Einbehalt der Kaution

  • Guten Morgen,

    ich hoffe mir kann hier in irgendeiner Form weittergeholfen werden.
    Ich bin zum 01.01.2010 aus einer WG ausgezogen und erwartete seitdem die Rückzahlung der Kaution i.H.v. 650 €.
    Ich bekam nun seitens der Vermieterin die Mitteilung, das ca. 1/3der Kaution für die Heiz- und Nebenkostenangerechnet wird.
    Für mich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ganz nachvollziehbar zumal in meiner monatlich zu entrichtenen Miete ein Pauschalbetrag für die Heiz- und Nebenkosten enthalten war und ich nicht davon ausgehen kann, das es zu einer Nachzahlung kommt.
    Neueste Nachricht der Vermieterin war nun, das der Kautionseinbehalt auf Zählerständen beruht und das ich mit einer Abschrift der Heiz- und Nebenkostenabrechnung so gegen Juni diesen Jahres rechnen kann.
    Das heisst, ich warte so gesehen mehr als 6 Monate auf meine Kaution !!

    Nun ergeben sich von meiner Seite aus erhebliche Zweifel ob solch ein Einbehalt der Kaution überhaupt rechtlich tragbar ist.

    Ich hoffe das mir hier weitergeholfen werden kann und danke im Voraus!

  • Hallo,

    würde sagen, daß das so nicht stimmt. Rechtlich darf ein Vermieter die Kaution tatsächlich bis zur endgültigen erstellung der Nebenkostenrechnung 6 Monate einbehalten. Er darf aber diesen Betrag nicht einfach von der Kaution abziehen. Auch hier hat der Mieter das Recht diese Abrechnung zu kontrollieren. Danach (wenn die Rechnung in Ordnung ist) kann der Mieter den ausstehenden Betrag zahlen. Eine Kaution ist eigentlich für Schäden in der Wohnung oder für ausstehende Mieten (zum Ausgleich) da. Nicht für Nebenkostenabrechnungen. Das hätten die Vermieter gern.

  • Sie haben beide Recht.....und leider auch nicht.

    Der Vermieter darf zum einen die Kaution bis zu 6 Monate nach Auszug einbehalten, weil er während dieser Zeit noch Schadensersatzansprüche aus verdeckten Mängeln anmelden kann. Zum anderen kann er von dieser Kaution auch einen zu erwartenden Betrag aus der ausstehenden Nebenkostenabrechnung zurück halten.

    Darum, die Kaution ist praktisch ein Faustpfand des Vermieters für Miete, Nebenkosten und Schäden an der Wohnung.

    Streitpunkt Mietkaution - Anspruch auf sofortige Rückzahlung? | Miet- und Wohnungseigentumsrecht

  • Allgemein kann von 3 Monaten bis höchstens 6 Monaten ausgegangen werden. Diese Überlegungsfrist besteht aber nur dann, wenn von vornherein auf Seiten des Vermieters ein Sicherungsbedürfnis auch für noch nicht fällige Ansprüche besteht, ansonsten nicht. (z.B. AG Flensburg, Urteil vom 23. März 2000 , Az: 61 C 558/99).

    Es können sogar bis zu 12 Monate Verzögerung auftreten nämlich dann, wenn zufälligerweise das Auszugsdatum am weitesten von dem Abrechnungsintervall des Vermieters entfernt ist.

    Es gibt keine festen Fristen, sondern nur eine dem Vermieter zugebilligte "Überlegungs- und Abrechnungsfrist"!

    Die Kaution ist aber dann zurückzuzahlen, wenn der Vermieter kein Sicherungsbedürfnis mehr hat. Das könnte theoretisch auch schon nach 3 Tagen sein.:)

    Ein angemessener Teil der Kaution kann für die möglichen Nachforderungen aus einer Nebenkostenabrechnung zurückbehalten werden.
    BGH, Urteil vom 18.01.2006 - VII ZR 71/05). Angemessen seien 3 bis 4 monatliche Vorauszahlungsbeträge!

  • ...in meiner monatlich zu entrichtenen Miete ein Pauschalbetrag für die Heiz- und Nebenkosten enthalten war...


    Hallo zusammen,
    ich bin hier neu und grüsse Euch!
    Da Dennis (versehentlich bzw. fälschlicherweise?) schreibt, dass er Pauschbeträge zahlt, dürften die NK abgegolten sein.
    - Oder zahltest Du einen mtl. Vorauszahlungsbetrag als Abschlag auf die Jahresabrechnung?