Mängel werden nicht behoben

  • In meiner Wohnung ist seit einiger Zeit mein Dachfenster undicht, dass bedeutet, es zieht nicht nur dadurch wie Hechtsuppe, sondern das Wasser läuft geringfügig an der Seite rein. Ärgerlich, weil ich die kimplette Wohnung vorkurzem renovieren lassen habe, also auch neue Tapete, und da läuft es schön runter. Da der Vermieter schräg gegenüber wohnt, hatte ich ihm beim Treffen mehrfach darum gebeten, sich den Schaden anzusehen und zu beheben, aber es passiert nichts. Desweiteren ist im Keller die Außenwand nass, sodass schon kaum mehr putz drauf ist, alles bröckelt ab. Bei Einzug hat er unter Zeugen versichert, dass dies direkt nach meinem Einzug behoben wird im Keller. Es wohnen Bekannte des Vermieters im Haus, da wurde die Kellerwand trockengelegt und von außen abgedichtet, da hatten wir ein paar Tage Baustelle vor der Tür. Ich wohne jetzt 3 Jahre hier und es passiert nichts. Außerdem habe ich den Hinweis bekommen, dass meine Wohnung wohl absolut nicht die angegebenen qm hat, im Vertrag sind somit ca. 10 qm mehr angegeben. Jetzt hatte ich den Vermieter am Telefon, dachte, er wollte sich die Wohnung ansehen, aber er bemängelte, dass die Miete noch nicht da sei. (Aus finanziellen Gründen ist es mir ein paarmal nur möglich gewesen, die Miete ein paar Tage später zu bezahlen, hat diese aber immer bekommen) Nu möchte ich entlich meine Rechte geltend machen, Fenster, angegebene qm, Kellerwand. Was habe ich für Möglichkeiten ?


    Danke für die bisherigen Antworten, freue mich auf weitere!


    Grüße euch natürlich, sorry, bin noch nicht so fit, was das hier angeht.


    Silke

    3 Mal editiert, zuletzt von ladylike ()

  • Mängel an der Wohnung, wobei Sie den Zustand des Kellers zuerst einmal ausklammern sollten, müssen unbedingt schriftlich gemeldet werden. Und das sollte möglichst beweisbar gemacht werden.


    In Ihrem Fall sollte ein guter Bekannter den Brief, dessen Inhalt er kennt, in den Briefkasten einwerfen. Per Einschreiben zu versenden würde ich aufgrund der Nähe zum Vermieter nicht unbedingt empfehlen.


    Zuvor sollten Sie aber auch die Wohnungsgröße nachmessen und wenn sie tatsächlich um mehr als 10% kleiner ist, diesen Mangel mit ins Schreiben hinein nehmen.


    Wie die Wohnungsgröße ermittelt wird, finden Sie hier: Die neue Wohnflächenverodnung


    Beim undichten Fenster sollten Sie Ihrem Vermieter eine Frist von 14 Tagen einräumen zur Beseitigung des Mangels, danach dann mit einer Mietminderung den nötigen Druck ausüben:


    Mietminderung: Wie kürze ich meine Miete richtig - Ratgeber - Ratgeber Geld + Karriere - Bild.de


    Ist die Wohnung kleiner als im Mietvertrag angegeben sollten Sie auch hier die Miete reduzieren. Und das dann auch rückwirkend:


    Die Wohnung ist kleiner als im Vertrag beschrieben?

  • Hallo ladylike,


    es soll sogar heutzutage noch Leute geben, die sich einen Gruss abringen können.


    "In meiner Wohnung ist seit einiger Zeit mein Dachfenster undicht
    Da der Vermieter schräg gegenüber wohnt, hatte ich ihm beim Treffen mehrfach darum gebeten, sich den Schaden anzusehen und zu beheben, aber es passiert nichts."
    Hast Du ihn bei einem Treffen mehrfach darum gebeten? Nachweislich, also mt Zeugen?


    "Desweiteren ist im Keller die Außenwand, sodass schon kaum mehr putz drauf ist, alles bröckelt ab."
    Was ist die Ursache? Das Dachfensrer ja wohl nicht?


    "Bei Einzug hat er unter Zeugen versichert, dass dies direkt nach meinem Einzug behoben wird im Keller."
    Hierüber solltest Du Dir ein Protokoll anfertigen: Wer hat Was Wann gesagt oder getan? Wer ist Zeuge? Wie hat es sich ausgewirkt? (Die berühmten "W"s)


    "Ich wohne jetzt 3 Jahre hier und es passiert auch nichts."
    Wen wundert's...


    "Außerdem habe ich den Hinweis bekommen, dass meine Wohnung wohl absolut nicht die angegebenen qm hat, im Vertrag sind somit ca. 10qm mehr angegeben."
    Das solltest Du mal selbst ausmessen. Hat die Wohnung mehr als 10% weniger Grundfläche als im Vertrag angegeben, ist dies ein Mangel.


    "Jetzt hatte ich den Vermieter am Telefon, dachte, er wollte sich die Wohnung ansehen, aber er bemängelte, dass die Miete noch nicht da sei."
    Das musst Du i.O. bringen.


    "Nu möchte ich entlich meine Rechte geltend machen, Fenster, angegebene qm, Kellerwand. Was habe ich für Möglichkeiten ?"
    Alles schriftlich einzeln und nachvollziehbar reklamieren, adressieren "durch Boten", den Brief mit Zeugen in seinen Briefkasten einlegen. Du solltest ihn darin um zeitnahe Mängelbeseitigung bitten.


    - Später sehen wir dann mal weiter, wenn Du Reaktionen hast.


    Ergänzung: Ich würde ab sofort bis zur endgültigen Klärung die Miete unter Vorbehalt zahlen.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny () aus folgendem Grund: Ergänzung s.u.


  • Sorry, bin noch nicht so fit, was dashier angeht? Grüße Euch natürlich, und vielen Dank für Deine Antwort.


    Der Vermieter wohnt gegenüber und hatte ihn zufällig getroffen, dabei habe ich ihm das mit dem dachfenster gesagt und darum gebeten, schnellstmöglich vorbeizukommen. er fragte mich nur, ob ich lüften würde, und das könne nur kondenswasser sein und nimmt sich davon nix an.
    ich versicherte ihm, dass das nicht sein kann, da das wasser ja schlecht die scheibe hochläuft und von da tropft. jedenfalls habe ich neu renoviert hier und ärgere mich tot, weil an der tapete schon so eine richtige laufrinne zu sehen ist.


    noch zum keller, da ist die gesamte außenwand nass, aber nicht nur ein bischen, sondern ein meter entfernt habe ich da nichts hingestellt, weil die ganze wand abbröckelt. bei bekannten des vermieters wurde der keller diesbezüglich trockengelegt und von außen abgedichtet, da hatten wir wegen der ausschachtungen am haus baustelle ein paar tage.


    nachzuweisen sind die mängel ja, das mit dem keller hat er ja unter zeugen beim einzug bestätigt und sogar abhilfe versprochen, das mit dem fenster kann man nicht leugnen, das sieht man ja schließlich, und die qm muß ich wohl noch nachmessen lassen, aber es sind nicht nur schätzungsweise zu wenig, sondern garantiert ca. 10 qm. unter mir ist die gleiche wohnung nur ich wohne unterm dach und habe schräge und das nicht wenig und beide wohnungen sind mit gleicher qm zahl angegeben.


    würde mich über weitere antwort freuen


    viele grüße


    Silke


    und danke nochmal

  • Hallo Silke,
    vorerst habe ich zu dem von Mainschwimmer und mir gesagten nichts zu ergänzen, ausser, dass Du bei der von ihm gelinkten Wohnflächenberechnungsverordnung mal direkt auf "Dachschrägen und Nischen" gehen solltest.
    Ich bin selbst Mieter und Vermieter. Bei der vermieteten 45m² DG-Wohnung wurden Türfüllungen abgezogen, von Raumhöhen 200 bis 100cm die Hälfte, und unter 100cm alles in Abzug gebracht. Somit blieben dann noch 39m² als Berechnungsgrundlage für die BetrkAbr. übrig. Das wurde anfangs direkt im MV vermerkt. Mit Excel klappt so eine Aufstellung prima: Bruttogrösse jedes Raums abzüglich dem, was abzuziehen ist. Das habe ich für jeden Raum des von mir vermieteten Hauses gemacht.

    Einmal editiert, zuletzt von Berny ()