Ich habe vor drei Jahren eine 1-Zimmer-Wohnung bezogen, die laut Mietvertrag "ca. 25,5 qm" groß ist.
Beim Nachmessen stellte sich heraus, dass sie tatsächlich kleiner ist. Ich habe das sofort moniert, daraufhin schickte die Hausverwaltung einen Mitarbeiter zum Vermessen der Wohnung.
Das Ergebnis der Vermessung betrug 22,67 qm, gleichzeitig teilte mir die Hausverwaltung aber mit, dass sich ein Anspruch auf Minderung der Grundmiete daraus nicht ergäbe.
Damit gab ich mich zunächst zufrieden.
Erst kürzlich wurde ich darauf aufmerksam, dass ein Urteil des BGH (BGH, Az.: VIII ZR 133/03) existiert, nachdem im Fall einer Abweichung der Wohnungsgröße von mehr als 10 Prozent, dieser Anspruch eben doch besteht und auch rückwirkend geltend gemacht werden kann, auch wenn die Wohnungsgröße im Vertrag mit "ca." angegeben ist.
Ich habe meinem Vermieter diesen Umstand schriftlich geschildert und um eine Stellungnahme gebeten. Nachdem wochenlang keine Antwort kam, habe ich ein zweites Mal geschrieben - was wiederum bereits mehrere Wochen zurückliegt, ohne daß eine Antwort kam.
Ich schließe daraus, dass mein Vermieter keine Lust hat, mir in dieser Sache entgegenzukommen, was ich nachvollziehen kann.
Aufgrund des relativ geringen Streitwertes, würde es sich für mich kaum lohnen, einen Anwalt zu konsultieren.
Was kann ich also tun?