Hallo Berny,


    vielen Dank für deine Antwort.



    vorweg: Es handelt sich nicht um ein Gesetz, sondern um ein höchstrichteliches Urteil.
    In dem dort verhandelten Fall/Mietvertrag ist der Aufzug nicht namentlich erwähnt, jedoch bei Dir.


    In dem erwähnten Fall ist es genau so wie bei mir:
    "Die Parteien hätten die Umlegung der Fahrstuhlkosten nicht vereinbart. Sie hätten zwar in § 3 Nr. 2 des Mietvertrags die Umlage der Betriebskosten im Sinne des § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung vorgesehen, also auch die Umlage von etwaigen Fahrstuhlkosten."


    Der Knackpunkt liegt ja hier:
    "Es ist jedoch anerkannt, dass an Kosten für Einrichtungen, die einzel-nen Mieter zur alleinigen Nutzung überlassen sind, die "ausgeschlossenen" Mieter nicht beteiligt werden dürfen [...]. Wenn etwa ein Aufzug nur in eine Dachge-schosswohnung führt, hat folglich der Mieter dieser Wohnung die Aufzugs-kosten allein zu tragen (Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., § 556a BGB Rdnr. 101).


    Entsprechendes muss gelten, wenn der Aufzug nur einem Teil der Mieter eines Gebäudes oder einer Wirtschaftseinheit zur Verfügung steht. Auf die Mie-ter der übrigen Wohnungen, die durch den Aufzug nicht erschlossen werden in dem Sinne, dass von dem Aufzug aus kein Zugang zu den Wohnungen besteht, können Aufzugskosten deshalb nicht umgelegt werden (LG Berlin, GE 2005, 1489; Staudinger/Weitemeyer, BGB (2006), § 556a Rdnr. 26; Palandt/Weidenkaff, BGB, 68. Aufl., § 535 Rdnr. 89)."


    Liebe Grüße,
    eisblume

  • Vielen Dank, Kolinum.


    Nun weiß ich jedoch nicht, wie ich weiterhin vorgehen soll. Bekannte raten mir, einfach die Aufzugskosten vom Betrag abzuziehen und nur die anderen Kosten zu überweisen und abzuwarten, wie mein Vermieter reagiert. Er teilte mir ja schriftlich mit, dass nichts daran zu ändern sei, dass ich für den Aufzug zahlen müsse; er bezeichnete mich dabei als "Erdgeschossbewohner".

  • Halten Sie diesen Betrag für den Fahrstuhl zurück und widersprechen dem schriftlich mit Zitat des BGH und dann erst sollten Sie die weitere Reaktion des Vermieters abwarten.