Sonderkündigungsrecht bei unwirksamer Mieterhöhung des Vermieters

  • Unser Vermieter hat uns verkündet, dass sich unsere Kaltmiete zum 01.01.2013 um 3% erhöhen wird. Nach Prüfung, auch vom Mieterbund, war schnell klar, dass die Mieterhöhung grundlos erfolgt.
    Unser Vermieter besteht natürlich trotzdem darauf, dass wir mehr Miete zahlen.
    Um uns den Ärger zu ersparen, haben wir darüber nachgedacht, ob das Sonderkündigungsrecht nach § 561 BGB nur in den dort aufgeführten Fällen möglich ist oder ob es auch bei einer nicht rechtswirksamen Mieterhöhung in Anspruch genommen werden kann.

    Weiß jemand von euch darüber Bescheid?

    Viele Grüße,
    Maike

  • Grundlos kann eine Mieterhöhung eigentlich nicht sein, der Grund ist dass der VM mehr Kohle haben will. Die Frage ist ob sie rechtlich ausreichend begründet und gesetzeskonform ist. Da wäre interessant zu hören, warum dies nicht der Fall sein soll.

    Wenn die Mieterhöhung nicht ausreichend begründet ist, würde ich dieser widersprechen und da wohnen bleiben.
    Ansonsten gilt das Sonderkündigsrecht imho sobald ein Mieterhöhungsverlangen vorliegt, egal ob dieses einer Klage dann standhalten würde oder nicht.
    Wobei aber der Unterschied zwischen normaler Kündigung und Sonderkündigung nur der Vorteil ist, dass die Mieterhöhung dann bis zum Auszug nicht eintritt.