Hallo zusammen,
auch ich stehe vor der Beendigung meines jetzigen Mietverhältnisses.
Ich bewohne die jetzige Wohnung seit 2004.
Ich habe die Wohnung 2 Jahre nach Neubau bezogen, und sie deshalb unrenoviert übernommen, aber dafür eine reduzierte erste Miete bezahlt. (50%)
Die Wohnung habe ich vor 3 Jahren komplett geweißelt, war übrigens eine Sauarbeit. Viele Dachschrägen!!!
Mittlerweile habe ich in einigen Zimmern je eine Wand farblich gestaltet.
Alle Wände sind in einem guten Zustand, wie ich finde. Klar wenn man jetzt neu weißelt, ist das bestimmt heller, als meine jetzigen Wände. Keine auffallenden Verschmutzungen der Wände.
Ich bin nach stundenlanger Suche im I-net total verunsichert, was ich machen muss, oder nicht muss. Ich möchte meine Kaution auf jeden Fall in voller Höhe zurück haben. Auch das Verhältnis zum Vermieter ist gut.
Im Mietvertrag sind einige Klauseln drin, was das Thema Schönheitsreparaturen während und auch bei Auszug angeht.
Zum Einen steht bei Beendigung der Mietzeit:
§14
Bei Beendigung der Mietzeit müssen die Arbeiten gemäß §11 soweit erforderlich durchgeführt sein.
§11
11.1 Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten; sie müssen fachgerecht ausgeführt werden.
11.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das waschfeste Weißeln der Wände, das Weißeln der Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sonstiger Versorgungsleitungen sowie Innentüren und der Innenseiten der Eingangstüre und der Innenseite der Fensterrahmen.
Diese Schönheitsreparaturen sind bei Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn und schalfräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, bei übrigen Räumen alle 7 Jahre vorzunehmen, und zwar ab Beginn des Mietverhältnisses gerechnet.
11.3
Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die vom Mieter angebrachten Tapeten zu entfernen und die entsprechenden Wände zu weißeln; Teppichböden sind zu reinigen. Endet das Mietverhältnis bevor Schönheitsreparaturen fällig werden, so ist der Mieter verpflichtet sich anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die nach einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag eine r Fachfirma aufzuwenden wären. Der Anteil der Kosten des Mieters errechnet sich nach dem Verhältnis des Zeitraums seit Mietbeginn. bzw. seit der Ausführung der letzen Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses zum vollen Zeitraum, nach dem die Arbeiten fällig sind. Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Kostntragungspflicht dadurch nachzukommen, daß er die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses ausführt. (uff...)
11.4
Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder bei Beendigung der Mietzeit nicht nach, so ist der Vermieter nach § 281 BGB berechtigt, die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters von einer Fachfirma durchführen zulassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter hat die Ausführung dieser Arbeiten während seines Mietverhältnisses durch den Vermiete/Beauftragten zu dulden; ein recht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Mietzins besteht nicht.
Muss ich nun weißeln oder nicht?
Wäre schön, wenn Ihr mir zeitnah helfen könntet.
VG