Wir haben einen uralten Mietvertrag von 1973.
Es handelt sich um einen Formularmietvertrag.
Die Kündigungsfrist wurde damals auf ein Datum festgelegt und "verlängert sich jeweils um EIN Jahr, wenn eine der Parteien nicht spätestens DREI Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht".
Wir haben den Mietvertrag nunmehr gekündigt. Telefonisch wurde mir zuvor von der Hausverwaltung zugesichert, dass die Kündigungsfrist aufgrund der aktuellen Gesetzeslage die obligatorischen drei Monate beträgt.
Heute haben wir eine Kündigungsbestätigung erhalten. Darin steht die Kündigung, "bei uns eingegangen am 30.01.12, wird zum 30.09.2012 wirksam"!
Bei einem sofortigen Rückruf wurde mir von der zuständigen Verwalterin bestätigt, dass sie irrtümlich von einer dreimonatigen Kündigungsfrist ausgegangen sei, der hauseigene Anwalt aber festgestellt habe, dass die alte Klausel aufgrund einer "individuellen Vereinbarung" gültig sei.
Die Hausverwaltung teilte mir außerdem mit, dass unsere Wohnung nach Auszug modernisiert werden soll. Insofern würde eine Neuvermietung mindestens zum dreifachen Mietzins bevorstehen. Es kann also eigentlich nicht im Interesse des Vermieters liegen, die Kündigungsfrist künstlich herauszuzögern, zumal mir die Verwaltungsfrau mitteilte, dass "man sich schon einigen werde, hinsichtlich des Auszugstermins".
Schönheitsreparaturen im klassischen Sinne dürften aufgrund der Modernisierung hinfällig sein, statt dessen wird wohl eine Ausgleichszahlung verlangt werden.
Die beschriebene Kündigungsfrist erscheint mir daher eher als vorbereitete "günstige Verhandlungsbasis" seitens des Vermieters, um im Rahmen der Ausgleichszahlungen möglichst viel von uns herausholen zu können.
Meine Fragen:
A) Welche Voraussetzungen gelten für eine "individuelle Vereinbarung". Ich habe mich schon etwas belesen und kann mir nicht vorstellen, dass dieser Passus auf unseren Mietvertrag zutrifft.
Es handelt sich, wie gesagt, um einen üblichen Mietvertrags-Vordruck.
Im vorgefertigten Kündigungs-Abschnitt, der oben aufgeführt ist, sind lediglich die in Großbuchstaben vermerkten Wörter maschinenschriftlich eingefügt.
Ich denke nicht, dass dies als "individuelle Vereinbarung" durchgehen kann?!
Schriftliche Zusatzvereinbarungen liegen nicht vor.
Gibt es konkrete Formvorschriften, die eine "individuelle Vereinbarung" erfüllen muss?
b) Wie kann man sich gegen ungerechtfertigt hohe Zahlungsforderungen (als Ausgleich für Schönheitsreparaturen) wehren? Denn diese befürchte ich nach der heutigen Kündigungsbestätigung.
Über eine fachkundige Antwort würde ich mich sehr freuen!
Danke!