Heizkosten nach Grundfäche, nicht Wohnfläche

  • Hallo,

    habe verzweifelt nach einem Beitrag zu dem o.g. Thema gesucht, aber nichts gefunden. Ich denke die Frage ist für eine Profi leicht zu beantworten:

    Dürfen die Heizkosten (allgemeiner Teil 40%) auf die Grundfläche angesetzt werden?
    Wir bekommen 60% nach Verbrauch berechnet und eben 40% auf die Grundfläche. Ich hätte hier die WOHNFLÄCHE erwartet?!?

    Da wir in einer DG-Wohnung wohnen, macht das für uns einen großen Unterschied (Dachschrägen, Balkon) => +/- 45qm...

    Ich hoffe es gibt hier eine klare Rechtssprechung.


    Danke für eure Unterstützung,

    goofy79

  • Hallo, goofy79,
    Grundfläche ist natürlich Unfug.
    Angesetzt werden kann die Wohnfläche, wenn die nicht heizbaren Flächen aller Mietparteien gleich groß sind (z.B. haben alle Mieter einen gleich großen Balkon) oder ansonsten die Heizfläche (wenn z.B. Balkone oder Terrassen unterschiedlich groß oder bei einigen Wohnungen überhaupt nicht vorhanden sind.
    Gruß

  • Hallo,

    danke für die schnelle Antwort. Werde mich noch einmal mit meinem Vermieter in Verbindung setzen. Der soll sich mal mit Techem außeinandersetzen.

    Gibt es hierzu einen Gesetzestext?

    Grüße,

    goofy79

  • Der Vermieter hat die Wahl, ob er die Verteilung des verbrauchsunabhängigen Teils der Kosten nach der Wohnfläche, nach der beheizbaren Fläche oder nach dem umbauten Raum (Quadratmeter x Höhe der Räume) vornimmt. Für alle Wohnungen des Gebäudes muss der gleiche Maßstab gewählt werden.

  • Der Vermieter hat die Wahl, ob er die Verteilung des verbrauchsunabhängigen Teils der Kosten nach der Wohnfläche, nach der beheizbaren Fläche oder nach dem umbauten Raum (Quadratmeter x Höhe der Räume) vornimmt. Für alle Wohnungen des Gebäudes muss der gleiche Maßstab gewählt werden.

    Siehe bitte:
    Mietnebenkosten: Keine Heizkosten für Balkonfläche

    "Mietnebenkosten: Keine Heizkosten für Balkonfläche

    Wohnen Mieter in einem Haus, dessen Wohnungen nur zum Teil mit Balkonen ausgestattet sind oder in dem die Flächen der Balkone stark voneinander abweichen, so ist der Vermieter verpflichtet, bei der Heizkostenabrechnung den Grundkostenanteil nach der tatsächlich beheizbaren Fläche zu verteilen.
    Gleiches gelte auch für Dachgärten, Terrassen oder Loggien, da die betreffenden Flächen ebenfalls keinen Einfluss auf den Verbrauch von Wärme hätten. Eine Ausnahme von dem grundsätzlichen Ausschluss solcher Flächen in der Flächenberechnung ist nur dort zu akzeptieren, wo sich ihre Einbeziehung nicht auswirkt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn alle Freiflächen eines Mietshauses gleich groß sind, so die Richter (Kammergericht, Urteil vom 28.11.2005, Az. 8 U 125/05)...."

    gefunden im Internet...
    Gruß

  • @ Seni-Kirsche

    Obwohl es sich hier mal wieder um ein Einzelurteil handelt. sollte es eigentlich nachvollziebar und verständlich sein. Das heißt aber noch lange nicht, dass die 'beheizbare Fläche' das Maß aller Dinge ist.

  • @ Seni-Kirsche

    Obwohl es sich hier mal wieder um ein Einzelurteil handelt. sollte es eigentlich nachvollziebar und verständlich sein. Das heißt aber noch lange nicht, dass die 'beheizbare Fläche' das Maß aller Dinge ist.

    Das widerspricht sich doch nicht: Wenn in einem Mietshaus alle Mieter gleich- oder ähnlich große Außenflächen haben, kann der Vermieter über die gesamte Wohnfläche abrechnen. Hat aber ein Mieter abweichende Außenflächen (ich habe z.B. zusätzlich zum Balkon, den alle haben, als einziger Mieter noch eine 15 qm große Terrasse, die mit 7,5 qm in die Wohnfläche eingeht), dann muß der Vermieter diese 7,5 qm von der Wohnfläche abziehen.
    Gruß:)

  • Hallo goofy79,

    es sind die beheizbaren Flächen zu berücksichtigen. Ob dies die Bruttoflächen ohne Berücksichtigung der Dachschrägen sind oder die reduzierten, wäre noch zu klären. Werde mich da mal im Vermieterforum schlau machen.
    Die Aufteilung nach 60/40 ist rechtswidrig, siehe § 7 HKVO. Korrekt wäre 70/30.
    Techem trifft hier keine Schuld, sondern die Hausverwaltung, denn diese müsste Techem beauftragen, den seit 1.1.09 vorgeschriebenen Schlüssel zu verwenden.

  • Hallo goofy79,

    .......Die Aufteilung nach 60/40 ist rechtswidrig, siehe § 7 HKVO. Korrekt wäre 70/30..........

    Hallo, Berny,
    das stimmt so nicht. Siehe:
    § 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    (1) Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage sind mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. In Gebäuden, die das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) nicht erfüllen, die mit einer Öl- oder Gasheizung versorgt werden und in denen die freiliegenden Leitungen der Wärmeverteilung überwiegend gedämmt sind, sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen.

    Soll heißen, wenn das Gebäude die Wärmeschutzverordnung...erfüllt, kann der Vermieter frei wählen, ob er 50/50, 60/40 oder 70/30 abrechnet. Nur bei "Nichterfüllung ist 79/30 vorgeschrieben.
    Gruß

  • Hallo, Berny,
    das stimmt so nicht. Siehe:
    [I]§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
    Soll heißen, wenn das Gebäude die Wärmeschutzverordnung...erfüllt, kann der Vermieter frei wählen, ob er 50/50, 60/40 oder 70/30 abrechnet. Nur bei "Nichterfüllung ist 79/30 vorgeschrieben.


    Das weiss ich alles. Fällt denn dieses Gebäude unter diesen erlauchten "Kunden"kreis?

  • Hallo Goofy79,

    Habe mal meine (Er)kenntnisse zusammengekramt:
    Da Du wahrscheinlich nicht in einem Niedrigstenergiehaus wohnst, sind Heizung und Warmwasserbereitung gem. §§7+8 HKVO nach 30/70 abzurechnen.
    Die 30% sind auf die anteiligen Wohnflächen zu verteilen. Diese sind nach der WohnflVO zu ermitteln, d.h. keine Tür- oder Heizkörperfüllungen ("Nischen"), Säulen, und bei Schrägen unter 2m 50%, bei unter 1m Null.

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