Haftungsausschluss bei vorhandenen Sachmängeln

  • Hallo zusammen,

    ich hoffe mir kann hier jemand helfen.
    Noch hab ich den Mietvertrag nicht unterschrieben, weil mir doch einiges etwas unklar ist. Unter anderem steht dort:

    "Die Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. §538 Abs.1 BGB findet insoweit keine Anwendung"

    (Ich hab auch ein Urteil gefunden das bestätigt, dass dieser Haftungsausschluss rechtmäßig ist, weil diesbezüglich doch anscheinend die Meinungen auseinander gehen)

    Meine Frage ist jetzt: was bedeutet das für mich?
    Ich hab die Wohnung zwar kurz besichtigt, konnte aber nicht alles auf bestehende Mängel prüfen. Was wenn ich den Vertrag unterschreibe und bei der Übergabe dann ernsthafte Mängel feststelle? Z.B. Wasserhahn kaputt, oder Heizung geht nicht etc.
    Muss das der Vermieter dann in Ordnung bringen? Oder ist das dann mein Pech?
    Werden damit "nur" Mietminderung und Schadensersatzforderungen ausgeschlossen, und müssen diese Sachmängel vom Vermieter trotzdem behoben werden?

    Sollte das ein Grund sein den Vertrag nicht zu unterschreiben?

    Schon mal vielen Dank für die Hilfe

  • "Die Verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für bei Vertragsabschluss vorhandene Sachmängel ist ausgeschlossen. §538 Abs.1 BGB findet insoweit keine Anwendung"
    (Ich hab auch ein Urteil gefunden das bestätigt, dass dieser Haftungsausschluss rechtmäßig ist, weil diesbezüglich doch anscheinend die Meinungen auseinander gehen)
    Meine Frage ist jetzt: was bedeutet das für mich?


    Hallo,
    hier ist typische Rechtsberatung angesagt. Ein Forum kann und darf nur Tipps und Hilfestellungen geben, jedoch keine Rechtsberatung.
    Deshalb solltest Du Dich von einem spezialisierten RA beraten lassen.

  • Zitat


    Ich hab die Wohnung zwar kurz besichtigt, konnte aber nicht alles auf bestehende Mängel prüfen. Was wenn ich den Vertrag unterschreibe und bei der Übergabe dann ernsthafte Mängel feststelle? Z.B. Wasserhahn kaputt, oder Heizung geht nicht etc.

    Erst Übergabe mit Protokoll dann Unterschrift unter Mietvertrag.

    Bestehen sichtbare Mängel die bei Übergabe festgestellt werden, sind diese natürlich vom Vermieter zu beheben.
    Zudem sollte man, ganz wichtig, Schäden dokumentieren, die ggf. nicht behoben werden müssen, aber z.B. vom Vormieter stammen und beim Auszug dann nicht Ihnen angerechnet werden dürfen. Daher schriftlich fixieren.

    Zitat


    Muss das der Vermieter dann in Ordnung bringen? Oder ist das dann mein Pech?

    Hat mit der Klausel hier nichts zu tun.

    Zitat


    Werden damit "nur" Mietminderung und Schadensersatzforderungen ausgeschlossen, und müssen diese Sachmängel vom Vermieter trotzdem behoben werden?

    Es geht hier nur darum dass Schadensersatz ausgeschlossen wird für bei Vertragsabschluss bestehende "Mängel", was z.B. auch die Kneipe gegenüber, die Bahnlinie 300 Meter vom Haus, die Einfachverglasung sein können, die der Vermieter nicht zu vertreten hat und die bei Vertragsabschluss bekannt waren, kein Schadensersatz gefordert werden kann.

    Zitat


    Sollte das ein Grund sein den Vertrag nicht zu unterschreiben?


    Nein.

    So vorgehen:

    Termin zur Unterzeichnung des Vertrages in der Wohnung vereinbaren. Vertrauensperson mitnehmen. Neutrale Personen sehen oft mehr wie man selbst in der "Stresssituation" und vier Augen sowieso mehr als zwei.

    Übernahmeprotokoll anfertigen und alle ggf. vorhandenen Mängel notieren.

    Heizung, Wasserhahn, Klospülung usw. prüfen. Zeit lassen. In Ruhe prüfen und Fragen stellen. Lieber zuviel eintragen als zu wenig. Erst dann unterschreiben wenn alles geklärt ist.

    Der §538 BGB hat seit 2001 keinen Absatz (2) mehr.

    BGB 538. Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemen Gebrauch

    Was hier ausgedrückt werden soll, wenn bei Vertragsabschluss in der Wohnung ein Mangel bereits vorhanden ist, den der Vermieter nicht zu verantworten hat, kann der Mieter dafür keinen Schadensersatz fordern.

    Tipps gibts z.B. auch hier

    Wohnungsmängel: Anschauen ist gut, Kontrolle ist besser - Wirtschaft | STERN.DE

    ich würde die Wohnung nicht ohne ausführliche Besichtigung anmieten, auch wenn "Mehrfach besichtigen" bei den meisten Vermietern auf wenig Geduld stoßen wird.

    Augen auf und prüfen.

    Meine persönliche Meinung, keine Rechtsberatung

    Einmal editiert, zuletzt von Vermieter (5. März 2012 um 14:41)

  • Termin zur Unterzeichnung des Vertrages in der Wohnung vereinbaren. Vertrauensperson mitnehmen. Neutrale Personen sehen oft mehr wie man selbst in der "Stresssituation" und vier Augen sowieso mehr als zwei.
    Heizung, Wasserhahn, Klospülung usw. prüfen. Zeit lassen. In Ruhe prüfen und Fragen stellen.


    ... und eine Taschenlape mitnehmen. Innenliegende Räume haben evtl. keine Beleuchtung.

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