Einheitswert nach Umbau einer Wohnung festlegen

  • Ich bin zuständig für die Betriebskostenabrechnung in einer Eigentümergemeinschaft. 2011 wurde eine der Wohnungen vergrößert und der Balkon zum Wohnzimmer ausgebaut. Die Wohnnutzfläche wurde nach Plan und Baugenehmigung von 84,15 m2 auf 93,42 m2 angesetzt. Der Einheitswert lag für die gesamte Wohnanlage 1670 Anteile. Vor der Wohnungserweiterung standen 182/1670 fest.


    Eine Parifizierung möchte die WEG aus Kostengründen nicht vornehmen. Der Eigentümer wäre mit einer Anpassung der Wohnungseinheiten zur Berechnung der Betriebskosten einverstanden. Wie kann der neue Einheitswert zum Zwecke der Betriebskostenabrechnung ermittelt werden?


    Ich bedanke mich schon jetzt für ihre Antworten.


    MfG Hans Scheier

  • falsches Forum


    hat mit Mietrecht jetzt garnichts zu tun


    ich würde mal da nachschauen


    http://www.amazon.de/Der-Wohnungseigent%C3%BCmer-Ratgeber-zum-Wohnungseigentum/dp/3939787574/ref=sr_1_1?ie=UTF8&qid=1332153688&sr=8-1


    oder einen Anwalt mit Fachgebiet WEG Recht konsultieren.
    Kann ich Ihnen auch welche empfehlen wenn Bedarf besteht.

    Hier äussere ich stets nur meine Meinung. Jeder Mensch hat ein Recht auf meine Meinung.
    Die Summe der Intelligenz auf dem Planeten ist eine Konstante. Die Bevölkerung wächst.

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  • Zitat

    Wie kann der neue Einheitswert zum Zwecke der Betriebskostenabrechnung ermittelt werden?


    Ich war zunächst etwas verwirrt, aber sicher ist hier nicht der Einheitswert (dieser wird vom Finanzamt ermittelt), sondern der in der Teilungserklärung ausgewiesene Miteigentumsanteil gemeint.


    Eine Änderung des Vertelerschlüssels in einer Eigentümergemeinschaft bedarf eines Mehrheitsbeschlusses.


    Aber beachten Sie auch:


    BGH: Änderung des WEG-Verteilerschlüssels nur bei erheblicher Mehrbelastung - Recht - haufe.de

  • Hallo armyshop,
    wenn eine bauliche Aenderung innerhalb einer WEGemeinschaft vollzogen wird und die WEGemeinschaft keine Parifizierung durchfuehren moechte, sollten Sie sich das schriftlich geben lassen. Das kann in Zukunft eine Menge Aerger ersparen. Denn was machen Sie, wenn ein neuer Eigentuemer in die Gemeinschaft eintritt und diesen Parifierungsvorgang nicht akzeptiert, da er das auch nicht braucht. Denn es ist ja weder mit einer Beschlussfassung beschlossen noch in Teilungserklaerung geaendert worden !!!
    Desweiteren halte ich es noch fuer fragwuerdigt ob man mit den neuen nicht niedergeschriebenen und festgelegten Maßen eine ordnungsgemaesse Beko Abrechnung erstellen kann, so das der betroffene Mieter das fuer seinen Vorteil nicht akzeptiert.


    Um die Miteigentumsanteile ( siehe Gruwo ) neu zu berechnen, koennen Sie folgende Berechnung anwenden.
    1670 Anteile > ?
    182 Anteile > 84,15 m2
    Rechnung I
    1670 x 84,15 / 182 = 772,15 m2 ( Ist die Gesamt m2 Flaeche )


    1670 Anteile > 772,15 m2
    182 Anteile > 84,14 m2
    Rechnung II
    1670 / 772,15 x 93,42 m2 ( neuer m2 Wert ) = 202,05 Anteile
    Antwort
    Der neue Mieigentumsanteil betraegt 202,05 Anteile


    Tipp: Es stellt sich die Frage vor welchen Kosten der Parifizierung sich die Eigentuemergemeinschaft fernhalten moechte. Denn die Wohnnutzflaeche hat sich gerade mal um ca. 1,2% geaendert. Und nach meinen Wissen ist eine Parifizierung unter anderen erst ab 3% notwendig.
    Eine Beschlussfassung ist in der Regel guenstiger ( und fuer Sie sicherer )

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

    Einmal editiert, zuletzt von Bokiwi ()


  • Danke für die befriedigende Antwort.


    Sind es dann 202,05/1670stel oder 202,05/1690stel?


    MfG armyshop h.scheier

  • Zitat

    Sind es dann 202,05/1670stel oder 202,05/1690stel?


    Genau die Frage habe ich jetzt irgendwie erwartet...


    Da die Miteigentumsanteile in tausendstel Anteile berechnet sind muss sich rechnerisch auch der Gesamtanteil ändern, wenn sich ein Einzelanteil ändert. Und die Änderug des Gesamtanteils gilt für alle Wohnungen.

    Einmal editiert, zuletzt von Gruwo ()

  • Hallo armyshop,
    die Berechung bezieht sich auf 1670 Anteile bzw. dieser Wert ist fuer die Berechung der veraenderten Wohnung angesetzt worden.
    Wenn Sie mit 1690 Anteile rechnen moechten, so brauchen Sie nur den Anteil mit 1670 tauschen.


    Anmerkung: Es ist ein "Spiel mit den Feuer" wenn Sie von sich aus die gaenderten Anteile so uebernehmen. Denn das ist eine Veraenderung sowohl eine einzelner Wohnung sowie der Gesamtanlange ueber deren Zustimmung aller Eigentuemer informiert werden sollte. Viel Glueck !

    Hinweis: Dieser Beitrag beruft sich auf eine unverbindliche Privatmeinung, daher ist der Beitrag keine Rechtsberatung.
    Gruß Bokiwi

  • Hallo armyshop,
    die Berechung bezieht sich auf 1670 Anteile bzw. dieser Wert ist fuer die Berechung der veraenderten Wohnung angesetzt worden.
    Wenn Sie mit 1690 Anteile rechnen moechten, so brauchen Sie nur den Anteil mit 1670 tauschen.


    Diese Antwort verwirrt mich jetzt.


    Ändert sich der Einzelanteil an einer Wohnung so ändert sich logischerweise auch der Gesamtanteil. Denn die einzelnen Anteile aller Wohnungen addiert ergeben den Gesamtanteil. Von der Änderung des Gesamtanteils sind alle Wohnungen betroffen.