Haltung einer Katze

  • Gerade eben hatten wir mal wieder ein ziemlich deprimierendes Gespräch mit unserem Vermieter.

    Nachdem wir unsere Wohnung nun gekündigt haben, holt er so einiges hoch und legt sich die Dinge entsprechend zurecht. Unsere Kündigung müssen wir nun mit einem Anwalt durchsetzen...

    Unter anderem kam es auf das Thema "Katze". Durch einen Todesfall in der Familie kam es vor 6 Monaten dazu, das wir die Katze unserer Oma adoptierten. Fälschlicher Weise haben wir unseren Vermieter nicht um Genehmigung gefragt. Beschwerden gab es bisher keine.
    Kann er im Streitfall jetzt etwas gegen uns unternehmen? Wir wohnen jetzt nur noch knapp vier Wochen hier...

  • Zitat

    Unsere Kündigung müssen wir nun mit einem Anwalt durchsetzen...

    Das solltest du näher erläutern. Die Kündigung einer Mietwohnung ist eine einseitige Willenserklärung. Man kündigt beweisbar mit der gesetzlichen Frist.....und gut ist. Wozu man dann noch einen Anwalt benötigt, leuchtet mir nicht ein.

    Wegen der Katze könnte es sein, dass ihr die Kündigung bekommt, wenn ihr sie nicht ins Asyl gebt. Da ihr aber auszieht wäre jede Aktion vonseiten des Vermieters mehr als lächerlich.

  • ZUR KÜNDIGUNG:


    Am 03.02.2012 habe ich die Kündigung im Namen beider Mietparteien gekündigt, jedoch nur mit der Unterschrift meiner Frau. Die Kündigung wurde persönlich überbracht und wir (mein Mann) haben uns telefonisch über den fristgerechten Eingang der Kündigung informiert.

    Nach einer Woche erhielten wir einen Anruf, dass unsere Kündigung nicht wirksam wäre, da nicht beide Unterschriften vorhanden wären. Der Ordnung halber sollten wir eine Kündigung mit beiden Unterschriften nachsenden. Wir haben darauf hingewiesen das unsere erste Kündigung davon unberührt bleibt und eine zweite Kündigung mit zwei Unterschriften und dem Datum 03.02.12 übermittelt.

    Nach einer weiteren Woche kam ein Schreiben vom Vermieter, mit der Mitteilung das die erste Kündigung wegen fehlender Unterschrift unwirksam sei und die zweite Kündigung nicht fristgerecht eingegangen sei. Die Kündigung sei somit erst zum 31.05.2012 wirksam.

    Der Vermieter wurde bereits bei Einzug über eine Vollmacht in allen Belangen an meine Frau informiert, wovon er aber nun nichts mehr wissen will. Da ich beruflich für längere Zeiten (2-3 Wochen) abwesend bin, haben wir uns damals zu diesem Vorgang entschieden.

    Durch Interessenten haben wir nun erfahren, das die Wohnung seit dem 01.05. zur Vermietung angeboten wird.

    Die Gesamtmiete beläuft sich auf 820 € - für uns eine Menge Geld. :(

  • Pech für euch, aber der Vermieter hat Recht. Die Kündigung hätte von euch beiden unterschrieben sein müssen. Aber um zu dieser Erkenntnis zu gelangen braucht man doch keinen RA.

    Zitat

    Der Vermieter wurde bereits bei Einzug über eine Vollmacht in allen Belangen an meine Frau informiert, wovon er aber nun nichts mehr wissen will.

    Was soll denn das sein? Eine Vollmacht, die voraussehend eine nötige Unterschrift des Ehe/Vertragspartners ersetzt gibt es nicht bei der Kündigung einer Wohnung. Also muss und kann der Vermieter davon auch nichts wissen.

  • Dies sieht mein RA aber anders:


    Bevollmächtigung (§§ 167, 174 BGB)
    Die Vornahme einer Kündigungserklärung seitens des Mieters oder Vermieters ist auch durch einen Dritten möglich. Dieser muss jedoch seine Bevollmächtigung nachweisen. Dies kann in der Weise geschehen, dass dem Kündigungsschreiben eine entsprechende Vollmachts-Urkunde beigefügt wird. Sollte diese fehlen, hat der Mieter/ Vermieter das Recht, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen (Siehe: BGH WuM 1981, 258). Macht der Mieter/ Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch, ist die Kündigung wirksam.

  • Zitat

    Dies kann in der Weise geschehen, dass dem Kündigungsschreiben eine entsprechende Vollmachts-Urkunde beigefügt wird.

    Und wo/wie ist die Vollmacht der Kündigung beigefügt? Der Vermieter hat die Kündigung mit der fehlenden Unterschrift nicht akzeptiert. Und wenn man dem Vermieter beim Einzug etwas von Vollmacht der Ehefrau erzählt, ersetzt das noch lange keine Unterschrift.

  • Wenn er von einer Vollmacht in Kenntnis gesetzt wurde, ist dies meiner Meinung nach durchaus rechtskräftig?!

    Er hat die Kündigung nicht in der vorgeschrieben Form und Frist zurück gewiesen.
    Er bestätigt uns den Eingang der zweiten Kündigung und erklärt die erste Kündigung für unwirksam wegen der fehlenden Unterschrift BEIDER Eheleute. Aus den angehängten Beiträgen lese ich heraus (so auch mein Anwalt) das er schnellst möglich die Kündigung aufgrund der fehlenden Vollmacht zurück weisen hätte müssen.

    Kündigung im Mietrecht

    Mietrecht: Die fristlose Kündigung durch den Vermieter

  • Weißte was? Ab sofort solltest du nur noch darauf hören, was dir dein Anwalt sagt. Der kriegt Kohle von dir und wird auch vor Gericht auftreten. Mit welchem Erfolg kannst du dann in einigen Monaten hier verkünden.

  • Warum denn so gereizt? Du hast mich doch nach der näheren Erläuterung zur Kündigung gebeten? Eigentlich ging es ja mehr um die Katze...

    Sicherlich ist die ganze Kündigungssache sehr "kompliziert", aber nachdem ich diverse § gelesen habe, halt ich unsere Situation nicht für ganz hoffnungslos... Eine Beratung beim Anwalt hatte ich nur sehr kurz und eigentlich gehofft, eine Lösung für beide Parteien ohne Anwalt zu finden... Diese schließt der VM allerdings aus...


    Wir haben bereits nach 15 Monaten die erste Mieterhöhung bekommen, weit über die ortsübliche Vergleichsmiete... dies haben wir alles geduldet weil wir keinen Streit wollten... nun muss aber mal Schluss sein...

  • Bevollmächtigung (§§ 167, 174 BGB)

    Die Vornahme einer Kündigungserklärung seitens des Mieters oder Vermieters ist auch durch einen Dritten möglich. Dieser muss jedoch seine Bevollmächtigung nachweisen. Dies kann in der Weise geschehen, dass dem Kündigungsschreiben eine entsprechende Vollmachts-Urkunde beigefügt wird. Sollte diese fehlen, hat der Mieter/ Vermieter das Recht, die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen (Siehe: BGH WuM 1981, 258). Macht der Mieter/ Vermieter von diesem Recht keinen Gebrauch, ist die Kündigung wirksam.

    Die Vornahme einer Kündigungserklärung seitens des Mieters oder Vermieters ist auch durch einen Dritten möglich. Dieser muss jedoch seine Bevollmächtigung nachweisen.

    Ihr Mann hätte Ihnen eine Bevollmächtigung erteilen müssen. Diese hätten Sie der kündigung beifügen müssen. Dann wäre das rechtskräftig gewesen.

    siehe Beitrag @Mainschwimmer"

  • Seid mir bitte nicht böse, aber ich klammere mich an jeden Strohalm... unsere Nerven liegen blank... und ich hoffe natürlich das unsere Chancen gut stehen... :(


    Zu beachten: Die Kündigung ist aber nicht allein deshalb unwirksam, weil die Vollmacht nicht im Original beilag. Der Empfänger der Kündigung hat aber in diesen Fällen - eine Vollmacht lag nur in Kopie oder überhaupt nicht bei - die Möglichkeit die Kündigung unverzüglich zurückzuweisen (§ 174 BGB). Bei einer solchen Zurückweisung ver-liert die Kündigung ihre Wirksamkeit.
    Unverzüglich bedeutet "ohne schuldhaftes Verzögern". Dem Kündigungsempfänger ist dabei zuzubilligen, sich Rechtsrat einzuholen. 14 Tage Zeit für die Zurückweisung nach Zugang der Kündigung sind aber zu lang. (LG Hagen Be v. 7. 9. 1990, Az: 13 T 500/90) 1 Woche aber wohl ausreichend (LG München II WuM 1995, 478). Ehegatten können sich demnach für eine Kündigung auch gegenseitig bevollmächtigen.


    Bevollmächtigte
    Der Kündigende kann sich bei der Kündigung vertreten lassen. Dies gilt natürlich auch für Personenmehrheiten. Spricht der Vertreter sodann die Kündigung aus, muß er der Kündigung einen Nachweis seiner Berechtigung zur Kündigung, also eine Vollmacht, beifügen. Der Vertreter muß eine ihm gegebene Vollmachtsurkunde im Original beilegen.
    Ersatzweise reicht auch die Ausfertigung einer notariellen Beurkundung aus. Eine (Fax-) Kopie reicht dagegen nicht aus. Aus der Vollmacht muß hervorgehen, daß der Vertreter zur Kündigung berechtigt ist.
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    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Kündigungsempfänger, gleich, ob Vermieter oder Mieter, die Kündigung zurückweisen, § 174 Abs. 1 BGB, mit dem Grund, der Kündigungserklärung liege kein oder kein ausreichender Vollmachtsnachweis bei. Die Kündigung ist dann unwirksam. Die Zurückweisung der Kündigung muß unverzüglich erfolgen.
    Der Kündigungsempfänger kann sich aber dann nicht auf den fehlenden Vollmachtsnachweis des Kündigenden berufen, das heisst, die Kündigung nicht zurückweisen, wenn der Vertretene den Kündigungsempfänger von der Bevollmächtigung des Erklärenden vorher in Kenntnis gesetzt hatte, § 174 S.2 BGB. Beispiel: Der Vermieter überläßt sein Haus einer Firma zur Verwaltung. Er benachrichtigt die Mieter, daß ab jetzt die Hausverwaltung für ihn tätig wird und zur Abgabe und Entgegennahme von Kündigungen usw. bevollmächtigt ist.
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  • Seid mir bitte nicht böse, aber ich klammere mich an jeden Strohalm... unsere Nerven liegen blank... und ich hoffe natürlich das unsere Chancen gut stehen... :(


    Das Hickhack wird Euch nicht weiterhelfen.
    Wie Kolinum schon deutlich schreibt, hätte die Vollmacht des Ehepartners bzw. Mitmieters für die Kündigung seinerseits Deiner Kdg beigefügt sein müssen (stattdessen hätte er ja dann auch selbst kündigen können, oder?).
    Der VM hat m.E. recht, Euer Mietverhältnis endet zum 31.05.

  • Mein Mann ist LKW Fahrer, oftmals zwei bis drei Wochen unterwegs im Ausland. Daher war es weder möglich, dass er die Kündigung selbst unterschreibt, als das er eine entsprechende Vollmacht dafür unterschreibt.

    Aus diesem Grund haben wir unseren Vermieter schon zu Beginn des Mietverhältnisses über die gegenseitige Bevollmächtigung informiert.

    Mein Mann hat ihn am 03.02.12 ja auch telefonisch noch mit ihm darüber gesprochen, welches dann nur mit einem genervten "ja ja, sonst noch was..." abgewimmelt wurde.


    Die gesamte Situation ist einfach blöd... Einerseits Vorwürfe über die Haltung einer Katze, Lärmbelästigung durch unsere Tochter, Nicht-Abmelden während eines vergangen Urlaubs etc... einerseits tut er alles um uns los zu werden und jetzt wo wir endlich bereits sind unsere toll renovierte Wohnung zu räumen, lässt er uns nicht gehen....?!

  • Hallo Mietwohnung44,

    Deine Argumente sind für mich gut nachvollziehbar, aber juristisch werdet Ihr das Nachsehen haben, meine Meinung.
    Wenn es Euch das wert ist, gönnt Ihr Euch mal bei einem Fachanwalt eine Erstberatung (ist preislich günstiger).
    Hier im Forum sind's alle Laien, die ihre Meinung äussern. Teilweise sind wir Mieter oder Vermieter oder auch nur Interessierte.

  • Hallo, ich war ja bereits beim Anwalt. Dieser hat mich auf die bereits genannten § verwiesen und meinte das wir im Recht sind, da eine Kündigung bei fehlender Vollmacht entsprechend zurück gewiesen werden muss.

    Morgen habe ich nochmal Termin bei einer anderen Anwältin um mir eine 2. Meinung einzuholen.

    Heute früh auf dem Weg zum Auto bin ich meinem Vermieter erneut begegnet. Ich habe ihn begrüßt, worauf er mich fragt: Mehr hast du nicht zu sagen? Er hielt es für nötig, mir erneut mitzuteilen das er kein Vertrauen mehr zu mir hat und wir allein den Hausfrieden stören würden. Diesen Vorwurf habe ich bereits mehrfach vernommen.

    Ich werde heute Nachmittag meine Sachen packen und vorübergehend in die Ferienwohnung ziehen. Ich ertrage diese ständigen Vorwürfe und Beschuldigungen auch keine 5 Wochen mehr.
    Meine Tochter hat Angst alleine über den Hof zu gehen, da sie bereits mehrfach beim Spielen und Toben im Garten von den Mietern ermahnt wurde. Sie will gar nicht mehr nach Hause, wenn sie zu laut spielt werden Gegenstände an die Heizung geschlagen oder mit lautem Getrampel darauf aufmerksam gemacht das wir zu laut sind.

    Kurz zur Erklärung: Über uns wohnt die Teilzeit-Freundin von unserem Vermieter. 40 jahre - keine Kinder, arbeitslos

    Unter uns wohnt die Mutter. 60 Jahre - alleinstehend, arbeitslos

  • Und was soll das weitere Gejammer über dieses Mietverhältnis noch bringen? NICHTS!

    Finde dich damit ab, dass euer Mietverhältnis am 31.05. endet. Und ob der Anwalt etwas daran ändern kann, hängt vom Gericht und nicht von seiner Meinung ab.

    Auf jeden Fall wird das Prozessrisiko höher sein als eine Monatsmiete.

    Und nur noch etwas zum Nachdenken: Die Kündigung einer Wohnung ist in der Regel wohlüberlegt zwischen den Ehepartnern. Was hat euch davon abgehalten, diese Kündigung auf Vorrat von beiden Vertragspartnern zu unterschreiben.

    Und noch was, du hast die Kündigung nach eigenen Worten am letzmöglichen Termin abgegeben (03.02., richtig?). Wie hättest du denn die fehlende Unterschrift bis Mitternacht beibringen wollen, schon drüber nachgedacht?

  • Die Entscheidung über eine neue Wohnung ist am 02.02.12 gefallen. Darauf habe ich mit meinem Mann telefoniert, welcher zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Wochen ausgelegen hat. Gemeinsam haben wir entschieden, die Kündigung noch zum 03.02.12 persönlich in einer Entfernung von über 200 km zuzustellen, da die gesamte Situation im Haus uns mehr oder weniger keine Wahl lässt.

    Und welche fehlende Unterschrift sollte ich bis Mitternacht beibringen?

  • Zitat

    Und welche fehlende Unterschrift sollte ich bis Mitternacht beibringen?

    Ist das so schwer zu verstehen? Du hast dich für 200 km auf den Weg gemacht, um eine ungültige Kündigung zu überreichen. Diesen Fehler hättest du nur heilen können, wenn du am gleichen Tag, die fehlende Unterschrift nachgereicht hättest.

    Jetzt verstanden?

  • Und wie soll das gehen wenn mein Mann 3000 km weit weg ist? Ich hatte zu keinem Zeitpunkt vor, die fehlende Unterschrift nachzureichen! Die Kündigung erfolgte im Namen beider Mietparteien, jedoch mit nur einer Unterschrift!

    Wenn du mich nicht verstehen willst und mein Gejammer nicht hören willst, lass doch einfach das Antworten!

  • Zitat

    Kündigung erfolgte im Namen beider Mietparteien, jedoch mit nur einer Unterschrift!

    Und damit ist diese Kündigung ungültig, wann wirst du das denn verstehen? Dies ist nämlich nicht meine unmaßgebliche Meinung, sondern Gesetz. Und was das Gesetz dazu sagt, hast du doch selbst ausgegraben. Man muss aber das, was man zitiert selber lesen und was wichtiger ist auch verstehen.

    Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der Kündigungsempfänger, gleich, ob Vermieter oder Mieter, die Kündigung zurückweisen, § 174 Abs. 1 BGB, mit dem Grund, der Kündigungserklärung liege kein oder kein ausreichender Vollmachtsnachweis bei. Die Kündigung ist dann unwirksam.

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