Kündigung gültig?

  • Hallo!

    Ich habe meine schriftliche fristgerechte Kündigung zum 31.12.12 per Einschreiben mit Rückschein am 25.9. verschickt. Da ich bisher den Rückschein nicht erhalten habe, habe ich gestern bei der Post nachgefragt und mir wurde mitgeteilt, dass der Empfänger benachrichtigt wurde über das Einschreiben, aber den Brief nicht abgeholt hat bisher. Außerdem habe ich die Kündigung zusätzlich gestern noch mal per Fax an den VM gesendet- Faxprotokoll mit Empfangsbestätigung liegt vor. Grund ist ein berufsbedingter Umzug, mein Einsatz am jetzigen Ort läuft aus.

    Weiß jemand Rat, was ich nun machen kann?

    Vielen Dank!

  • Sie übergeben die Kündigung bis spätestens morgen unter Zeugen dem Vermieter oder in seinen Briefkasten.

    Eine andere Zustellmöglichkeit bis morgigen Tag sehe ich nicht oder aber es verzögert sich um einen Monat.

  • Das der Vermieter das Einschreiben noch nicht abgeholt hat macht die Kündigung nicht ungültig. Sie beginnt halt, wenn er sie Morgen (4.10.) nicht abholt erst mit dem Dezember und endet am 28. Februar.

    Tip für die Zukunft, wenn schon Einschreiben, dann Einwurfeinschreiben.

    Ansonsten siehe Kolinums Antwort. Ergänzung dazu, zu postüblichen Zeiten. Darunter verstehen div. Gerichte nicht später als 18 - 18:30 Uhr.

  • Ok, danke für die Antworten. Da ich bisher niemanden kenne am Arbeitswohnort, wird das mit einem Zeugen schwierig- danke dennoch für den Tipp.
    Falls das Einschreiben zurück kommt, was ist dann? Dann verlängert sich die Frist um einen Monat nach hinten, also zum 31.01.2013 oder? Voraus gesetzt, ich schaffe es die Kündigung irgendwie rechtssicher beim VM einzureichen.

  • Zitat

    per Fax an den VM gesendet- Faxprotokoll mit Empfangsbestätigung liegt vor.

    Das ist aber auch kein Beweis, denn hier wird lediglich der Versand und nicht der Erhalt bestätigt. Und, für diese Kündigung ist die Schriftform erforderlich und das bedeutet ein Schreiben mit der Originalunterschrift und nicht ein Faksimile (Scan).

  • Das der Vermieter das Einschreiben noch nicht abgeholt hat macht die Kündigung nicht ungültig. Sie beginnt halt, wenn er sie Morgen (4.10.) nicht abholt erst mit dem Dezember und endet am 28. Februar.


    Das verstehe ich nicht.

    Kaddel: Sieh' zu, dass das Kündigungsschreiben mit Deiner Originalunterschrift unter Zeugen morgen bis spätestens 18:00 im Empfängerbriefkasten landet. Datum und Uhrzeit des "Einlegens" in den BK auf Umschlag UND Deiner Kopie vermerken. Hierauf noch zusätzlich Unterschrift der/des Zeugen.
    Du brauchst bei der Kündigung noch nicht einmal den Termin anzugeben, sondern nur "zum nächstmöglichen Termin", den jeden Vertrag kann man so kündigen. Der Termin ergibt sich regelässig aus den Gesetzen.

  • Zitat

    Zitat:
    Zitat von anitari Beitrag anzeigen
    Das der Vermieter das Einschreiben noch nicht abgeholt hat macht die Kündigung nicht ungültig. Sie beginnt halt, wenn er sie Morgen (4.10.) nicht abholt erst mit dem Dezember und endet am 28. Februar.
    Das verstehe ich nicht.

    Was ist daran bitte nicht zu verstehen?

  • Kleine Info, der nur Rückschein wurde mir unterschrieben wieder zugestellt. :confused: Der Empfang ist quittiert mit 4.10. Reicht das noch für den 31.12. oder ist das schon 31.01.? Ich bin hier grad etwas verwirrt...

  • Zitat

    Kleine Info, der nur Rückschein wurde mir unterschrieben wieder zugestellt. Der Empfang ist quittiert mit 4.10. Reicht das noch für den 31.12. oder ist das schon 31.01.? Ich bin hier grad etwas verwirrt...


    Wenn Du den Rückschein mit Unterschrift des Empfängers ist doch alles in Butter. Der 4.10.2012 war der 3. Werktag. Somit endet die K-Frist am 31. Dezember 2012.

  • Wenn der Vermieter die Kündigung zur Kenntnis genommen hat, was ja der Rückschein beweist, reicht das meier Meinung nach. Eine Kündigung ist eine "einseitige Willenserklärung", das muss gar nicht vom Mieter bestätigt werden (hat mir mal ein Anwalt gesagt). Bekommen hat er die Kündigung ja, das reicht meiner Meinung nach eh aus.

  • Wenn der Vermieter die Kündigung zur Kenntnis genommen hat, was ja der Rückschein beweist, reicht das meier Meinung nach. Eine Kündigung ist eine "einseitige Willenserklärung", das muss gar nicht vom Mieter bestätigt werden (hat mir mal ein Anwalt gesagt). Bekommen hat er die Kündigung ja, das reicht meiner Meinung nach eh aus.


    Er hat einen Briefumschlag mit evtl. einem Blatt Papier darin bekommen...:cool:

  • Es reicht sogar, wenn sie (unter Zeugen) in den Briefkasten gesteckt wird:


    Empfangsbedürftigkeit
    Die Kündigung ist empfangsbedürftig, sie muss dem Vertragspartner zugehen. Das bedeutet, dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung Kenntnis erlangen muss. Hierbei gelten die allgemeinen Regeln über den Zugang empfangsbedürftiger Willenserklärungen. Der Zugang einer schriftlichen Erklärung erfolgt dadurch, dass die Erklärung „in den Machtbereich des Empfängers“ gelangt. Wird beispielsweise eine per Einschreiben/Rückschein versandte schriftliche Kündigung nicht vom Adressaten bei der Post abgeholt und nach Ende der Wartezeit an den Absender zurückgesandt, so ist sie dem Vertragspartner nicht zugegangen und wird daher nicht wirksam. Sie ist nicht in seinen „Machtbereich“ gelangt, er hatte keinen unmittelbaren Zugriff auf die Kündigung. Dass der Kündigungsempfänger von der Kündigung hätte Kenntnis erlangen können, wenn er sie abgeholt hätte, ist unerheblich.

    Umgekehrt reicht es für den Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung beispielsweise aus, dass sie in den Briefkasten eingeworfen wird. Dies gilt selbst dann, wenn der Kündigende weiß, dass der Kündigungsempfänger sich in Urlaub befindet. Mit Einwurf in den Briefkasten gelangt sie in den Machtbereich des Kündigungsempfängers und ist damit zugegangen.

    oder

    Eine Kündigung ist eine einseitige "rechtsgestaltende" Erklärung eines Vertragspartners, die darauf gerichtet ist, ein bestehendes Vertragsverhältnis zu beenden.

    Weil eine Kündigung einseitig ist, braucht der andere Vertragspartner mit ihr nicht einverstanden zu sein, damit sie rechtlich wirksam ist. Sie wirkt einfach dadurch, daß sie dem anderen Vertragspartner gegenüber erklärt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von chrissie (9. Oktober 2012 um 13:10)

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