Mietvertrag erhalten aber noch nicht unterschrieben, Rücktritt möglich?

  • Hallo, ich habe soeben einen Mietvertrag für eine Wohnung erhalten.
    Zugesagt habe ich vorher per EMail, allerdings möchte ich die Wohnung nun nicht mehr beziehen (Arbeitssituation von heute auf morgen geändert)

    Ich werde dem Vermieter heute noch anrufen, aber ich fürchte er wird auf stur stellen. Ist ein mündlicher Vertrag abgeschlossen?
    Unterschrieben habe ich noch nichts. Wie komm ich da am besten heraus? :(
    Mietverhätlnis würde zum 1.6.12 beginnen.


    Grüße
    Stefan

  • Wenn die Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages vorgesehen war, gilt dieser erst ab Unterzeichung.
    Ansonsten würde es schriftliche Verträge erst garnicht geben, da man sich sowieso erst vorher mündlich darüber berät.

  • danke für die Antwort. Konnte meinen Vermieter telefonisch nicht mehr erreichen. Da die Kommunikation bisher über Emails erfolgt ist, kann ich ihm auch über Email schreiben dass ich den Mietvertrag aus beruflichen Gründen nicht unterzeichnen kann?
    Oder ist das rechtlich nicht ganz ok?


    Grüße
    Stefan

  • Zitat

    kann ich ihm auch über Email schreiben dass ich den Mietvertrag aus beruflichen Gründen nicht unterzeichnen kann?

    Das sollte eigentlich ausreichen. Es gibt keine Formvorschrift wie man dem Vermieter mitteilen muß das man die Wohnung doch nicht möchte. Besser wäre aber ein Brief. Begründen/erklären kann, muß man aber nicht warum man die Wohnung nun doch nicht möchte.

  • Hilfe, der Vermieter verlangt jetzt von mir Mietausfall, weil sie die Wohnung angeblich bis zum 1.6.12 nicht mehr neuvermieten können bis zu max.3 Monatsmieten (Kündigungsfrist) oder bis die Wohnung vermietet ist.

    Ist das rechtens?
    Ich habe zwar per EMail damals zugesagt die Wohnung anmieten zu wollen, allerdings nie was unterschrieben. Der Mietvertrag ist ebenfalls nicht unterschrieben.

  • Verlangen kann er was er will. Insofern könnten bei jeden Versprechen irgendwelche finanzielle Forderungen gestellt werden.
    Das ginge nur bei einem mündlichen Mietvertrag, aber solch einer war wohl (der Ihnen vorliegende Vertragsentwurf beweist es), nie vorgesehen.
    Ich würde auf seine Forderung garnicht antworten.

  • danke für Ihre Einschätzung, meiner Meinung nach liegt hier kein Abschluss
    eines Vertrages vor, weder mündlich noch schriftlich, sollte eine
    schriftliche Forderung bei mir eintreffen werde ich den Vermieter kontaktieren und ihm mitteilen dass ich diese nicht bezahlen werde.
    Und bei einem Mahnschreiben den Schritt zum Anwalt wagen.

    Würden Sie mir zu dieser Vorgehensweise raten?

  • danke für Ihre Einschätzung, meiner Meinung nach liegt hier kein Abschluss
    eines Vertrages vor, weder mündlich noch schriftlich, sollte eine
    schriftliche Forderung bei mir eintreffen werde ich den Vermieter kontaktieren und ihm mitteilen dass ich diese nicht bezahlen werde.
    Und bei einem Mahnschreiben den Schritt zum Anwalt wagen.

    Würden Sie mir zu dieser Vorgehensweise raten?

    Genau so.

    Sollte der VM eine Zahlung fordern soll er doch erst mal den von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag vorlegen. Also bitte Ihr Exemplar nicht vernichten. Es könnte im E-Fall als Beweis dienen das mündlich lediglich vereinbart war einen schriftlichen Vertrag abzuschließen.

  • Der Vermieter möchte den Mietvertrag zurückhaben, werde den aber sobald
    nicht herausrücken. Danke, vielleicht tut sich auch nichts und der Vermieter
    findet auf die schnelle einen Nachmieter, das würde die Forderungen nichtig machen.

  • Den Mietvertragsentwurf geben Sie nicht zurück. Dieser ist für den Vermieter sowieso ohne jegliche Bedeutung, zumal Ihr Name dort bereits eingeschrieben ist.