Bei Auszug Schönheitsreparaturen die 1000ste

  • Hallo zusammen,

    auch ich stehe vor der Beendigung meines jetzigen Mietverhältnisses.
    Ich bewohne die jetzige Wohnung seit 2004.
    Ich habe die Wohnung 2 Jahre nach Neubau bezogen, und sie deshalb unrenoviert übernommen, aber dafür eine reduzierte erste Miete bezahlt. (50%)

    Die Wohnung habe ich vor 3 Jahren komplett geweißelt, war übrigens eine Sauarbeit. Viele Dachschrägen!!!

    Mittlerweile habe ich in einigen Zimmern je eine Wand farblich gestaltet.
    Alle Wände sind in einem guten Zustand, wie ich finde. Klar wenn man jetzt neu weißelt, ist das bestimmt heller, als meine jetzigen Wände. Keine auffallenden Verschmutzungen der Wände.

    Ich bin nach stundenlanger Suche im I-net total verunsichert, was ich machen muss, oder nicht muss. Ich möchte meine Kaution auf jeden Fall in voller Höhe zurück haben. Auch das Verhältnis zum Vermieter ist gut.

    Im Mietvertrag sind einige Klauseln drin, was das Thema Schönheitsreparaturen während und auch bei Auszug angeht.

    Zum Einen steht bei Beendigung der Mietzeit:

    §14
    Bei Beendigung der Mietzeit müssen die Arbeiten gemäß §11 soweit erforderlich durchgeführt sein.
    §11
    11.1 Die Schönheitsreparaturen übernimmt der Mieter auf seine Kosten; sie müssen fachgerecht ausgeführt werden.
    11.2 Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das waschfeste Weißeln der Wände, das Weißeln der Decken, das Streichen der Heizkörper einschließlich der Heizrohre und sonstiger Versorgungsleitungen sowie Innentüren und der Innenseiten der Eingangstüre und der Innenseite der Fensterrahmen.
    Diese Schönheitsreparaturen sind bei Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn und schalfräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, bei übrigen Räumen alle 7 Jahre vorzunehmen, und zwar ab Beginn des Mietverhältnisses gerechnet.
    11.3
    Bei Beendigung des Mietverhältnisses sind die vom Mieter angebrachten Tapeten zu entfernen und die entsprechenden Wände zu weißeln; Teppichböden sind zu reinigen. Endet das Mietverhältnis bevor Schönheitsreparaturen fällig werden, so ist der Mieter verpflichtet sich anteilig an den Kosten für die Schönheitsreparaturen zu beteiligen, die nach einem vom Vermieter einzuholenden Kostenvoranschlag eine r Fachfirma aufzuwenden wären. Der Anteil der Kosten des Mieters errechnet sich nach dem Verhältnis des Zeitraums seit Mietbeginn. bzw. seit der Ausführung der letzen Schönheitsreparaturen während des Mietverhältnisses zum vollen Zeitraum, nach dem die Arbeiten fällig sind. Dem Mieter bleibt es unbenommen, seiner anteiligen Kostntragungspflicht dadurch nachzukommen, daß er die Schönheitsreparaturen vor dem Ende des Mietverhältnisses ausführt. (uff...)
    11.4
    Kommt der Mieter seiner Pflicht zur Durchführung der Schönheitsreparaturen während der Mietzeit oder bei Beendigung der Mietzeit nicht nach, so ist der Vermieter nach § 281 BGB berechtigt, die in Ziffer 11.2 und 11.3 genannten Schönheitsreparaturen auf Kosten des Mieters von einer Fachfirma durchführen zulassen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem Vermieter vorbehalten. Der Mieter hat die Ausführung dieser Arbeiten während seines Mietverhältnisses durch den Vermiete/Beauftragten zu dulden; ein recht zur Minderung oder Zurückbehaltung des Mietzins besteht nicht.

    Muss ich nun weißeln oder nicht?

    Wäre schön, wenn Ihr mir zeitnah helfen könntet.

    VG


  • §11
    11.2.........Diese Schönheitsreparaturen sind bei Küchen, Bädern und Duschen alle 3 Jahre, in Wohn und schalfräumen, Flur, Dielen und Toiletten alle 5 Jahre, bei übrigen Räumen alle 7 Jahre vorzunehmen, und zwar ab Beginn des Mietverhältnisses gerechnet.

    Hierbei handelt es sich um eine sogenannte starre Fristenregelung.
    Einen Hinweis darauf, das die Reparaturen nur bei Vorliegen einer Notwendigkeit anzuwenden sind, kann ich nicht finden.

    Weiter ausführlicher hier:
    Mietrecht: Wirksamkeit von Fristenplänen

  • Nicht nur das. Auch der Begriff "Weißeln" der zwar im Grunds nichts anderes als "Streichen" bedeutet, bei ungünstiger Auslegung aber auch als "in der Farbe Weiß zu streichen" ausgelegt werden kann, macht die Klausel ungültig.

    Die Abgeltungsklausel ist demnach auch ungültig, da Sie sich auf eine nicht existierende - da ungültige - Schönheitsreperaturen-Klausel bezieht.

    Auch die Tapeten müssen nicht entfernt werden.

    Was ich aber machen würde, wäre die farbigen Wände in eine neutrale, helle Farbe (z.B. weiß) umstreichen.

  • Tapete entfernen und die Wände dann weisseln kommt mir (auch) komisch vor.
    Farbige Wände sollten m.E. schon geweisselt werden.
    Die Klausel, dass der Mieter Arbeiten bereits während der Mietzeit zu dulden hat, finde ich widersprüchlich, wenn woanders vereinbart ist, dass er die Mietsache im vom Mieter geweisselten Zustand zurückzugeben ist.
    Deshalb tippe ich auf weiss, besenrein, ohne Beschädigungen.

  • Hallo zusammen,

    so, nun ist der Termin mit dem Vermieter vorbei und ich muss sagen, mich hätte es beinahe zerrissen vor Anspannung, was das Thema Schönheitsreparatur angeht.

    Das war natürlich der letzte Punkt in unserm Gespräch, aber er meint na generell müsste ich die ganze Wohnung weisseln.

    Er machet ein Angebot die Entscheidung zu vertagen und die Wohnung nochmals bei Tageslicht und leer zu sehen, um sich eine Meinung zu bilden, ob geweisselt werden muss.

    Er machte ein Angebot, sich geldmäßig an den Kosten zu beteiligen, denn er hat ne Baufirma, da ginge das recht preiswert....

    Wenn ich die farbigen Wände weisse, sieht man bestimmt einen farblichen unterschied zu den Nachbarwänden. Hatte die gesamte Wohnung vor etwa 2 Jahren gestrichen..... Falls man da einen Unterschied sieht, muss ich dann diese Wände auch streichen?

    Oh Mann, ich bin auch etwas auf sein Wohlwollen angewiesen, denn ich möchte einen Monat früher als die Kündigungsfrist vorsieht einen Nachmieter rein haben.
    Ob sich auch jemand findet, steht auf einem anderen Blatt.

    Blöde Situation.....

    Weisseln oder nicht?

    VG
    toninio